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VwSen-221427/2/GU/Mm

Linz, 26.03.1997

VwSen-221427/2/GU/Mm Linz, am 26. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 20.12.1996, Zl.Ge.., wegen Übertretung der GewO 1994 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge im vorletztenTeilsatz "und somit das Gewerbe Platten- und Fliesenleger ausgeübt", zu entfallen hat.

Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu lauten: § 366 Abs.1 Z1 iVm § 1 Abs.4 2.Satz GewO 1994.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 44a Z1 und Z2 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt in H. (offensichtlich vom damaligen Wohnsitz des Beschuldigten aus), durch das Einschalten von Inseraten im Kleinanzeiger in der Zeitung "L. Rundschau KORREKT", Rubrik Stellenmarkt, vom 18.1.1996, 1.2.1996, 8.2.1996 und 15.2.1996, mit dem Wortlaut "Übernehme Fliesenlegearbeiten rasch und günstig, auch wochentags. Tel. XX" das Durchführen von Fliesenlegearbeiten (Ausübung des Gewerbes "Platten- und Fliesenleger") an einen größeren Kreis von Personen (Leser der erwähnten Zeitung) angeboten zu haben, wobei gemäß § 1 Abs.4 GewO 1994 das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird - ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z6 § 339 Abs.1 und § 1 Abs.4 GewO 1994 BGBl.Nr. 194/1994 idgF, wurde ihm deswegen in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die rechtliche Würdigung des Zeitungsinserates unter dem Hinweis, daß das Inserat unter der Rubrik Stellengesuche eingeschaltet gewesen sei. Die Annahme, daß ein Gewerbetreibender im Sinn der Rechtsprechung des VwGH unter der Rubrik Stellengesuche Kundenwerbung betreibe, könne nicht schlüssig angenommen werden. Im übrigen verweist er hinsichtlich seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse auf seinen Schriftsatz vom 19.7.1996 aus welchem seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen hervorgehen und bekämpft somit sinngemäß, in eventu auch die Höhe der verhängten Strafe.

Da das Straferkenntnis keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe ausgesprochen hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde und im übrigen der Sachverhalt, das ist der Text des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegebenen Zeitungsinserates feststeht, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Bezüglich des Schuldspruches wird der Berufungswerber ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen und ergänzt: Ausgehend vom vorerwähnten Text des Inserates ist zu vermerken, daß der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit dann erfüllt ist, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 30.1.1981, 04/09188/80, sowie VwGH 10.6.1992, 92/04/0044). Durch den Begriff "übernehme Fliesenlegearbeiten rasch und günstig", wird damit dem unbefangenen Leser der Eindruck vermittelt, daß der Anbieter diese auch tatsächlich übernimmt und unter seiner Verantwortung durchführt und nicht, daß er eine Stelle bei einem befugten Gewerbetreibenden als Fliesenleger sucht.

Im übrigen kommt es beim Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den objektiven Wortlaut der Anzeige (und nicht auf die Absicht des Anonncierenden) an. Die Überschrift in der Anzeigenrubrik ist nicht entscheidungswesentlich (VwGH 26.6.1984, 84/04/0067, 0068; 10.4.1987, 86/04/0170; 22.11.1988, 88/04/0128; 10.6.1992, 92/04/0044).

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, war gemäß § 19 VStG folgendes zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt in Geld bis zu 50.000 S, an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Die erste Instanz hat bei der Gewichtung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf die an sich glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten, wonach er seit 1.3.1996 arbeitslos sei und nach seiner Scheidung am 8.2.1996 vermögenslos sei und im übrigen noch ein Darlehen in der Höhe von 645.000 S zu tilgen hat, was einer monatlichen Belastung von 9.500 S entspricht und ferner, daß er für drei minderjährige Kinder im Alter von 4-16 Jahren Alimente zu leisten hat, nicht Bedacht genommen.

Allerdings hat sie auch keine besonderen mildernden und erschwerenden Umstände angenommen.

Hiezu ist zu bemerken, daß genau besehen die Tat des Anbietens der Fliesenlegearbeiten an einen größeren Personenkreis bereits mit einer Einschaltung des weit verbreiteten Presseerzeugnisses L. Rundschau KORREKT, abgeschlossen ist. Durch die gleiche Begehungsweise und die zeitliche Nähe, konnten die vier Einschaltungen vom 18.1. bis zum 15.2.1996, zwar in der Figur des fortgesetzten Deliktes betrachtet werden. Die viermalige Einschaltung bedeutet jedoch im Sinn des § 33 Z1 StGB, welcher wie vorerwähnt, im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, einen besonderen Erschwerungsgrund. Dieser besondere Erschwerungsgrund, ferner ein gewichtiger Unrechtsgehalt angesichts der Vermehrung des Angebotes und daher des Preisdruckes auf befugte Gewerbetreibende und die Spezialprävention rechtfertigten im Ergebnis, daß trotz ungünstiger Einkommenslage die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe, die ohnedies nur sechs Prozent des bestehenden Strafrahmens beträgt, zu bestätigen war.

Infolge (geringfügiger) Korrektur des Tatbildes entfiel die Verpflichtung des Beschuldigten, Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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