Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221031/16/GA/Ha

Linz, 27.05.1997

VwSen-221031/16/GA/Ha Linz, am 27. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. Alfred B, vertreten durch Dr. Heinz B, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Juni 1994, Zl Ge-2116/1993/Kam/En, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 28. Februar 1996 zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - in den als verletzt angegebenen Rechtsvorschriften (Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG) das Zitat des § 33 Abs.1 Z12 ANSchG richtig zu lauten hat: "§ 33 Abs.1 lit.a Z12 ANSchG" und zusätzlich "§ 31 Abs. 2 lit.p ANSchG" anzuführen ist; - als Strafnorm (Spruchteil gemäß § 44a Z3 VStG) anzuführen ist: "§ 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 ANSchG".

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: auf 3 Tage) herabgesetzt.

III. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 800 S herabgesetzt. Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 51c, § 51e Abs.1 und Abs.2, § 51i; § 64 f.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I - I Ges.m.b.H. mit dem Sitz in M, N, und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am 11.3.1993 auf der Baustelle "U., 4 L, W fünf Arbeitnehmer des o.a. Betriebes völlig unge-sichert mit dem Entfernen der Beschüttung auf dem ca. 8 - 10 m über dem Gelände liegenden Flachdach beschäftigt waren, wobei die Beschüttung mittels Schiebetruhen an den Rand des Daches befördert und von dort in einen am Erdboden stehenden Schuttcontainer gekippt wurde und sämtliche Abschran-kungen an den Dachrändern fehlten, wodurch Absturzgefahr aus ca. 8 - 10 m bestand, obwohl § 7 Abs.1 Bauarbeitenschutzverordnung (BAV) vorschreibt, daß an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen sind, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu ver-hindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze." Dadurch habe er § 33 Abs.1 Z12 ANSchG iVm § 7 Abs.1 BArbSchV verletzt und sei über ihn gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf den Kontrollgang des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am Tattag und die nachfolgende Anzeige und stellt in geraffter Weise Verlauf und Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dar. Danach habe der Berufungswerber wohl den Tatvorwurf, nicht aber seine grundsätzliche Verantwortlichkeit bestritten. Die belangte Behörde nahm, ohne dies allerdings näher auszuführen, den dem Schuldspruch schließlich zugrunde gelegten Sachverhalt als erwiesen an. In der Darstellung der Strafbemessung hob die belangte Behörde erkennbar den in der Gefährdung der schutzbefohlenen Arbeitnehmer gelegenen Unrechtsgehalt der Tat hervor und berücksichtigte die vom Berufungswerber aktenkundig mitgeteilten persönlichen Verhältnisse.

2. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, die Tat mit näherer Begründung bestreitenden Berufung beantragt der Beschuldigte Aufhebung und Verfahrenseinstellung, hilfsweise gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen und hilfsweise, die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

3. Im Hinblick auf die Tatbestreitung und den ausdrücklichen Verhand-lungsantrag hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Verfahrensparteien und zweier Zeugen am 28. Februar 1996 anberaumt und durchgeführt. Von den Parteien hat die belangte Behörde auf die Verhandlungsteilnahme verzichtet. Die (auch) persönlich geladene Beschuldigtenpartei war an der Teilnahme verhindert, jedoch durch ihren Rechtsfreund vertreten. In der Verhandlung wurde der bisherige Gang des Verfahrens mit den Parteien anhand der Aktenlage erörtert. Nach Schluß der Verhandlung wurde das Erkenntnis sogleich verkündet.

3.1. Auf Grund der Verhandlung stellt der unabhängige Verwaltungssenat folgenden Sachverhalt als maßgebend fest: Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft, der Tatort (Sitzort) sowie die Gegebenheiten der Baustelle und auch die Tatzeit (das ist der Tag der Kontrolle durch die Arbeitsinspektoren) sind unstrittig und erwiesen. Die von den Kontrollorganen auf dem Flachdach der Baustelle beim Abtragen der Kiesbeschüttung angetroffenen Arbeitnehmer waren solche der involvierten Gesellschaft. Bei dieser Arbeit waren sie weder durch Personenschutz noch durch technische Schutzeinrichtungen gegen Absturz gesichert; die Absturzhöhe vom Flachdach auf das Gelände betrug ca. acht bis zehn Meter. An der Abwurfstelle am Dach war, als Auffahrtrampe für Schiebetruhen, eine Schaltafel (oder auch ein Pfosten) auf die umlaufende, ca. 20 cm hohe Attika gelegt. Die Arbeitnehmer schaufelten das Kiesgut in die Schiebetruhe, fuhren damit über die Auffahrtrampe bis zur Kante und kippten von dort den Kies in einen am Gebäudefuß stehenden Container. Der Kies fiel im freien Fall, eine Abwurfrinne oder dgl war dort nicht angebracht. Die Kante der Schaltafel (des Pfostens) war nicht durch einen Querbalken gesichert. Das Rad der Schiebetruhe hätte ohne weiteres über die Kante hinaus abgleiten können. Im Zuge dieses Arbeitsablaufes gelangten die Arbeitnehmer tatsächlich in die Nähe der bzw. bis zur Absturzkante. Eine für diese Arbeit benützte Schiebetruhe war rechts seitlich mit dem Schriftzug "I" gekennzeichnet. Erst nach der Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat, möglicherweise noch am selben Tag, spätestens aber am zweitfolgenden Tag, wurde die Abwurfstelle durch die involvierte Gesellschaft durch ein aus Wehren bestehendes Gerüst zu beiden Seiten gesichert. Belange des Arbeitnehmerschutzes wurden in der Firma I durch regelmäßige Schulungen und dadurch gewahrt, daß alle Arbeiter mit den erforderlichen Sicherheitsgeräten für derartige Baustellen ausgerüstet waren; für ausländische Arbeitskräfte wurden auf den Sicherheitsschulungen sogar Dolmetscher eingesetzt. Dazu kamen strikte Anweisungen, wonach mit den Arbeiten erst begonnen werden darf, nachdem auf der Baustelle die erforder-lichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden.

