Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221437/15/SCHI/Km

Linz, 06.03.1998

VwSen-221437/15/SCHI/Km Linz, am 6. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dr. W S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.2.1997, Ge96-116-1995/Ew, wegen einer Übertretung nach der GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. März 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 20, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.2.1997, Ge96-116-1995/Ew, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (im folgenden: Gf) der O.ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz: O.ö. LAVU) für die Gewerberechtigung "Verarbeitung" (Beseitigung) von Sondermüll gemäß dem O.ö. Abfallgesetz "im Standort L, zu verantworten, daß von der genannten Gesellschaft in der Zeit vom 20.3.1995 bis 6.4.1995, wie von Organen der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung anläßlich einer Überprüfung am 20.3.1995 sowie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 6.4.1995 festgestellt wurde, in T, ein gewerbebehördlich genehmigungspflichtiger Lagerplatz samt Lagerhalle für Abfälle ohne die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben wurde, indem zumindest am 20.3.1995 in einer Lagerhalle mit ca. 2.000 m2 Grundfläche u.a. EPS-Flocken in Big-Bags, Injektionsnadeln, Fernsehgeräte in Metallcontainern, Altleuchtstoffröhren, Textilien, Schuhe, Weichschaumstoffe und Altpapiere gelagert wurden, im südöstlichen Bereich der Lagerhalle ein aus zwei Fässern bestehendes Lager für Motor- und Hydrauliköl betrieben wurde und auf einer ca. 8.000 m2 großen asphaltierten Freilagerfläche entlang der westlichen Grundgrenze Elektronikschrottabfälle und Spraydosen in einem 30 m3 Abrollcontainer, daneben Speiseöle und -fette, Altbatterien, Altmedikamente sowie Kfz-Starterbatterien in Fässern und Kunststoffwannen, im südlichen Bereich dieses Lagerabschnittes diverse Kühlaltgeräte, Kabelabfälle und Schrotte, unmittelbar südlich der Lagerhalle auf Kiesboden acht Stück Altölsammelbehälter mit ölverschmutzter Oberfläche und weiters verschiedenste Sammelwaren wie Kunststoffgebinde, Folien, Verbundkartonverpackungen, Pappen und Papier in Abrollcontainern im Freien gelagert wurden, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn (in der näheren Umgebung befinden sich Betriebsbauten und sind auch Arbeitnehmer benachbarter Betriebe Nachbarn im Sinne der GewO) durch Lärm und Geruch beim Zu- und Abtransport der Abfälle mit Kraftfahrzeugen (Motorlärm und Abgasgeruch sowie Geruch infolge der Lagerung von Speiseölen und -fetten) sowie bei Manipulationen mit den Abfällen auf dem Betriebsgelände und in der Lagerhalle und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Gewässern bestand, da aufgrund der nicht ausreichenden Dichtheit der Asphalttragschichte der Freilagerflächen - auf der wie vorstehend angeführt, verschiedenste Abfälle gelagert waren, welche aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften eine Gefährdung des Grundwassers herbeiführen können, wie zB Speiseöle und -fette, Altbatterien, Altmedikamente, Kühlaltgeräte, etc. - und des Gefälles des Areals nach außen in Richtung Grundstücksgrenzen bzw. der Lagerung von ölverschmutzten Sammelbehältern auf Kiesgrund, grundwassergefährdende Stoffe entweder direkt oder im Wege des Auswaschens durch Niederschlagswässer über die nicht dichte Asphaltdecke oder durch Eindringen in den Kiesboden entlang der Begrenzung der Tragschichte versickern und in den Grundwasserbereich gelangen konnten. Der Bw habe dadurch § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet einen Strafkostenbeitrag in Höhe von 700 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 13.3.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung stattzugeben, das "angebotene" Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründet wurde die Berufung mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil keine konkreten Feststellungen darüber getroffen worden wären, welche Abfälle und Altstoffe, die am 20.3.1995 allenfalls gelagert gewesen wären, noch am 6.4.1995 gelagert gewesen wären. Dazu sei bereits in erster Instanz die Einholung eines gewerbetechnischen Gutachtens beantragt worden, insbesondere auch zur Frage, wie weit hinsichtlich der Lagerung von PVC-Materialien für Dachentwässerung und Kanalisation überhaupt eine gewerbebehördliche Bewilligung erforderlich sei. Weiters erblickt der Bw eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß für den Standort T, bereits eine gewerbebehördliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorliege, weshalb einerseits der Tatvorwurf nicht berechtigt sei und andererseits allenfalls hätte lauten müssen, daß eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert oder nach der Änderung betrieben worden wäre. Weiters erblickt der Bw eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß im Hinblick auf das parallele Strafverfahren (Straferkenntnis vom 14.1.1997, Wi96-8-1995/Ew) derselbe Tatbestand unter dem Blickwinkel einer Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz geahndet worden sei, weshalb die Behörde überprüfen hätte müssen, ob die Lagertätigkeit entsprechend dem AWG oder der GewO genehmigungspflichtig wäre; jedenfalls ergebe sich, daß nicht kumulativ eine Genehmigung nach dem AWG und nach der GewO erforderlich sein könne.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. Im vorliegenden Falle wurde am 6.3.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der allerdings lediglich der Bw und sein Rechtsvertreter erschienen sind; die belangte Behörde hat sich entschuldigt und keinen Vertreter entsendet. Aus der Akteneinsicht in Verbindung mit der Äußerung der BH Linz-Land vom 30.12.1997 und dem ergänzenden Schriftsatz des Bw vom 20.1.1998 sowie aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung am 6.3.1998 hält der O.ö. Verwaltungssenat den oben unter Punkt 1) angeführten Sachverhalt als entscheidungswesentlich fest. Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen, zumal in den Berufungsausführungen der entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten wird, sondern im wesentlichen auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung abzielt.

3.3. Weiters ist auf folgendes hinzuweisen: Der O.ö. Verwaltungssenat (9. Kammer) hat aufgrund der Berufung des Bw gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 14.1.1997, Wi96-8-1995/Ew, welches die Lagerungen der dort näher beschriebenen gefährlichen Abfälle und Altöle entgegen den Grundsätzen des § 17 Abs. 1 AWG in bzw. auf dem Areal der ggst. (gewerbebehördlich nicht genehmigten) Betriebsanlage betraf, am 7.7.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei Dipl.-Ing. Habelsberger als sachverständiger Zeuge vernommen worden war; weiters haben an dieser Verhandlung der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen. Anhand von 17 Farbfotos (die sich z.T. im ggst. Akt in Kopie befinden) hat der Zeuge die Amtshandlung vom 20.3.1995, an der er als Amtssachverständiger für Abfallwirtschaft mitgewirkt hatte, erläutert. Auch der Bw selbst hat auf diese Entscheidung bezug genommen und sie seinem Schriftsatz vom 20.1.1998 in Kopie angeschlossen. In diesem Erkenntnis wird unter Pkt. 3.2. zum Zustand auf der Lagerfläche des Zentrallagers der O.ö. LAVU GmbH folgendes ausgeführt:

"Vorausgeschickt wurde, daß eine behördliche Bewilligung für dieses Zentrallager zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden war. Der Untergrund auf dem befestigten Teil der Freilagerfläche war nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt. Es bestanden lediglich im Bereich westlich der Lagerfläche zwei Kanaleinlaufschächte, in die Niederschlagswässer gelangen konnten. Vom gesamten anderen Bereich versickerten die Niederschlagswässer im Bereich des Asphaltbodens bzw. flossen in den angrenzenden nicht befestigten, kiesigen Untergrund. Beim Lokalaugenschein wurden im Bereich der an die Asphalttragschicht anschließenden kiesigen Bodenaufschlüsse deutlich Abflüsse organisch belasteter Abwässer, Ölschlieren sowie dunkel verfärbte, verschlämmte Bodenpartien festgestellt (Niederschrift vom 20.3.1995, Seite 3). Auch beim Lokalaugenschein vom 7.4.1995, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wurde festgestellt, daß am Südostrand des Areals sich ein 2,5 m breiter unbefestigter Schotterstreifen befindet und ortsweise festzustellen war, daß der Boden dunkelgrau gefärbt ist.

Bei dieser letztgenannten Überprüfung wurden die betreffenden Bereiche mit einer Schaufel einige Zentimeter tief abgetragen und eine Geruchsprobe vorgenommen, wobei keine Ölverunreinigung festgestellt werden konnte. Der sachverständige Zeuge Dipl.Ing. H gab dazu an, daß eine Geruchsprobe nur bei frischen Verunreinigungen zielführend ist, weil beim Verflüchtigen der leichtflüchtigen Fraktionen von Ölen und Benzinen kein Geruch mehr feststellbar ist.

Zu den einzelnen Abfällen wurde folgendes festgestellt:

Um welche Elektronikschrottabfälle es sich bei der vorgefundenen Lagerung gehandelt hat, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Hinsichtlich der Altölsammelbehälter bestätigte der Zeuge die Darstellung des Bw, daß es sich hiebei nicht um Abfälle handelte, sondern daß diese Behälter in bestimmungsgemäßer Verwendung standen; allerdings war bei einigen dieser Behälter die Oberfläche stark ölverschmutzt.

