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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221435/2/GU/Mm

Linz, 25.03.1997

VwSen-221435/2/GU/Mm Linz, am 25. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der E.P., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. vom 18. Februar 1997, Zl. Ge.., mit dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 49 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft F. einen Einspruch der E.P. gegen eine Strafverfügung vom 10.1.1997, Ge.., welche wegen Übertretung der Gewerbeordnung und zwar der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung, ergangen war und womit ihr eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) auferlegt wurde, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Diese Strafverfügung war der Rechtsmittelwerberin am 16.1.1997 zugestellt und von dieser persönlich übernommen worden.

Laut Poststempel des Postamtes L. wurde der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch am 12.2.1997 der Post zur Beförderung übergeben.

In ihrer, als Einspruch, bezeichneten Berufung gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid, macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß es ihr durch zwei Todesfälle in der Familie nicht möglich gewesen sei die Berufung früher zu erledigen.

Darüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

So bedauerlich die Todesfälle für die Rechtsmittelwerberin auch gewesen sein mögen, so konnten diese die Einspruchfrist von zwei Wochen im Sinn des § 49 Abs.1 VStG nicht erstrecken.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte am 16.1.1997. Zutreffend hat die Bezirkshauptmannschaft F. in der Begründung ihres verfahrensrechtlichen Bescheides ausgeführt, daß das Ende der Einspruchsfrist mit Ablauf des 30.1.1997 eingetreten ist.

Der am 12.12.1997 im Postweg eingebrachte Einspruch war demnach verspätet.

Aus diesem Grunde war der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid zu bestätigen.

Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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