Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221424/18/Kl/Rd

Linz, 08.04.1998

VwSen-221424/18/Kl/Rd Linz, am 8. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der Hilda W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.1.1997, Ge96-254-1996/Ew, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.3.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß beim Faktum 2 die Wortfolge "indem Ihr Gatte ... und von ihm" durch die Wortfolge "indem das do. Einfahrtstor nicht geöffnet und" zu ersetzen ist. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von insgesamt 10.000 S, ds 20 % der verhängten Strafen, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.1.1997, Ge96-254-1996/Ew, wurden über die Bw Geldstrafen von 1) 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage) und 2) 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage), wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1994 und zu 2) § 367 Z26 iVm § 338 Abs.1 und 2 GewO 1994 verhängt, weil sie folgende Tat begangen hat: "Sie haben als verantwortliche Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe 'Vermietung von Zelten' und 'Vermietung von Toilettenwagen' im Standort, zu vertreten, daß 1) in der Zeit von Mai 1996 bis August 1996, zumindest jedoch am 11.7. und 2.8.1996, wie von Organen der BH Linz-Land anläßlich von angemeldeten und unangemeldeten Überprüfungen festgestellt wurde, in, a) in einem hakenförmigen Bau, der aus 4 zusammenhängenden zeltartigen Bauten besteht, folgende auch der Ausübung der oa Gewerbe dienende Gegenstände gelagert wurden: Zelthalle 1 (im Bereich der südseitigen Grundgrenze, Ausmaß ca. 16 x19m): - ein Toilettenanhänger - zwei Schweißgeräte Zelthalle 2 (im Bereich der südlichen und an der westlichen Grundgrenze, Ausmaß ca. 8x13m): - mobiles Heizgerät mit Heizölbrenner Zelthalle 3 (im Bereich der westseitigen Grundgrenze, Ausmaß ca. 13x13m): - ein mobiles Notstromaggregat - ca. 20 Kunststoffgebinde mit versch. Flüssigkeiten Zelthalle 4 (im Bereich der westseitigen Grundgrenze, Ausmaß ca. 13x17m): - Hubstapler mit Gasmotor - Nähmaschine mit E-Anschluß - Arbeitstisch mit Klebemaschine mit E-Anschluß - größere Mengen Zeltplanen b) auf den dortigen Freiflächen auch der Ausübung der oa Gewerbe dienende Gegenstände, wie Teile von Zeltaufbauten (Säulen) auf einem größeren Anhänger mit Kastenaufbau und eine Zeltkonstruktion ohne Planen gelagert wurden, und c) in der in der dortigen vierten Zelthalle eingerichteten Werkstätte Tätigkeiten wie Reparaturen an Zelten mittels einer Nähmaschine und einem Arbeitstisch mit Klebemaschine (jeweils mit E-Anschluß) durchgeführt wurden, und weiters auf dem dem oa Grundstück gegenüberliegenden (jenseits der O befindlichen) Areal der österreichischen Bundesbahnen, Gst Nr. KG T, regelmäßig LKW, Anhänger abgestellt wurden (zum Überprüfungszeitpunkt 11.7.1996, 11.00 bis 13.00 Uhr, waren auf diesem beschotterten Grundstück 4 Anhänger mit Deichsel, 1 Sattelaufleger, 1 Klein-LKW mit Ladefläche, ein Zugfahrzeug, 1 Fahrzeug mit dem KZ, zugelassen auf Hilda W, ein Zugfahrzeug mit dem KZ, ein dreiachsiger Toilettenwagen-Anhänger in weißer Farbe mit blauer Bemalung mit Tanks und der Aufschrift 'Zelt- und WC-Verleih, Versorgungsbetriebe, A-' abgestellt) und somit eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage für das Abstellen von LKW und Toilettenwagen und Lagerung und Reparatur von Zelten und Lagerung von Ölfässern und sonstigen Flüssigkeiten in Kunststoffgebinden - welche geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser durch allenfalls im Falle einer Leckage aus den oa Behältnissen und Altölbehältern auslaufende ev. wassergefährdende Flüssigkeiten und Öle herbeizuführen, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden durch einen allenfalls im do. Betriebsgelände auftretenden Brand oder durch Reparaturarbeiten mittels Schweißgerät, Flex udgl. zu gefährden und Nachbarn durch Lärm von zu- und abfahrenden LKW und durch lärmintensive Arbeiten (Reparatur-, Manipulations- und Ladetätigkeiten) zu belästigen und die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der O durch vom oa Grundstück und dem ÖBB-Grundstück zu- und abfahrende LKW samt Anhänger zu beeinträchtigen - ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde.