3.2. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Würdigung folgender Beweise:

Förmliche Vernehmung der Arbeitsinspektoren Ing. Klaus P und Ing. Peter H, die gemeinsam die zur Anzeige führende Kontrolle durchgeführt hatten. Bei den Zeugen war das Geschehen noch in ausreichender Erinnerung. Belangvolle Widersprüche in ihren Angaben traten nicht auf. Daß die Zeugen ihre Beobachtungen nicht aus der Stellung von an der Sache unbeteiligten Beobachtern machten, spricht noch nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit; vielmehr scheint die Befähigung zur sachlichen, unvoreingenommenen Wahrnehmung durch ihre Professionalität gewährleistet. Im Ergebnis ist das erkennende Mitglied von der Wahrheit und Richtigkeit der Zeugenangaben überzeugt. Die Zeugenaussagen wurden durch die eingesehenen, zum Tatzeitpunkt von den Arbeitsinspektoren aufgenommenen Fotos bestätigt. Das vom Rechtsfreund des Berufungswerbers in der Verhandlung vorgelegte Lichtbild zeigte zwar die nämliche Baustelle, wurde aber erst nach der Kontrolle aufgenommen und ließ eine - nachträglich angebrachte - Absicherung der Abwurfstelle erkennen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 erster Satz BArbSchV sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste und Fangnetze. .... Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verodnungen .... zuwiderhandeln. Zu den so erfaßten Verordnungen zählt (im Wege des § 33 Abs.1 lit.a Z12 ANSchG) die BArbSchV. Die Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen (§ 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 ANSchG).

4.2. Vor diesem Hintergrund steht im Hinblick auf das Ergebnis des Beweisverfahrens die Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens iSd Schuldspruchs fest. Daß es sich bei den gegenständlich erfaßten fünf Arbeitnehmern um solche der als Arbeitgeber involvierten Gesellschaft handelte, folgt mittelbar aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sowie aus der vom Zeugen Ing. Panholzer wiedergegebenen Äußerung des von ihm gleich zu Beginn seiner Kontrolle am Dach befragten Vorarbeiters einerseits und aus dem Faktum des mit dem Namenszug "I" gekennzeichneten, von den Arbeitnehmern bei der in Rede stehenden Beschäftigung am Flachdach verwendeten Schiebetruhe andererseits. Unmittelbar aber folgt die Zugehörigkeit dieser Arbeitenehmer zu der vom Berufungswerber vertretenen Gesellschaft aus seinen eigenen Angaben in der Berufungsschrift (Seite drei oben; dort führt er aus, daß es sich "bei den fünf Arbeitnehmern um ausgesuchte und äußerst erfahrene Fachkräfte handelte"; daß er damit die nämlichen Arbeitnehmer als Fachkräfte seines eigenen Unternehmens meinte, ist für das erkennende Mitglied nicht zweifelhaft). Auch daß zum Kontrollzeitpunkt für die mit der Abkiesung beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer Absturzgefahr bestand, ist nach dem Verhand-lungsergebnis erwiesen. Die Arbeiter gerieten im Zuge der Beschäftigung unausweichlich immer wieder bis an die Ränder des Flachdaches und ist eine umlaufende Attika mit einer Höhe von nur 20 cm als alleinige Sicherung nicht ausreichend (man denke nur an ein Stolpern im Bereich des Dachrandes!). Für die jeweils das Abkippen des Kieses besorgenden Arbeitnehmer bestand infolge der leichtsinnig - dh ohne Sicherung der Kante - ausgestalteten Auffahrtsrampe über die Attika sogar erhöhte Absturzgefahr, weil das Gewicht einer über die Kante abgleitenden und dann abstürzenden Schiebetruhe den Arbeitnehmer in einem Augenblick der Unachtsamkeit womöglich mitgerissen hätte. Hat aber Absturzgefahr bestanden, dann genügte die Anwesenheit auch bloß eines einzigen, dort beschäftigten Arbeitnehmers der Gesellschaft, um die Sicherungspflicht in seinem Interesse auszulösen und hätte dies den Berufungswerber (aus seiner Garantenstellung) veranlassen müssen, im Sinne des § 7 Abs.1 BArbSchV geeignete Sicherheitseinrichtungen jedenfalls rechtzeitig vorzukehren. Daß, wie der Berufungswerber entschuldigend einwendet, die Arbeitnehmer womöglich eigenmächtig oder allenfalls über Anordnung der an der Baustelle eigentlich beauftragt gewesenen Baufirma mit der Abkiesung begonnen hätten, könnte nach den Umständen dieses Falles die Auslösung der dem Arbeitgeber bzw dem hier für ihn gemäß § 9 Abs.1 VStG eintretenden Organ obliegenden Sicherungspflicht nicht verhindern.

