Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221402/4/Ga/Fb

Linz, 28.11.1996

VwSen-221402/4/Ga/Fb          Linz, am 28. November 1996                                                                                                                                                                   DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des A C gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. September 1996, GZ 502-32/Ki/We/89/96e, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurück gewiesen.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.5. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung in drei Fällen je weils des § 367 Z25 GewO 1994 in Verbindung mit je näher ange gebenen Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 1. Februar 1996 Geldstrafen in der Höhe von je 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 17 Stunden) je kostenpflichtig verhängt und ihm wegen zwei weiteren solchen Übertretungen die Ermahnung erteilt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Beru fungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzu bringen.

Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort fest gelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellver suchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Straferkennt nis durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsge mäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Ab holfrist als zugestellt; mit diesem Tag beginnt der Fristen lauf zur Einbringung der Berufung.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Strafer kenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu GZ 502-32/Kn/We/89/96g vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Montag, dem 7. Oktober 1996 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz a.d. Donau zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Ein bringung der Berufung war demnach Montag, der 21. Oktober 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 11 des Straferkenntnisses) hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel jedoch erst am 22. Oktober 1996 mittels Telekopie eingebracht. Dies ergibt sich un zweifelhaft aus der vom Telekopierer in der Kopfleiste des Be rufungsschriftsatzes ausgedruckten Eingabezeit.

3.3. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellge setzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkenn bar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, daß die Hinterle gung als solche unzulässig (zB weil der Berufungswerber tat sächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsabwesend ge wesen wäre, daß er deswegen Zustellvorgänge überhaupt nicht bzw zumindest nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

4.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig an zunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteienge hör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber je doch nicht genützt.

4.2. Der somit unstrittige Sachverhalt (3.2. und 3.3.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für er wiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 7. Oktober 1996 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbeleh rung erst am 22. Oktober 1996 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den ange gebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Ver handlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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