2) am 2.8.1996 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.10 Uhr in O, es den Organen der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Herrn Mag. H und dem beigezogenen Sachverständigen Ing. S) sowie den anwesenden Gendarmeriebeamten im Rahmen einer beabsichtigten Überprüfung des do. Betriebsareals zwecks Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften durch Ihren Gatten und Stellvertreter James W verwehrt wurde, das von Ihnen als Inhaberin der oa Gewerbeberechtigungen ua für gewerbliche Zwecke (Lagerung von Zelten, Abstellen von Toilettenwagen und Durchführung von Reparaturarbeiten und Lagerung der hiefür benötigten Maschinen, Geräte und Materialien) genutzte Betriebsareal in O, zu betreten und das Innere der dort aufgestellten Zelte (Lagerräume und Arbeitsbereiche) zu besichtigen, indem Ihr Gatte W James es den oa Personen nicht erlaubte, das oa Grundstück zu betreten, er das do Einfahrtstor trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Beischaffung des erforderlichen Schlüssels zur Öffnung des Vorhangschlosses nicht öffnete bzw sich weigerte den Schlüssel zu besorgen und von ihm zudem ein Wachhund (Pitbull-Terrier) auf dem Areal frei laufen gelassen wurde, wobei ein Angriff des Hundes auf die Behördenorgane im Falle eines Betretens des Grundstückes nicht auszuschließen war, obwohl gemäß § 338 Abs.1 erster Satz GewO 1994 - soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist - die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt sind, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und gemäß § 338 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 - soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist - der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs.1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen hat." 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Befangenheit der Organe der BH Linz-Land geltend gemacht wurde. Es wurde auf das Schließungsverfahren zu Ge-20-6651-4-1996-V-Eß hingewiesen. Auf Fotografien wurde hingewiesen. Im übrigen wurde bestritten, daß die Fahrnisse dem Zeltverleih dienten, daß eine Grundwassergefährdung vorliege und Nachbarn beeinträchtigt werden. Auch wurde vorsorglich Verjährung eingewendet. Da der Ehemann James W zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes ist, sei in sein Eigentumsrecht eingegriffen worden. Schließlich wurde zum Faktum 2 eingewendet, daß der Ladungsvorgang um 7.00 Uhr morgens für 11.00 Uhr desselben Tages nicht angemessen sei. Am fraglichen Grundstück werde kein Zeltverleih betrieben. Schließlich wurde das Strafausmaß bekämpft.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Die Entscheidung des VwGH vom 18.3.1997, Zl 96/04/0216, sowie die anläßlich des Ortsaugenscheins der Behörde angefertigten Fotos wurden nachgereicht. Über Antrag der Bw hat der O.ö. Verwaltungssenat weiters den Akt des LG Linz zu 28 EVr 2394/96 (Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt gegen James W) beigeschafft.

Weil jeweils eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten und beigeschafften Verwaltungsakte und Fotos sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.1998, zu welcher die Bw geladen und erschienen ist. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen J, James W (Ehegatte der Bw) sowie TOAR. Ing. W Amt der o.ö. Landesregierung, geladen und einvernommen. Im wesentlichen wurde folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

4.1. Seit 1981 ist die Bw im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Vermietung von Zelten, der Vermietung von Toilettenwagen, der Marktfahrer (Fiarant; als ruhend gemeldet seit 30.4.1994) und des Handels mit pyrotechnischen Artikel (seit 1.1.1994 ruhend gemeldet). Eine Ladung zur gewerbebehördlichen Überprüfung am 11.7.1996 um 11.00 Uhr auf dem näher angeführten Grundstück wurde der Bw um 6.30 Uhr persönlich durch die Gendarmerie T zugestellt, allerdings war sie zum Überprüfungszeitpunkt nicht anwesend und war das Betriebsgelände versperrt (vgl. Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.7.1996, Ge20-6651-4-1996-V-S). Es wurden dann die vom beigezogenen Amtssachverständigen für Gewerbe und Bautechnik, TOAR Ing. W, im Aktenvermerk vom 11.7.1996 festgehaltenen und dann auch im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 1 zum Vorwurf gemachten Feststellungen getroffen. Diese wurden auch durch aufgenommene Fotos, welche im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat beigeschafft, der Verhandlung zugrundegelegt und mit der Bw erörtert wurden, dokumentiert. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtssachverständigen anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die vorgefundenen Fahrzeuge und Anhänger und Gegenstände sowie Zeltaufbauten und Lagerungen auf Freiflächen sowohl auf dem ÖBB-Areal als auch auf dem gegenüberliegenden Betriebsareal Nr. bestätigt. Daß es sich dabei nur um Fahrzeuge, die dem Schaustellergewerbe bzw den Privatzwecken der Bw und ihres Ehegatten dienten, und daß die gelagerten Gegenstände sowie die verwendeten Geräte nicht der Nutzung zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Zweck der Zeltvermietung bzw der Vermietung von Toilettenwagen bestimmt waren, konnte auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden. Vielmehr handelt es sich nach den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Amtssachverständigen um solche Maschinen und Geräte bzw Gegenstände, die jedenfalls auch der Ausübung der Gewerbeberechtigung der Zeltvermietung und Toilettenwagenvermietung dienen können. Insbesondere das Ausmaß der gelagerten Zeltplanen und Aufbaugegenstände, welche auf den Grundstücken vorgefunden wurden, ist allein für die Ausübung des Schaustellergewerbes nicht erklärlich.