4.3. Weil die Übertretung dem Berufungswerber aber auch schuldseitig zuzurechnen ist - seine Verantwortlichkeit ist unstrittig; die Anschaffung von Geräten zur Personensicherung für die Arbeitnehmer und deren, wenngleich immerhin regelmäßige Schulung sowie die bloße Erteilung von Anweisungen allein vermögen ihn von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Gewährleistung des Sicherungszweckes der hier beachtlich gewesenen Schutzvorschrift nicht zu befreien; vielmehr geht der unabhängige Verwaltungs-senat angesichts des zu Tage getretenen Kontrolldefizits von einem nicht unbeträchtlichen Sorgfaltsmangel aus - , war aus alle diesen Gründen der Schuldspruch daher zu bestätigen. Die gleichzeitig verfügte Ergänzung der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG bedeutet keine unzulässige Erweiterung des Abspruchsgegenstandes und entspringt der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungs-senates.

4.4. Die vom Rechtsfreund des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung beantragten zusätzlichen Beweise waren abzulehnen: Der Beschuldigte war zur öffentlichen mündlichen Verhandlung als Partei unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes ordnungsgemäß geladen und zudem rechts-freundlich vertreten, seine Vernehmung hätte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nichts weiter beitragen können. Weil im übrigen die Zuordnung der beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer zur involvierten Firma zweifelsfrei feststeht, kann auch die Zeugenvernehmung des bezeichneten Bauleiters dieser Baustelle sowie die Einsichtnahme in die Bautagebücher der mit der Baustelle insgesamt beauftragt gewesenen Baufirma keine weitere Aufhellung erbringen.

5. Dem die Strafhöhe bekämpfenden Eventualantrag der Berufung war hingegen stattzugeben. Zu Recht macht der Berufungswerber seinen bisher unbescholtenen Lebenswandel als Milderungsgrund geltend. Daß die belangte Behörde die Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG vorgenommen hat, geht, mit Ausnahme des Unrechtsgehalts und der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses allenfalls bloß konkludent hervor. Die nach der Aktenlage absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers bleibt in der Begründung unerwähnt. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nimmt daher der unabhängige Verwaltungssenat an, daß dieser Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z2 StGB in der Ermessensentscheidung der belangten Behörde über die Festsetzung der Strafhöhe nicht im gebührenden Ausmaß Berücksichtigung gefunden hat, sodaß im Ergebnis, weil dieser Milderungsgrund die Verfolgung spezialpräventiver Strafzwecke in den Hintergrund treten läßt, die Geldstrafe auf das nun verhängte Ausmaß schuldangemessen herabzusetzen war.

Einer noch deutlicheren Strafminderung stehen aber der nicht unbeträcht-liche Unrechtsgehalt der Übertretung (immerhin waren fünf Arbeitnehmer von der Verletzung der Schutzpflicht betroffen und hätte wegen der besonderen Gegebenheiten auf der Baustelle ein Absturz nach menschlichem Ermessen böse Folgen gehabt), weiters das nicht bloß geringfügige Verschulden des Berufungswerbers aus dem Titel seiner auffälligen Kontrollnachlässigkeit und schließlich seine nicht ungünstigen persönlichen Verhältnisse, denen er auch in der Verhandlung nicht widersprochen hat, entgegen. Allerdings war im Verhältnis zur geminderten Geldstrafe auch die Ersatz-freiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Hingegen war wegen des eher beträchtlichen Unrechtsgehalts einerseits und des nicht bloß geringfügigen Verschuldens andererseits ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG schon von Gesetzes wegen nicht statthaft; der darauf bezügliche Eventualantrag des Berufungswerbers bedurfte jedoch keiner förmlichen Abweisung (vgl. VwGH 19.9.1984, 84/03/0212). .

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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