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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221408/3/Gu/Km

Linz, 03.12.1996

VwSen-221408/3/Gu/Km Linz, am 3. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der E Ö, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 29.10.1996, Ge96-59-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Sachverhalt VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG, § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat am 29.10.1996 zur Zl. Ge96-59-1996, ein Straferkenntnis erlassen, dessen anfechtungsrelevanter Teil lautet:

"Sie betreiben, wie bei einer behördlich durchgeführten Fremdenkontrolle am 20.9.1996 im Etablissement 'Z L' in K, festgestellt werden konnte, in diesem Standort einen Gastgewerbebetrieb und verabreichen an Gäste entgeltlich Getränke, ohne 1. ......

2. ohne im Besitze der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung für diese gastgewerbliche Betriebsanlage zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 2.) §§ 74 Abs.2 und 366 Abs.1 Z.2 GewO.1994." Unter Anwendung des § 366 Abs.1 Z.2 GewO (nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, gemeint wohl § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994) wurde ihr deswegen eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte, die zunächst beide Fakten bekämpft, dann aber mit Schriftsatz vom 19.11.1994 die Berufung auf Faktum 2 einschränkt, im wesentlichen geltend, daß sie die seinerzeitigen Erklärungen (offenbar gemeint, daß sie für den Ausschank von Getränken anläßlich der Ausübung der Prostitution kein Gewerberecht benötige) in Unkenntnis einzelner gesetzlicher Vorschriften abgegeben habe, was zu einer unrichtigen Beweiswürdigung geführt habe.

Die Behörde habe nicht geprüft, wie lange diese Anlage bereits bestehe und sei daher zum unrichtigen rechtlichen Schluß gekommen, es sei eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.

Im Ergebnis beantragt die Rechtsmittelwerberin wegen der Sache nicht bestraft zu werden; hilfsweise eine wesentliche Herabsetzung der Strafe.

Da das bekämpfte Faktum eine Strafhöhe von unter 3.000 S aufweist und im übrigen keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim O.ö. Verwaltungssenat begehrt wurde, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Dabei zeigte sich, daß es dem Straferkenntnis im angefochtenen Umfang an einer konkreten Umschreibung fehlte, durch welchen Lebenssachverhalt beim Objekt K, anläßlich der Ausübung des Gastgewerbes, das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, von mittätigen Familienangehörigen, von Nachbarn oder Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, geeignet sei.

Es war auch kein Hinweis enthalten, durch welche Umstände wie zum Beispiel Maschinen, Gerätschaften oder Betriebsweisen und zwar konkret die Möglichkeit bestand, daß Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werden konnten. Auch auf die Ziffern 3, 4 oder 5 des § 74 Abs.2 GewO 1994 fand sich kein konkreter Hinweis, der einen Anknüpfungspunkt für eine Genehmigungspflicht bot. Im Hinblick auf die hohen Ansprüche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage (vergl. hiezu VwGH 25. Juni 1991, Zl. 90/04/0216, eines für viele) war, da Anknüpfungspunkte für die Genehmigungspflicht nicht zu entnehmen waren, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang aufzuheben und das Verfahren mangels Tatbildmäßigkeit einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Dr. Guschlbauer

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