4.2. Aufgrund dieses Lokalaugenscheines wurde mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.7.1996, Ge20-6651-4-1996-V-Eß, die Einstellung des Betriebes binnen 24 Stunden angeordnet. Zur Kontrolle dieser Anordnung wurde für den 2.8.1996 eine behördliche Überprüfung in der Betriebsanlage anberaumt.

4.3. Die Bw wurde ebenfalls am Morgen des 2.8.1996 für den selben Tag um 11.00 Uhr zu einer Überprüfung am Betriebsgelände eingeladen und es war zu diesem Zeitpunkt ein Lokalaugenschein beabsichtigt. Die Bw war aber um 11.00 Uhr nicht anwesend, jedoch hielt sich ihr Ehegatte James W auf dem Grundstück auf. Der Zugang zum Grundstück war verschlossen und es kam der Ehegatte der Bw der Aufforderung, das Eingangstor aufzusperren nicht nach, weil ihm angeblich die Beschaffung des Schlüssels in der vorgegebenen Zeit (15 bis 20 Minuten) unmöglich sei. Der zunächst an der Leine festgebundene Pitbull-Terrier wurde dann im Zuge der Amtshandlung von Herrn W von der Leine losgebunden. Ein freier Zugang zum Gelände war den Amtsorganen nicht möglich.

4.4. Im Grunde des Lokalaugenscheins vom 2.8.1996 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.8.1996 die Schließung der Betriebsanlage angeordnet. Einer dagegen beim Landeshauptmann von eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid vom 29.8.1996 in Spruchabschnitt II. keine Folge gegeben. Weiters wurde im selben Bescheid unter Spruchabschnitt I. der Antrag auf Feststellung, daß keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei, wegen offensichtlicher Genehmigungspflicht zurückgewiesen. Eine gegen den Schließungsbescheid eingebrachte Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 18.3.1997, Zl 96/04/0216, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Landeshauptmannes von über die Genehmigungspflicht gemäß §§ 358 und 334 Z8 GewO wurde mit Berufung an den Bundesminister bekämpft. Sowohl das Schließungsverfahren als auch die Feststellung über die Genehmigungspflicht gehen von dem in Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Sachverhalt aus. Der Schließungsbescheid wurde durch Versiegelung am 14.8.1996 in Vollzug gesetzt und es hat abermals eine Versiegelung durch die Vollstreckungsbehörde am 25.11.1996 stattgefunden. Gegen letztere Versiegelung wurde durch die Bw Maßnahmenbeschwerde an den O.ö. Verwaltungssenat eingebracht, welche mit Erkenntnis vom 7.3.1997, VwSen-420122/24/Wei/Bk, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

4.5. Der Zustand der "Betriebsareale" wurde selbst vom einvernommenen Zeugen James W nicht anders dargestellt. Insbesondere wurde das Abstellen und die Lagerungen von Gegenständen bestätigt. Hingegen wurde die Funktionstüchtigkeit bzw Betriebsbereitschaft der vorgefundenen Maschinen bestritten. Weiters steht fest, daß zum 2.8.1996 während der gesamten Amtshandlung das Eingangstor zum Betriebsgrundstück verschlossen blieb, die Bw nicht anwesend war und auch nicht für die Öffnung des Tors und Einsichtnahme durch die Behördenvertreter Sorge getragen hat, indem sie den Schlüssel zum Einfahrtstor mit sich führte und auch keinen Ersatzschlüssel zurückließ. Auch hat sie keine Anordnungen an ihren (anwesenden) Ehemann betreffend den Zutritt zum Grundstück getroffen. 4.6. Der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck und konnte in schlüssiger Weise den Zustand der von ihm am 11.7.1996 begangenen Betriebsareale wiedergeben und anhand der beigeschafften Fotos erläutern. Dieser Zustand hat sich nach den Aussagen der weiters einvernommenen Zeugen nicht verändert, war daher auch für den 2.8.1996 jedenfalls anzunehmen und auch über einen darüber hinausreichenden Zeitraum. Der Sachverhalt konnte daher auch diesem Verfahren zugrundegelegt werden. Im übrigen wurde der festgestellte Sachverhalt auch bereits rechtskräftig obgenannten Bescheiden zugrundegelegt. Neue Beweismittel wurden von der Bw nicht benannt und nicht beantragt. Der in der Berufung beantragte Ortsaugenschein war hingegen entbehrlich, weil der Zustand im Juli/August 1996 zwei Jahre nachher im Zuge des Berufungsverfahrens nicht mehr an Ort und Stelle nachzuweisen ist und im übrigen die einvernommenen Zeugen und aufgenommenen Fotos einen klaren Eindruck über die Ortsverhältnisse vermitteln konnten.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes, welcher im übrigen auch in anderen gewerbebehördlichen Verfahren (Schließungsbescheid und Feststellungsverfahren über die Genehmigungspflicht) rechtskräftig festgestellt wurde, übt die Bw das Gewerbe der Vermietung von Zelten und von Toilettenwagen aus und wurde im angeführten Tatzeitraum die Lagerung von Gegenständen, Maschinen und Geräten sowie von Fahrzeugen und Anhängern, die auch den genannten Gewerbeberechtigungen dienen können, vorgefunden. Es hat daher die belangte Behörde rechtsrichtig im angefochtenen Straferkenntnis die Erfüllung des Tatbestandes festgestellt. Bereits in einem gesonderten Verfahren wurde die Genehmigungspflicht aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung von Nachbarinteressen, der Gesundheitsgefährdung der Gewerbetreibenden sowie von möglichen nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser festgestellt. Die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 4 bis 9 wird ausdrücklich aufrechterhalten.

5.2. Den Ausführungen in der Berufung sind allerdings rechtskräftige Bescheide zu den obzitierten gewerbebehördlichen Verfahren entgegenzuhalten. Danach ist eine allfällige weitere Bewilligung nach anderen Gesetzen, wie zB eine Baubewilligung oder eine Bewilligung nach dem Schaustellergewerbe unabhängig von der gewerberechtlichen Benutzung zu behandeln. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens hingegen konnte nicht festgestellt werden, daß die vorgefundenen Gegenstände und Geräte ausschließlich dem Schaustellergewerbe gewidmet sind und daher keine gewerbliche Tätigkeit iSd Gewerbeordnung ausgeübt wird. Hingegen konnte aus der Lagerung von größeren Mengen Zeltplanen sowie auch aus der Größe der vorgefundenen Maschinen, die auch zum Nähen von Zelten Verwendung finden können, die Verwendung für den Zeltverleih nicht von der Hand gewiesen werden. Nicht zuletzt weist auch die Aufschrift auf dem Zelthallenaufbau des Betriebsareals auf den Zelt- und Toilettenwagenverleih hin und ist unmittelbar vor diesem Zelt auch ein Container mit Zeltplanen aufgestellt (Foto 2). Im übrigen muß keine tatsächliche konkrete Grundwassergefährdung vorliegen, um eine Bewilligungspflicht auszulösen, sondern genügt allein die Möglichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung sowie auch die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Beeinträchtigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm usw. Die von der Bw weiters ins Treffen geführte Verjährung liegt nicht vor, zumal die Tat bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.9.1996, also noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, vollständig vorgeworfen wurde.

5.3. Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 sind die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat gemäß § 338 Abs.2 GewO 1994 der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der in Abs.1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen.

Gemäß § 367 Z26 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt. Sowohl aufgrund des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welches auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt wurde, als auch nach dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahren und der vorgelegten Akten steht einwandfrei fest, daß die Bw vor Betreten des Betriebsgrundstückes durch die belangte Behörde am Morgen desselben Tages über die Begehung verständigt wurde. Damit wurde die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 338 Abs.2 leg.cit. ausgelöst, nämlich daß sie das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen hat. Wenn sie daher ohne weitere Entschuldigung zum angegebenen Zeitpunkt, nämlich am 2.8.1996 um 11.00 Uhr, am Betriebsareal nicht anwesend war und auch nicht dafür Sorge trug, daß eine andere Person in ihrem Auftrag dieser Verpflichtung nachkam, so hat sie offenbar diese gesetzliche Verpflichtung verletzt. Das Vorbringen der Bw, daß sie aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit zum angegebenen Zeitpunkt verhindert gewesen sei, kann die Verwaltungsübertretung nicht entschuldigen, zumal sie zum einen die Behörde verständigen hätte können (und dies unterlassen hat) und zum anderen aber ja nicht ausdrücklich ihre Anwesenheit gefordert ist, sondern lediglich die Verpflichtung besteht, ein Betreten "zu ermöglichen". Dies kann im übrigen auch durch Entsendung eines Stellvertreters oder in anderer Weise, jedenfalls aber durch das Öffnen des Eingangstors geschehen. Daß aber die Bw in anderer Weise versucht hätte, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat sie in ihrer Berufung nicht einmal behauptet. Es hat sich daher die Bw diese Pflichtwidrigkeit als Verschulden anzulasten. Wenn hingegen auf ein gerichtliches Strafverfahren gegen den zum Tatzeitpunkt anwesenden Ehegatten der Bw und den ergangenen Freispruch hingewiesen wurde, so kann dieses Verfahren nicht zu einer Entlastung der Bw beitragen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist nämlich ein aktiver Widerstand gegen das Betreten nicht erforderlich, sondern hat die Bw von sich aus ein Betreten zu ermöglichen. Diese Pflicht hat sie unwidersprochen nicht erfüllt. Ein Freispruch ihres Ehegatten kann sie daher nicht entlasten. Wegen Unwesentlichkeit konnten daher diese Sachverhalte im Spruch zu Punkt 1 entfallen. Wenn sich die Bw in ihrer Berufung gegen den Ladungsvorgang um 7.00 Uhr morgens des Überprüfungstages richtet, und diesen Ladungszeitraum als unangemessen kurz bezeichnet, so ist ihr entgegenzuhalten, daß gemäß § 338 Abs.1 leg.cit. es genügt, daß der Betriebsinhaber "spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen ist". Es hätte daher eine Verständigung unmittelbar vor dem beabsichtigten Lokalaugenschein der Behörde, also unmittelbar um 11.00 Uhr desselben Tages nach der gesetzlichen Bestimmung ausgereicht. Eine Unangemessenheit, wie sie die Bw einwendet, liegt daher keinesfalls vor. Schließlich gibt sie selbst eine Unachtsamkeit und Sorgfaltsverletzung in ihrer Berufung zu, indem sie den einzig in T vorhandenen Schlüssel sich mit nach T nahm und so geradezu ihrer Verpflichtung, ein ungehindertes Betreten zu ermöglichen, entgegenwirkte. Es hat daher die Bw auch die in Faktum 2 angelastete Verwaltungsübertretung begangen. 5.4. Eine von der Bw eingewendete Befangenheit der Behördenorgane, die zu einer Bescheidaufhebung führen könnte, ist dem O.ö. Verwaltungssenat nicht ersichtlich. Gründe für die behauptete Befangenheit gibt die Bw nicht an und sind auch weder aus der Aktenlage noch aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich. Im übrigen hätte sich das Behördenorgan von sich aus im Fall der Befangenheit der Amtsausübung zu enthalten (§ 7 AVG).

5.5. Hinsichtlich des angefochtenen Strafausmaßes zu den beiden Verwaltungsübertretungen hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausreichend auf alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie jeweils den Unrechtsgehalt der Tat gewertet und auf alle Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe Bedacht genommen und auch die persönlichen Verhältnisse der Bw mangels eigener Angaben als sehr bescheiden eingeschätzt. Auch in der Berufung hat die Bw keine strafmildernden Umstände vorgebracht und auch ihre persönlichen Verhältnisse nicht weiter angeführt. Sie ist in dieser Hinsicht ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretungen und aufgrund der Uneinsichtigkeit und des Grades des Verschuldens der Bw mußte aber mit einer strengeren Strafe vorgegangen werden. Insbesondere haben weder rechtskräftige Schließungsbescheide noch Vollstreckungsakte wie die Versiegelungen durch die Behörde die Bw von einer Tatbegehung abhalten können. Auch mußte bei der Strafbemessung die Dauer der Verwaltungsübertretung zum Faktum 1 berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die weiterhin stattfindende Ausübung der Gewerbeberechtigungen durch die Bw war auch aus spezialpräventiven Gründen eine höhere Strafe gerechtfertigt, um die Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es waren daher die verhängten Geldstrafen sowie auch die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils tat- und schuldangemessen und nicht überhöht. Aufgrund der geschätzten bescheidenen Einkommenssituation der Bw wird diese aber darauf hingewiesen, daß sie gemäß § 54b Abs.3 VStG bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder der Erstattung der Geldstrafe in Raten stellen kann. 6. Weil der Berufung nicht Rechnung getragen werden konnte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 10.000 S, aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum