Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221432/2/Ga/Ha

Linz, 08.05.1998

VwSen-221432/2/Ga/Ha Linz, am 8. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Nurfet D, vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in Traun, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Jänner 1997, Zl Ge96-332-1996/Ew, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2; 64 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber eines von ihm als persönlich haftender Gesellschafter für die bezeichnete KEG (als Inhaberin der Gastgewerbeberechtigung für die standortmäßig bestimmte Diskothek in Enns) zu verantwortenden Verstoßes gegen die Sperrzeit schuldig gesprochen. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Am 8. Dezember 1996 sei nach Eintritt der mit 4.00 Uhr festgelegten Sperrstunde dieses Lokal offengehalten und ca. 30 Gästen der Aufenthalt im Lokal gestattet worden, wobei diese noch Getränke konsumiert hätten. Dadurch sei § 368 Z9 iVm § 152 Abs.1 und 3 GewO iVm der angegebenen Vorschrift der Sperrstunden-verordnung verletzt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 368 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfrei-heitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

In der einläßlichen, dem § 60 AVG genügenden Begründung stellt die Strafbehörde die Ergebnisse des von ihr aufgrund einer Gendarmerieanzeige zu führen gewesenen Ermittlungsverfahrens dar. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Auf das Rechtfertigungsvorbringen ging die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung erschöpfend - in objektiver und subjektiver Hinsicht - ein. Auch die Erwägungen zur Strafbemessung sind dargestellt.

2. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beantragt der Beschuldigte, das Straferkenntnis "mangels Verschuldens" aufzuheben. Zugleich mit der Berufung hat die belangte Behörde den Strafakt vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Die belangte Behörde hat die spruchgemäße Anlastung in Übereinstim-mung mit der Aktenlage vorgenommen und die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht als verwirklicht gesehen. Die objektive Tat bestreitet der Berufungswerber auch nicht. Er verteidigt sich, wie schon vor der Strafbehörde, mit dem Einwand, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, weil er in der fraglichen Zeitspanne genötigt gewesen sei, einer Einvernahme am Gendarmerieposten Folge zu leisten. Es sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden, daß seine Einvernahme länger dauern werde, weshalb er - sinngemäß - habe annehmen können, rechtzeitig vor Eintritt der Sperrstunde wieder im Lokal zu sein, um dieses dann vorschriftsmäßig zu sperren. Zum Beweis, daß er sich tatsächlich am 8. Dezember 1996 von ca. 3.30 Uhr bis 4.15 Uhr am Gendarmerieposten in E aufgehalten habe, beantragt der Berufungswerber die Einvernahme der befaßt gewesenen Gendarmerieorgane.

3.2. Mit dieser Verantwortung aber gewinnt der Berufungswerber, wie schon die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zu Recht ausgeführt hat, nichts für sich. Er verkennt, daß er als für die Einhaltung der Sperrzeit strafrechtlich haftbarer Gesellschafter für den Fall seiner - wie auch immer bedingten - Abwesenheit aus dem Lokal für die verläßliche Einhaltung der Sperrstunde hätte solche Vorsorge treffen müssen, daß jedenfalls auch bei unvorhergesehenen Abwesenheiten die Sperrzeit eingehalten wird. Darin, daß er diese Vorsorge nach den Umständen des Falles - unstrittig - nicht getroffen hat, liegt der ihm von der belangten Behörde zu Recht zugemessene Sorgfaltsmangel.

3.3. Weil auch die, vom Berufungswerber gänzlich unbekämpft gebliebene Höhe der verhängten Geldstrafe gemäß den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und im übrigen nachvollziehbar begründet wurde, war wie im Spruch zu erkennen. Bei diesem Ergebnis hatten die beantragten, jedoch sowohl für die Tatfrage als auch für die Schuldfrage unmaßgeblichen Zeugenbeweise zu unterbleiben.

3.4. Als Folge der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses war dem Berufungswerber der Kostenbeitrag in der gesetzlichen Höhe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum