Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221401/2/Kon/Fb

Linz, 04.12.1996

VwSen-221401/2/Kon/Fb Linz, am 4. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J H, H, O, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W B und Dr. K W, O, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 24. September 1996, Ge96-5-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der H Ges.m.b.H., A, für das Handelsgewerbe im Standort A, W, und somit gem. § 370 Abs.2 GewO 1994 für die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung verantwortlich. Es wird Ihnen hiemit zur Last gelegt, daß die H Ges.m.b.H., A, das Handelsgewerbe im Standort der weiteren Betriebsstätte in N am 9.1.1996 und an mehreren Tagen zuvor dadurch ausgeübt hat, daß entlang der F Landesstraße im Ortsgebiet N sowie vor dem Haus N Nr. 99 entsprechend große Tafeln mit der Aufschrift "D" aufgestellt wurden. Die gewerbliche Tätigkeit wurde dabei einem größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, weshalb das Handelsgewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z.16 iVm. § 46 Abs.1 und Abs.2 sowie § 368 Z. 1.10 iVm. § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5.000,-- 2 Tagen 367 Z.16 GewO 1994 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafver fahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 367 Z16 und 46 Abs.1 GewO 1994 führt die belangte Behörde begründend aus, daß das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen gemäß § 1 Abs.4 GewO 1994 der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist. Durch das Aufstellen der Tafel im "D" entlang der F Landesstraße im Ortsgebiet N sowie vor dem Haus N Nr. 99 sei der Verkauf der angebotenen Produkte im Standort N Nr. 99 einem größeren Kreis von Personen angeboten worden und sei dies somit der Gewerbeausübung gleichzuhalten. Durch die Bezeichnung "D" sei ein deutlicher Hinweis dafür vorhanden, daß es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um die Ausübung des Handelsgewerbes handle.

Da der Verkauf schlußendlich auf Rechnung und Gefahr der H GesmbH erfolgt sei, sei das Anbieten der gewerblichen Tätigkeit und somit die Ausübung des Handelsgewerbes auch diesem zuzurechnen, wenngleich der Wortlaut "H GesmbH" auf der Werbetafel selbst nicht vorhanden gewesen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung rechtserheblich unter anderem vorgebracht:

Der Berufungswerber habe in der Rechtfertigung vom 5.2.

1996, in den Stellungnahmen vom 27.2.1996, 11.4.1996 und letztlich am 30.8.1996 glaubhaft und inhaltlich gleichlautend darauf hingewiesen, daß mit den in diesem Zusammenhang relevierten "Werbetafeln" lediglich der D beworben worden sei.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, daß bei den gegenständlichen "Werbetafeln" ein Firmenemblem der H GmbH nicht vorhanden gewesen sei und somit ein Werbeeffekt für die H GesmbH selbstverständlich nicht gegeben gewesen sei. Es sei für den Berufungswerber sohin kein Grund gewesen, diese für seine Firma völlig unzulänglichen Werbetafeln aufzustellen.

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses davon spreche, daß es in diesem Zusammenhang unbedeutend sei, daß die Bezeichnung H GmbH auf den in Rede stehenden Werbetafeln nicht aufscheine, so verkenne sie die wesentlichsten Grundsätze einer zielgerechten und praxisbezogenen Werbung.

Im weiteren rügt der Beschuldigte die Interpretation der von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs.1 GewO 1994 ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standorts der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig.

Gemäß § 367 Z16 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer entgegen § 46 Abs.1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt.

Gemäß § 1 Abs.4 leg.cit. wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Nach dem Tatvorwurf im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist das Anbieten einer den Gegenstand des Handelsgewerbes bildenden Tätigkeit durch den Beschuldigten im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung des § 1 Abs.4 leg.cit. in der Weise erfolgt, als entlang der Landesstraße im Ortsgebiet N sowie vor dem Haus N Nr. 99 entsprechend große Tafeln mit einer Aufschrift "D" aufgestellt wurden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (VwGH 30.1.1981, 04/0988/80 und vom 10.6.1992, 92/04/0044) ausgesprochen hat, ist der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

Zu § 1 Abs.4 leg.cit. hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.12.1978, VfSlg. 8441 ausgesprochen, daß diese Bestimmung für alle Personen Geltung hat, unabhängig davon, ob das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Zeitungsinseraten unter einer Chiffre (sohin anonym) oder durch ausdrückliche Namensnennung erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 10.6.1992, 92/04/0044 uva) erfüllt auch das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit.

In einem weiteren Erkenntnis (10.6.1992, 92/04/0044) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß auch Schilder, die kaum größer sind, als die ebenfalls beim Haustor für jeweilige Türen angebrachten Schilder der im Haus lebenden Privatpersonen, nach der allgemeinen Erfahrung geeignet seien, den darauf aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen (Passanten) bekanntzumachen.

Aus den wiedergegebenen Aussagen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß als hervorgehend erachtet werden, daß auf den Schildern oder aus den Annoncen, mittels derer das Anbieten iSd § 1 Abs.4 leg.cit. erfolgt, der Anbieter samt seiner gewerblichen Betriebsstätte zu entnehmen sein muß. Sei es indirekt durch Chiffre oder direkt durch Namensanführung. So wäre es auch einem Passanten gar nicht möglich mit einem Anbieter iSd § 1 Abs.4 leg.cit. geschäftlich in Beziehung zu treten, ließe sich dessen Name und Betriebsstätte aus der Ankündigung (im gegenständlichen Fall aus den aufgestellten Tafeln) nicht entnehmen.

Da dies aber auf den verfahrensgegenständlichen Tafeln aktenkundig nicht der Fall war - in der Rechtfertigung wurde darauf hingewiesen - kann dem Beschuldigten daher die Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht in der Tatweise des § 1 Abs.4 leg.cit. angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß auch der Aktenlage nach nicht zu entnehmen ist, daß am Eingang zum Hause N Nr. 99, als einem der Aufstellungsort der in Rede stehenden Tafeln, ein Firmenemblem oder eine sonstige Geschäftsbezeichnung der H GesmbH angebracht war.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die vorliegende Berufungsentscheidung bewirkt, daß der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist (§§ 65 und 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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