Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221404/8/Le/La

Linz, 07.04.1997

VwSen-221404/8/Le/La                Linz, am 7. April 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des C K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.10.1996, Zl. Ge96-4-1996-KM/BER, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 iVm der Sperrzeitenverordnung 1978 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 22, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.10.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 152 Abs.3 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) iVm § 1 Abs.1 lit.d und § 3 Abs.1 lit.a und c der Sperrzeitenverordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977 idF BGBl.Nr. 19/1993 eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 216 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrens kosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K wissentlich geduldet und es daher verantworten zu haben, daß in dem als "Bar" geführten Gastbetrieb in S, U, am 13.1.1996 nach der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrstunde um 04.00 Uhr noch bis 05.15 Uhr die Eingangstür des Gastlokales nicht verschlossen war und Gäste in das Lokal gingen, einer größeren Anzahl von Gästen das weitere Verweilen im Lokal gestattet wurde und sich um diese Zeit noch mindestens 150 Gäste im Lokal aufgehalten haben und die im Gastlokal anwesend gewesenen Gäste nicht rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde um 04.00 Uhr aufmerksam gemacht worden sind.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (nicht datiert), mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

In der Begründung dazu brachte der Bw vor, am 13.1.1996 nicht persönlich im Lokal anwesend gewesen zu sein. Er habe den "Chefs vom Tag" immer wieder mitgeteilt, daß auf Grund des gespannten Verhältnisses zum GPK Sattledt die Sperr zeiten peinlich genau einzuhalten seien. Er achte auf die Einhaltung der Sperrzeiten, weil es ihm keine ausgesprochene Freude bereite, immer wieder Geldstrafen in nicht unbeträchtlicher Höhe zu bezahlen. Weiters bestritt der Bw die Annahme, daß er wissentlich gehandelt hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwal tungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungs vorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 11.3.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen neben dem Bw auch seine Rechtsvertreterin Mag. C L sowie Frau Mag. R als Vertreterin der Erstbehörde teil. Herr G O wurde als Zeuge befragt. Der gleichfalls geladene Zeuge M H war nicht erschienen; seine Ladung war mit dem Vermerk 'unbekannt verzogen' zurückgestellt worden.

Bei dieser Verhandlung wurde gleichzeitig auch über die Berufung des Bw gegen das Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Wels-Land vom 14.5.1996 Beweis aufgenommen.

Auf Grund der dabei hervorgekommenen Umstände und der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen ist es an dieser Stelle entbehrlich, die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammenzufassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darüber hinaus auf die Ausführungen im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 4.4.1997, VwSen-221368, verwiesen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Mit dem Straferkenntnis der BH Wels-Land vom 14.5.1996 wurde der Bw wegen insgesamt sieben Übertretungen der Sperrzeitzeitenverordnung in der Zeit zwischen 10.10.1994 und 30.1.1995 bestraft. Dieses Verwaltungsstraferkenntnis wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der eingebrachten Berufung des nunmehrigen Bw mit der Maßgabe bestätigt, daß die sieben Einzeltathandlungen als fortgesetztes Delikt qualifiziert wurden, weil sich diese als eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen darstellten, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammengetreten sind. Dazu wurde auch ausgeführt, daß dem Bw deshalb Wissentlichkeit vorzuwerfen war, weil er stets die Anweisung gegeben hat, daß die Musikanlage 10 bis 5 Minuten vor vier Uhr abgeschaltet, das Licht eingeschaltet sowie mit dem Abkassieren begonnen wird. Es entspricht der allgemeinen praktischen Lebenserfahrung, daß in einer derart kurzen Zeitspanne von fünf bis zehn Minuten die Gäste nicht das Lokal verlassen.

4.3. Die Qualifizierung dieser sieben Tathandlungen als fortgesetztes Delikt hat jedoch auch für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren Auswirkungen:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 869 f, Entscheidung 4.) folgt aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen erfaßt. Dies bedeutet, daß ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen den selben Täter eine Strafe verhängt werden darf.

Das Straferkenntnis der BH Wels-Land vom 14.5.1996, Ge96-235-1994-RE/EZ, das den Tatzeitraum 10.10.1994 bis 30.1.1995 umfaßte, wurde dem Bw laut Rückschein am 21.5.1996 zugestellt. Dies bedeutet, daß alle Einzeltathandlungen betreffend Übertretung der Sperrzeitenverordnung im Gastbetrieb in S, U, von diesem Straferkenntnis umfaßt sind. Damit aber ist das Straferkenntnis vom 3.10.1996, das den Tatzeitpunkt 13.1.1996 zum Gegenstand hat, bereits vom Straferkenntnis derselben Behörde vom 14.5.1996 erfaßt. Damit aber ist das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 3.10.1996 unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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