Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221396/2/SCHI/Km

Linz, 27.11.1997

VwSen-221396/2/SCHI/Km Linz, am 27. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn E R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.9.1996, Ge96-45-1996, wegen einer Übertretung nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine E r m a h n u n g erteilt wird; dies mit der Maßgabe, daß im bekämpften Strafbescheid die Überschrift statt "Straferkenntnis" nunmehr "Bescheid" zu lauten hat und der Strafausspruch (Spruchelement gemäß § 44a Z2 VStG) und alle damit zusammenhängenden Spruchteile zu entfallen haben.

Der Berufungswerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 21, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 VStG. zu II: § 64 Abs. 1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.9.1996, Ge96-45-1996, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als Obmann des Vereines P mit dem Sitz in P, Gmeinde S, zu verantworten, daß am 27.4.1996, in P, Gemeinde S, durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, wie zB. Bier, Wein und Limo, und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen gegen Abgabe von Entgelt das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses ausgeübt wurde, obwohl der Verein P mit dem Sitz in P, Gemeinde S, hiezu keine Gewerbeberechtigung besitzt. Für ein Seidel Bier wurden S 20,-- und für eine Halbe Bier S 25,-- kassiert. Diese Tätigkeit sei mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt worden. Der Bw habe dadurch gegen § 366 Abs.1 Z1 iVm § 124 Z9 GewO 1994 verstoßen, weshalb über ihn in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt worden ist; gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Strafkostenbeitrages in Höhe von 100 S verpflichtet.

1.2. Begründend wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

a) Zum Sachverhalt: Im Clubraum befinden sind drei Tische und eine Eckbank, im Aufenthaltsraum fünf Tische und im Kulturraum drei Tische. Im Vereinslokal haben ca. 70 bis 80 Personen Platz. Im Aufenthaltsraum befindet sich noch eine Schank, bei der Bier offen abgegeben werde. Bei einer Veranstaltung (ein- bis zweimal im Jahr) werden kleine Speisen verabreicht (Burenwurst). Für diese werden ca. 15 S bis 20 S kassiert. Es werden im Vereinslokal Bier, Limo sowie Wein in offenen Gefäßen, verabreicht. Für ein Seidel Bier werden 20 S, für eine Halbe Bier 25 S, für einen gespritzten Wein 17 S und für Limo 15 S kassiert. In diesen Preisen sind jedoch die Ausgaben des Vereines miteingerechnet (Strom, Heizmaterial und Miete). Im Verein verkehren ausschließlich Vereinsmitglieder. Das Vereinslokal ist seit Herbst 1995 in Betrieb und wird am Mittwoch, Freitag, Samstag von 17.00 Uhr bis 02.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 17.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr betrieben. Der Ausschank wird von den Vereinsmitgliedern durchgeführt. Der Verein P hat monatlich Ausgaben für Miete von 3.700 S, für Strom ca. 600 S und für Heizmaterial ca. 400 S. Pro Monat werden für Speisen (Burenwurst) ca. 500 S und für Getränke ca. 5.000 S kassiert. Dieser Betrag wird ausschließlich für die Betriebsausgaben verwendet. Ein allfälliger Gewinn wird für diverse Ausgaben (Blumenschmuck, Werkzeug usw.) zurückgelegt.

b) Rechtliche Beurteilung:

Beim Getränkeausschank am 27.4.1996 handle es sich nach den Bestimmungen der GewO um eine regelmäßige Tätigkeit, da den durchgeführten Erhebungen zufolge auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden könne; es werde vom Beschuldigten auch nicht bestritten, daß an mehreren Tagen in der Woche Getränke ausgeschenkt und gelegentlich auch Speisen verabreicht würden. Die Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liege vor. Der eingehobene Getränkepreis (mit bereits einkalkulierten Spenden) liege deutlich über dem Selbstkostenpreis und werde auch nicht bestritten, daß aus dem Ausschank ein Ertrag, aus dem nicht nur der Ausschank abgedeckt werde, erzielt werde; es sei rechtlich ohne Bedeutung, für welchen Zweck der Ertrag bestimmt sei. Es sei daher das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebes gegeben; so sei das Lokal mit einer Küche, Schank und entsprechenden Verabreichungsplätzen ausgestattet und biete der Verein seinen Mitgliedern (bzw. bei diversen Veranstaltungen auch vereinsfremden Personen) in einer Art und Weise Leistungen an, die vergleichbar sei mit dem Auftreten und der Gestion eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Der strafbare Tatbestand sei daher einwandfrei erwiesen.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 27.9.1996 rechtzeitig Berufung erhoben und (erschließbar) die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß das Betreten der Räume von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt sei, weil es der Zustimmung des Vorstandes bedürfe, um Mitglied des Vereines zu werden. Der Verein bestreite seine Unkosten aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden und sei für den Fortbestand auf Zuwendungen bei Vereinsabenden nicht angewiesen. Jahrzehntelang hätten die unmittelbaren Anrainer der früheren (teils mit, teils ohne Gewerbeberechtigung betriebenen) Gaststätte Mißstände und Rechtsbruch hinnehmen müssen, sodaß sich die Bevölkerung genötigt gesehen habe, diese Zustände über Privatinitiative zu beenden. Der Vereinszweck könne als solcher nicht mit den normativen Maßstäben und Rechtsansichten anderer Vereine 1:1 verglichen werden. Nicht-Vereinsmitgliedern sei das Betreten der Räumlichkeiten strengstens untersagt, was deutlich an der Eingangstür zu lesen sei und auch so gehandhabt werde. Es könne dem Vorstand keine Gewinnabsicht unterstellt werden, wenn von den Vereinsmitgliedern (insbesondere Vorstand und Beiräte sowie Schiedsgericht) von 2.000 S bis 10.000 S und mehr in den letzten Jahren investiert worden wäre, sei es durch Barzahlung, Arbeitsleistungen oder durch Bereitstellung von Material. Zusammenkünfte finden öfter täglich statt, je nach Umfang und Wichtigkeit des Problems der Dorferneuerung. Das Projekt umfasse den Kauf von 10.000 m2 Grund, auf dem 56 Wohnungen errichtet würden, da das gesamte Dorf neu gestaltet werde. Die Vorhalte betreffend "eigene Rechnung und Gefahr" sowie die Wiederholungsabsicht sei eine Vermutung, die durch nichts bestätigt werden könne. Das Vereinsleben könne nur durch die Mitgliedsbeiträge, Förderung, Zuwendungen von Freunden und Gönnern, sowie durch Spenden der Mitglieder aufrechterhalten werden. Der Verein mit seiner jetzigen Form sei für den angeführten Zweck gegründet worden und werde nach Abschluß der Dorferneuerung entweder aufgelöst oder in anderer Form weitergeführt. Die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, wonach das Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes gegeben sei, werde in Abrede gestellt; auf die angeführten Spendenbeträge von 44.000 S, sei nicht eingegangen worden. Es handle sich somit um einen Kulturverein, der dem Dorf die heimische Kultur wieder zurückgebracht habe. Frauen müßten sich beim Einkaufen im Geschäft nicht mehr anpöbeln lassen und es sei auch wieder möglich, abends durch den Ort zu gehen. Zum Jubiläum "570 Jahre Granitdorf P" werde im Jahr 1998 eine Feier mit Landes- und Gemeindevertreter abgehalten und eine umfangreiche Publikation präsentiert. Bei den Vereinsmitgliedern handle es sich um Personen, die die heimische Tradition bewahren, die Lebensqualität für die ärmeren Bewohner verbessern und der Jugend von P ein Leben im Dorf bieten wollen. Der Kultursaal des Vereines könne seit dem Vereinsbestand wieder als Wahllokal für den Wahlsprengel P benützt werden. Den wenigen Frauen von P, die natürlich Mitglieder des Vereines seien, sei es möglich, sich zu treffen, Meinungen auszutauschen und Probleme zu besprechen. Im Dorf gebe es bis dato keine Scheidung. Eine Entfremdung, wie sie sich schon überall durchsetze, solle dadurch verhindert werden.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

3.2. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, wie er im Spruch des Straferkenntnisses enthalten ist und der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Gemäß § 1 Abs.6 GewO 1994 liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Gemäß § 124 Z9 GewO 1994 zählt das Gastgewerbe zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben, wobei es gemäß § 142 Abs.1 GewO 1994 einer Gewerbeberechtigung bedarf, für 1. die Beherbergung von Gästen; 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und 3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; 4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen. Unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden (§ 142 Abs.2 GewO 1994).

4.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sowie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, wurde auch vom Bw nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich rechtlich anders beurteilt. Seinen Berufungsausführungen ist daher insgesamt zu entgegnen, daß es zwar verständlich erscheint, daß aus seinem Blickwinkel (und dem des Vereinszweckes) sich die Sachlage anders darstellt und somit der Getränkekonsum bzw. die fallweise Verabreichung von kleinen Speisen in den Hintergrund tritt. Allerdings ist der Bw darauf hinzuweisen, daß die Gewerbeordnung 1994 diesbezüglich keine Unterscheidung kennt, bzw. daß bereits mit der Gewerberechtsnovelle 1992 eine Verschärfung hinsichtlich der Vereine insofern eingetreten ist, als eine Tätigkeit wie im vorliegenden Fall - auch wenn sie sich, vom Verein her gesehen, als bloße Nebenfunktion darstellt - sehr wohl als Ausübung des Gastgewerbes anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß bereits das Gesetz (vgl. den oben zitierten § 1 Abs.2 und Abs. 6 GewO 1994) entsprechende gesetzliche Vermutungen enthält. Es ist daher - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglich eingehende und zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen. Diese Rechtsansicht wird auch durch die höchstgerichtliche Judikatur bestätigt. 4.3. Es genügt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbsmäßigkeit von Vereinstätigkeiten auch eine Verabreichung/ein Ausschank zum Selbstkostenpreis (mit oder ohne Spenden) für die Erfüllung der gesetzlichen Vermutung der Gewerbsmäßigkeit. Insbesondere darin nämlich, daß die (bloß) vereinseigenen Gäste eben nicht mehr als nur eben den Selbstkostenpreis für ihre Konsumation entrichten, liegt die Verwirklichung des Tatbestandes der "Erlangung (irgendeines) vermögenswerten Vorteils" vor (zB VwGH 5.11.1991, Zl. 91/04/0108). Im Erkenntnis vom 27.4.1993, Zl. 92/04/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Gewinnerzielungsabsicht nicht die ständige Bereitschaft voraussetzt, einem unbeschränkten Kundenkreis gegenüber jede sich bietende Gelegenheit zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit wahrzunehmen. Vielmehr ist der Umstand allein, daß nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten den Ausschank von Getränken (bzw. eine Speisenverabreichung) in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil erzielen, nicht geeignet, die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen. Die Frage des Kundenkreises, hat somit mit dem Tatbestand der Selbständigkeit als Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit nichts zu tun. Die Behörde muß daher zur Frage nach dem Umfang des Kundenkreises keine Ermittlungen und Feststellungen vornehmen.

4.4. Es war daher die strikte Beschränkung des Betretens der Räumlichkeiten (und somit Konsumation) auf Vereinsmitglieder sowie die Investitionen bzw. freiwilligen Spenden (in Höhe von zB. 44.000 S) im gegenständlichen Fall rechtlich nicht relevant.

4.5. Der Bw hat somit auch den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

5. Zur Straffrage:

5.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Abs.2).

Im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was auf einen Tatbildirrtum oder einen Rechtsirrtum (erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Einsicht der Unerlaubtheit des Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift) seitens des Berufungswerbers hingewiesen hätte. Ebensowenig hat der Bw glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war im gegenständlichen Fall daher von (leichter) Fahrlässigkeit auszugehen.

5.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 21 Abs.1 VStG kein Ermessen ein (vgl. 29.2.1980, Zl. 712/79); es besteht daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe (27.2.1992, 92/02/0033), nämlich, wenn die Schuld des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Wie sich aus dem gesamten der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ergibt, bleibt im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, zumal im gegenständlichen Fall zwar abstrakt gesehen der Getränkeausschank vergleichbar ist mit der Gestion eines Gastgewerbebetriebes, jedoch konkret und auf den gegenständlichen Fall bezogen, handelt es sich um derartig untergeordnete Tätigkeiten bzw. Leistungen, die den Unrechts- bzw. Schuldgehalt so weitgehend reduzieren, daß dieser gerade noch die Grenze der rechtlichen Relevanz erlangt. Dies insbesondere deshalb, weil - wie sich sowohl aus der Berufung als auch aus dem gesamten Akteninhalt ergibt - der Verein P zur Dorferneuerung und kulturellen Förderung primär einen im öffentlichen Interesse gelegenen Vereinszweck anstrebt, der nach den vorgegebenen Inhalten nicht nur für das dortige Gemeinwesen von hervorragender Bedeutung ist, sondern auch für das Land Oberösterreich und die Republik Österreich (vgl. dazu § 1 Abs. 2 O.Ö. ROG 1994, wonach bei der Raumordnung u.a. die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft als Lebensgrundlage zu beachten sind und § 2 Abs.1 Z. 10 leg.cit., der die Ortsentwicklung als Raumordnungsziel bzw. Raumordnungsgrundsatz anführt; weiters die Förderungsbereiche Landentwicklung und Dorfentwicklung der EU sowie die ARGE Dorfentwicklung, an der nicht nur die österreichischen Bundesländer beteiligt sind, sondern auch eine ganze Reihe mitteleuropäischer Regionen). Nachteilige Folgen sind im ggst. Verfahren nicht offenbar geworden; weiters ergibt sich aus dem gesamten Zusammenhang, daß ein solcher auch kaum hätte eintreten können, infolge der Untergeordnetheit des Getränkeausschankes, der noch dazu streng beschränkt war auf die Vereinsmitglieder, weshalb auch eine Wettbewerbsverzerrung insofern nicht möglich war.

5.4. Es war daher von einem Strafausspruch abzusehen und im Sinne des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen, um beim Bw künftig die Aufmerksamkeit zu schärfen und ihn vor weiteren ähnlichen Handlungen abzuhalten.

6. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei zufolge der Anordnung des § 65 VStG der Bw keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Verein - Gewerbeausübung; Gastgewerbe Ermahnung

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