Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221398/7/SCHI/Km

Linz, 04.06.1997

VwSen-221398/7/SCHI/Km Linz, am 4. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des L S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.9.1996, Ge96-27-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat: "Sie haben Ihre mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.1990, Ge-4002-1990, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage (sogenannte S-Halle/Festhalle mit Kühlanlagen) im Standort G, durch Einbau einer Musikanlage für Diskothekenbetrieb geändert und in der Folge in der Zeit vom 24.4.1996 bis 17.8.1996 dadurch betrieben, als am 24.4.1996 um 22.45 Uhr ca. 30 Gäste, am 26.4.1996 um 22.20 Uhr ca. 300 Gäste, am 27.4.1996 um 23.30 Uhr ca. 500 Gäste, am 3.5.1996 um 21.45 Uhr ca. 200 Gäste, am 4.5.1996 um 22.50 Uhr ca. 400 Gäste, am 10.5.1996 um 22.15 Uhr ca. 300 Gäste, am 18.5.1996 um ca. 22.50 Uhr ca. 200 Gäste, am 11.5.1996 um 23.30 Uhr ca. 600 Gäste, am 31.5.1996 um 23.00 Uhr bzw. am 1.6.1996 um 02.30 Uhr ca. 100 Gäste, am 1.6.1996 ca. 22.00 Uhr ca. 100 Gäste, am 5.6.1996 ab 22.45 Uhr ca. 500 Gäste ("D.J. PARTY") bis 6.6.1996, 02.00 Uhr, am 14.6.1996 um 22.30 Uhr ca. 200 Gäste, am 15.6.1996 um ca. 23.30 Uhr ca. 150 Gäste, am 21.6.1996 um 23.15 Uhr ca. 30 Gäste, am 23.6.1996 um 01.10 Uhr ca. 40 Gäste, am 5.7.1996 um 23.30 Uhr ca. 100 Gäste, am 6.7.1996 um 23.40 Uhr ca. 10 Gäste, am 14.7.1996 um 01.35 Uhr ca. 150 Gäste, am 2.8.1996 um ca. 22.30 Uhr ca. 100 Gäste ("Schaumparty"), am 11.8.1996 um 00.30 Uhr (keine Gäste mehr, aber Anlage in Betrieb, da die letzten Gäste vor fünf Minuten wegegegangen waren), am 14.8.1996 um 23.00 Uhr ca. 450-500 Gäste, am 15.8.1996 um 23.15 Uhr 7 Gäste und am 17.8.1996 um 23.50 Uhr ca. 20 Gäste jeweils einschließlich eines Discjockeys anwesend waren; Sie haben somit Ihre gastgewerbliche Betriebsanlage in der beschriebenen Weise nach der angeführten Änderung betrieben, ohne im Besitz einer gewerbebehördlichen Genehmigung hiefür gewesen zu sein, obwohl die geänderte Betriebsanlage durch die Musikanlage für Diskothekenbetrieb geeignet ist, eine massive Lärmbelästigung für die Nachbarschaft hervorzurufen, zumal die Entfernung zu den Ehegatten S in G, nur 25 m und die Entfernung zu M H, G, ca. 135 m beträgt und überdies am 5.6.1996 sogar die Bewohner der Rastgrubersiedlung (z.B. Frau R H) durch den Musiklärm belästigt wurden.

Der Betrieb der solcherart geänderten gastgewerblichen Betriebsanlage stellt eine Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.1990, Ge-4002-1990, genehmigten Betriebsanlage (Festhalle mit Kühlanlagen) dar, für welche eine Genehmigung nach § 81 GewO 1994 erforderlich ist." II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.9.1996, Ge96-27-1996, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 24.4.1996 bis 17.8.1996, und zwar am 24.4.1996, 26.4.1996, 27.4.1996, 3.5.1996, 4.5.1996, 10.5.1996, 11.5.1996, 18.5.1996, 31.5.1996, 1.6.1996, 5.6.1996, 14.6.1996, 15.6.1996, 21.6.1996, 22.6.1996, 23.6.1996, 5.7.1996, 6.7.1996, 13.7.1996, 2.8.1996, 10.8.1996, 11.8.1996, 14.8.1996, 15.8.1996 und 17.8.1996, jeweils nach 22.00 Uhr in der ehemaligen "S-Halle" (Festhalle) eine Diskothekenanlage betrieben, ohne im Besitz einer gewerbebehördlichen Genehmigung gewesen zu sein; die Anlage sei geeignet, eine Lärmbelästigung für die Nachbarschaft im Sinne des § 74 GewO 1994 hervorzurufen. Der Betrieb einer Diskothek stelle eine Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.1990, Ge-4002-1990, genehmigten Betriebsanlage (Festhalle mit Kühlanlagen) dar, für welche eine Genehmigung nach § 81 GewO 1994 erforderlich sei. Der Bw habe dadurch § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.000 S zu leisten.

2. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 1.10.1996 Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis zu beheben. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß, wenn die belangte Behörde der Ansicht sei, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.1990, Ge-4002-1990, den Betrieb einer Diskothek nicht umfasse, widerspreche sie der Aktenlage. Im vorgenannten Bescheid werde im Auflagenpunkt 3 gefordert, daß die Festhalle so zu betreiben sei, daß die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt würden. Insbesondere sei die Lautstärke bei Musikdarbietungen so zu regeln, daß bei den nächstgelegenen Nachbarn der Grundgeräuschpegel nicht um mehr als 10 dB (A) überschritten werde. Aufgrund von Nachbarbeschwerden betreffend Lärmbelästigungen sei auf Grundlage des § 79 Abs.1 GewO ein weiterer Bescheid mit Datum vom 13.12.1990 ergangen. Dieser beinhalte weitere Auflagenpunkte, die gewährleisten sollten, daß Musikdarbietungen in der gegenständlichen Halle zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen seitens der Nachbarschaft führen. Wie der dazugehörenden Verhandlungsschrift vom 20.11.1990 zu entnehmen sei, seien vom Sachverständigen Musikdarbietungen berücksichtigt, die Raumschallinnenpegel von bis zu 90 dB (A) bewirken, wobei unzweifelhaft sei, daß der Sachverständige bei der Beurteilung der vorgenannten Musikdarbietungen sowohl Livemusik als auch Musikdarbietungen mittels Tonträger, die üblicherweise bei Veranstaltungen - worunter auch eine Diskothek falle - verwendet würden, der Betrachtung zugrundegelegt habe. Wenn die belangte Behörde ihm nun den nichtgenehmigten Betrieb einer Diskothek vorwerfe, so könne sie - mangels einer gesetzlichen Definition dieses unbestimmten Begriffes - doch nur unter Diskothek entweder Livemusik oder Musikdarbietungen mittels Tonträger meinen. Eine andere Definition des Begriffes Diskothek sei nicht denkbar. Wie jedoch oben dargelegt, seien aber genau diese beiden Musikdarbietungsarten vom Sachverständigen im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung vollinhaltlich berücksichtigt worden, wobei aus der Sicht des Sachverständigen nicht die Darbietungsart, sondern nur die Lärmintensität von Bedeutung sei. Die belangte Behörde handle somit rechtswidrig, wenn sie von einem konsenslosen Betrieb einer Diskothek ausgehe. Allenfalls könnte sie nach entsprechenden Ermittlungen zur Ansicht kommen, daß die in den beiden vorgenannnten Bescheiden aufgelisteten Auflagen sowie Projektsinhalte nicht eingehalten worden seien. Dies wäre jedoch ein anderer Straftatbestand der von dem angeführten Tatbestand abweiche. Möglicherweise wäre ein weiteres Verfahren nach § 79 GewO notwendig. Im übrigen wäre aber auch die Rechtsfolgerung der belangten Behörde, aus Nachbarbeschwerden sowie beträchtlichen Überschreitungen des Umgebungsgeräusches auf die Genehmigungspflicht der Diskothek zu schließen, rechtswidrig. Das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung kenne keine allgemeinen Betriebstypen, also auch nicht einen Betriebstyp Diskothek, die per Gesetz genehmigungspflichtig wären. Vielmehr sei jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Die Genehmigungspflicht ergebe sich, wenn unter der Voraussetzung des § 74 Abs.1 GewO zutreffe, die im § 74 Abs.2 GewO genannten Schutzinteressen unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles beeinträchtigt werden könnten. Dies bedeute aber, daß die belangte Behörde die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage der Betriebsanlage im Verhältnis zu den betroffenen Nachbarn, beschreiben und dann bei den am meisten exponiertesten Nachbarn die entsprechenden Lärmmessungen durchführen hätte lassen müssen. Der Bescheidbegründung lasse sich jedoch nicht entnehmen, wie die örtlichen Verhältnisse seien, und wo die angeführten Lärmmessungen erfolgt seien. Desweiteren sei die Behauptung, daß das Umgebungsgeräusch beträchtlich überschritten werde, allein noch kein Indiz, daß hier eine Genehmigungspflicht ausgelöst werde, zumal der Begriff "beträchtlich" rechtlich unbestimmt sei und die GewO auch allgemein eine beträchtliche Erhöhung des Umgebungsgeräusches als automatischen Genehmigungstatbestand nicht kenne. Auch führten allein die Beschwerden vom Nachbarn nicht automatisch zur Genehmigungspflicht einer Anlage. Im übrigen müsse darauf hingewiesen werden, daß Genehmigungsgegenstand einer Betriebsanlage die für die Nachbarn ungünstigste Situation darstelle. Dies sei auf den ungünstigsten Tag bezogen. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, der Sachverständige diese ungünstigste Situation berücksichtigt habe, sei es nicht mehr relevant, ob er von einer Musikdarbietung bei einer Veranstaltung oder von einer Diskothek ausgehe. Dies wäre auch unbedeutend, da sich beide Begriffe nich widersprechen und es nicht um die Art einer Musikdarbietung, sondern um die Lärmauswirkung gehe.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist und sich die Berufung ausschließlich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung bezieht.

3.2. Da den Rechtsausführungen in der Berufung zum Teil Berechtigung zukam, andererseits aber die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, hat der O.ö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis mit der beabsichtigten Spruchänderung (zumal der Spruch auch in einigen Punkten unrichtig war) dem Bw mit Schreiben vom 8.1.1997 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu bis 1.2.1997 zu äußern. Der Bw hat dazu bis zur Schöpfung der Berufungsentscheidung keine Äußerung abgegeben.

3.3. Aufgrund der Aktenlage, der Berufung und der ergänzenden Ermittlungen ist daher von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Der Bw hat seine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.1990, Ge-4002-1990, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage (sogenannte Schachner-Halle/Festhalle mit Kühlanlagen) im Standort G, durch Einbau einer Musikanlage für Diskothekenbetrieb geändert und in der Folge in der Zeit vom 24.4.1996 bis 17.8.1996 dadurch betrieben, als am 24.4.1996 um 22.45 Uhr ca. 30 Gäste, am 26.4.1996 um 22.20 Uhr ca. 300 Gäste, am 27.4.1996 um 23.30 Uhr ca. 500 Gäste, am 3.5.1996 um 21.45 Uhr ca. 200 Gäste, am 4.5.1996 um 22.50 Uhr ca. 400 Gäste, am 10.5.1996 um 22.15 Uhr ca. 300 Gäste, am 18.5.1996 um ca. 22.50 Uhr ca. 200 Gäste, am 11.5.1996 um 23.30 Uhr ca. 600 Gäste, am 31.5.1996 um 23.00 Uhr bzw. am 1.6.1996 um 02.30 Uhr ca. 100 Gäste, am 1.6.1996 um ca. 22.00 Uhr, ebenfalls ca. 100 Gäste, am 5.6.1996 ab 22.45 Uhr ca. 500 Gäste ("D.J. PARTY") bis 6.6.1996, 02.00 Uhr, am 14.6.1996 um 22.30 Uhr ca. 200 Gäste, am 15.6.1996 um ca. 23.30 Uhr ca. 150 Gäste, am 21.6.1996 um 23.15 Uhr ca. 30 Gäste, am 23.6.1996 um 01.10 Uhr ca. 40 Gäste, am 5.7.1996 um 23.30 Uhr ca. 100 Gäste, am 6.7.1996 um 23.40 Uhr ca. 10 Gäste, am 14.7.1996 um 01.35 Uhr ca. 150 Gäste, am 2.8.1996 um ca. 22.30 Uhr ca. 100 Gäste ("Schaumparty"), am 11.8.1996 um 00.30 Uhr (keine Gäste mehr, aber Anlage in Betrieb, da die letzten Gäste vor fünf Minuten wegegegangen waren), am 14.8.1996 um 23.00 Uhr ca. 450-500 Gäste, am 15.8.1996 um 23.15 Uhr 7 Gäste und am 17.8.1996 um 23.50 Uhr ca. 20 Gäste jeweils einschlließlich eines Diskojockeys anwesend waren; der Bw hat somit seine gastgewerbliche Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung geändert und in der beschriebenen Weise nach der Änderung betrieben, obwohl die geänderte Betriebsanlage durch die Musikanlage für Diskothekenbetrieb geeignet ist, eine massive Lärmbelästigung für die Nachbarschaft hervorzurufen, zumal die Entfernung zu den Ehegatten S in G, nur 25 mund die Entfernung zu M H, G, ca. 135 m beträgt und überdies am 5.6.1996 sogar die Bewohner der R (z.B. Frau R H) durch den Musiklärm belästigt wurden.

