Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221304/4/Schi/Ka

Linz, 20.12.1995

VwSen-221304/4/Schi/Ka Linz, am 20. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der J S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.7.1995, Ge96-76-1994, wegen Übertretung nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 19.7.1995, Ge96-76-1994, über die Berufungswerberin wegen Übertretung nach § 366 Abs.1 Z1 iVm § 367 Z20 iVm § 57 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil sie am 22.3.1994 gegen 11.30 Uhr im Hause , gemeinsam mit J S der Frau A K zwei Stück Polster und 2 Stück Tuchenten verkauft hat, obwohl sie die erforderliche Gewerbeberechtigung nicht besaß und zudem das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Textilien generell verboten ist.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin (Bw) mit Schriftsatz - ohne Datum - eine bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebrachte Berufung erhoben; die Berufung wurde am 30.10.1995 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 31.10.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingelangt.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat.

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis im Akt hervorgeht, der Bw am 12. Oktober 1995 zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Freitag, der 27. Oktober 1995.

4.3. Die von der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebrachte Berufung (ohne Datum) wurde erst am 30. Oktober 1995 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht deutlich aus dem Post- Datumsstempel auf dem Zustellkuvert zur eingeschriebenen Briefsendung, R, Postamt hervor.

4.4. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

4.5. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat der Berufungswerberin Parteiengehör. Die Bw hat sich dazu jedoch bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht geäußert.

4.6. Es steht somit fest, daß das angefochtene Straferkenntnis der Bw am 12.10.1995 an der Adresse Kirchengasse 14, 4540 Bad Hall, rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 30.10.1995 der Post zur Beförderung übergebene Berufung eindeutig verspätet.

4.7. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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