Der Betrieb der solcherart geänderten gastgewerblichen Betriebsanlage stellt eine Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.1990, Ge-4002-1990, genehmigten Betriebsanlage (Festhalle mit Kühlanlagen) dar, für welche eine Genehmigung nach § 81 GewO 1994 erforderlich ist.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Zufolge § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

4.2. Insofern der Bw darauf hinweist, daß das Betriebsanlagenrecht der GewO einen Betriebstyp "Diskothek" nicht kenne, der schon per Gesetz genehmigungspflichtig wäre, so ist dies grundsätzlich richtig; aus diesem Grund wurde auch die Spruchänderung nach Durchführung ergänzender Ermittlungen vorgenommen, weshalb die diesbezügliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses saniert ist.

4.3. Zu den weiteren Berufungsausführungen hinsichtlich der Nichtgenehmigungspflicht des Betriebes der Festhalle in Form einer Diskothek ist darauf hinzuweisen, daß unter dem Begriff "Änderung" im Sinn des § 81 jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage zu verstehen ist, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt (vgl. Stolzlechner/Wendel/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, Rz 284).

Weiters ist die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen iS des § 74 Abs.1 Z1 oder Z2 GewO 1994 hervorzurufen, allerdings nicht schon dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß von der Betriebsanlage Emissionen der verschiedensten Art ausgehen können. Erforderlich ist in Ansehung einer Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn vielmehr, daß diese Emissionen auf Nachbarn überhaupt gefährdend oder belästigend einwirken können (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0131). Allerdings trifft dieser Vorwurf nicht auch auf die Möglichkeit einer Gefährdung insbesondere der Kunden zu, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen. Hier ist im vorliegenden Fall insbesondere auf die Möglichkeit einer Gefährdung in hygienischer (Ausschank der Getränke, Reinigung, sanitäre Anlagen), bautechnischer (zB Belüftung) und brandschutztechnischer Hinsicht (zB Notausgänge, Fluchtwege im Brandfall) hinzuweisen.

Da die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nach ständiger Judikatur des VwGH schon dann gegeben ist, wenn die im § 74 Abs.2 GewO 1994 genannten Auswirkungen auf bestimmte Personen iS des Z1 und Z2 (bzw. Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn der Z3-Z5) nicht auszuschließen sind (VwGH 25.2.1993, Zl. 91/04/0248), war unter Hinweis auf die angeführten, nicht von vornherein auszuschließenden Gefährdungsmöglichkeiten davon auszugehen, daß die Abänderung des Betriebes als Festhalle durch die angeführten Maßnahmen zu einer Diskothek und den Betrieb als solcher einer Genehmigung gemäß § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 bedarf. Daß im Tatzeitraum eine Genehmigung für die abgeänderte Betriebsanlage bzw. für den Betrieb der geänderten Betriebsanlage vorgelegen war, behauptet nicht einmal der Bw.

Daß im vorliegenden Fall Lärmbelästigungen der Nachbarschaft stattgefunden haben, ist aufgrund der Aktenlage einwandfrei erwiesen und wird auch vom Bw nicht weiter bestritten.

Insofern der Bw die Lärmmessungen anspricht, ist ihm zu entgegnen, daß diese in ausreichender Art und Weise an den geeigneten Orten durchgeführt worden waren, zum Teil in Anwesenheit seines Sohnes. Der Bw hat diese schalltechnischen Gutachten mit Schreiben vom 21.8.1996 erhalten und hätte sich überdies jederzeit davon eingehend überzeugen können. So wurden Messungen am 25.4., 27.4., 29.4., 14.6., 15.6. und in der Nacht von 14. auf 15.8.1996 durchgeführt. Als Meßpunkt wurde immer der Vorplatz vor dem Feuerwehrzeughaus in Sand gewählt, da dieser Ort akustisch dem unmittelbar in der Nähe liegenden Nachbarwohnhaus entspricht. Die diesbezüglichen Ergebnisse sind in den schalltechnischen Gutachten entsprechend aufgelistet und auch fachlich kommentiert, wobei immer darauf hingewiesen wurde, daß jeweils der Beurteilungspegel (z.B. GA v. 14.5:51) den Dauerlärmpegel des Umgebungsgeräusches (Leq=42) erheblich übersteigt (hier: mind. 9 dB), der techn. Grenzwert von 32 dB (A) sogar noch erheblicher (hier: 19 dB) überschritten wurde. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen können daher diese Ergebnisse in keiner Weise erschüttern.

Aus diesem Grund war daher jedenfalls vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.

5. Zum Verschulden:

In der Berufung wurde in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Da hinsichtlich des Verschuldens von der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs.1 VStG auszugehen ist, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, war im vorliegenden Fall Fahrlässigkeit jedenfalls anzunehmen, zumal der Beschuldigte in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In Anbetracht der Aktenlage, insbesondere seiner Äußerungen gegenüber der Gendarmerie anläßlich der zahlreichen Beanstandungen muß sogar vom Vorliegen eines vorsätzlichen Verhaltens ausgegangen werden.

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Zum Unrechtsgehalt der Tat ist im wesentlichen das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung anzuführen, sowie auch das Interesse am Kundenschutz. Es war hier insbesondere zu berücksichtigen, daß gerade durch das Nichteinholen einer Genehmigung Interessen des Kundenschutzes sowie auch der geordneten Gewerbeausübung sowie das Interesse an einer Hintanhaltung einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Gewerbebetrieben verletzt bzw. beeinträchtigt wurde. Die belangte Behörde hat als strafmildernd nichts, hingegen straferschwerend den Umstand gewertet, daß der Bw trotz wiederholter Aufforderung zur Einstellung des Betriebes die Diskothek ohne gewerbepolizeiliche Genehmigung weiter betrieben hat und auch kein für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung ausreichendes Projekt bei der Behörde eingereicht hat. Auch der O.ö. Verwaltungssenat kann unter diesen Umständen nicht erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung das ihr zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, zumal bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem (sehr niedrig geschätzten) Einkommen als Gastwirt in der Höhe von 30.000 S (laut Steuerbescheid - der, wie der VwGH in verschiedenen Erkenntnissen ausgedrückt hat, nicht unbeschränkt und verbindlich zur Höhe der tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse herangezogen werden kann) ausgegangen ist. Außerdem ist die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des bis 50.000 S reichenden Strafrahmens. Schließlich ist die gewählte Strafhöhe jedenfalls erforderlich, um den Bw vor weiteren gleichartigen Handlungen abzuhalten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, sohin 2.000 S, bei sonstiger Exekution unverzüglich zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Festhalle als Discotheque; Musiklärm

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