Hinsichtlich der Spraydosen gab der Zeuge zum Berufungsvorbringen, wonach Spraydosen erst ab einem brennbaren Inhalt von mehr als 45 % Masseanteil oder mit mehr als 250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch instabilen Stoffen gefährliche Abfälle wären, an, daß der Inhalt von Spraydosen nur durch Zerlegung genau bestimmt werden könne, sodaß sie generell als gefährliche Abfälle eingestuft werden müßten. Aus seiner langjährigen Tätigkeit unter anderem auch bei der Problemstoffübernahme sei ihm bekannt, daß oft volle Spraydosen weggegeben werden, weil etwa bei Pflanzenschutzmitteln sich die Leute nicht mehr getrauen, diese anzuwenden, sondern lieber in die Problemstoffsammlung geben.

Hinsichtlich der Altspeiseöle und Altspeisefette gab der Zeuge an, daß deren Menge nicht näher geprüft worden war, sondern man sich vielmehr auf das Vorbringen des Betriebsleiters, Herrn R, verlassen hätte, wonach es sich hiebei um Altspeiseöle und Altspeisefette gehandelt hätte. Aus dem Photo Nr. 9 war eindeutig erkennbar, daß 5 grüne Fässer und ein blaues Faß zur Lagerung von Altspeiseölen und Altspeisefetten vorhanden waren, die auf Paletten standen. Auf dem Photo Nr. 10 war erkenntlich, daß es sich um ein Spannringfaß vom ASZ Schärding handelte, das als "Speiseöl" deklariert und mit dem Datum "3.3.1995" versehen war. Beanstandet wurde, daß diese Fässer nicht in einer Auffangwanne gelagert waren.

Zum Berufungsvorbringen, daß Altbatterien nur dann als gefährliche Abfälle zu qualifizieren seien, wenn es sich dabei um Blei-Akkumulatoren handle, gab der Zeuge an, daß gemäß der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle alle Batterien gefährliche Abfälle sind. Die vorgefundene Lagerung der Batterien bezeichnete der Zeuge als nicht unproblematisch, da hiefür Polyethylenbehälter verwendet wurden. Durch die in den Batterien enthaltenen Elektrolyte komme es zu Korrosionserscheinungen, wobei bei fortschreitender Korrosion Schwermetalle frei werden. Bei einem Bruch eines Gebindes, der bei einem Polyethylenfaß relativ leicht vorkommen kann, können dann diese Schwermetalle und Elektrolyte in den Untergrund gelangen und die Umwelt beeinträchtigen, insbesonders bei Einwirkung durch Niederschläge. Für Batterielagerplätze erachtete der sachverständige Zeuge daher eine flüssigkeitsdichte Oberflächenbefestigung sowie eine Erfassung der Niederschlagswässer in einer CP-Anlage für erforderlich.

Hinsichtlich der Altkühlgeräte brachte der Bw in seiner schriftlichen Berufung vor, daß nicht geprüft worden sei, ob es sich dabei um FCKW-haltige Kühlgeräte gehandelt hätte oder nicht.

Der sachverständige Zeuge führte dazu aus, daß FCKW-freie Kühlgeräte erst seit etwa 5 Jahren auf dem Markt sind. In Anbetracht der durchschnittlichen Lebensdauer von Kühlgeräten von mindestens 10 Jahren könne mit Sicherheit angenommen werden, daß in diesen vorgefundenen Kühlgeräten FCKW-haltige Kältemittel enthalten waren. Überdies ist in Kühlgeräten auch mineralölhaltiges Kompressorenöl enthalten, (und zwar auch in FCKW-freien!), sodaß bereits aus dieser Sicht Altkühlgeräte als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Ob bei diesen Kühlgeräten auch ammoniakhaltige dabei waren, wie der Bw fragte, verneinte der Zeuge mit dem Hinweis darauf, daß lediglich Großanlagen oder ganz kleine Campingkühlschränke mit Ammoniak betrieben werden; solche wurden jedoch nicht vorgefunden. Die Lagerung (dokumentiert mit den Photos 6 und 7), wonach die Altkühlgeräte im Freien standen bzw. zum Teil übereinander lagen, bezeichnete der Zeuge als nicht dem Gesetz entsprechend, weil durch unvorsichtige Manipulationen Kupferleitungen beschädigt und FCKW oder Kompressorenöle ins Freie gelangen könnten.

Zu den KFZ-Starterbatterien wurde festgestellt, daß diese in Kunststoffwannen gelagert waren. Es konnte nicht restlos geklärt werden, ob diese Behälter abgedeckt waren oder nicht. Auch hier war jedoch kein flüssigkeitsdichter Untergrund vorhanden.

Auf den weiteren Photos betreffend die an die Asphalttragschicht bzw. die Freilagerfläche angrenzende natürlich gewachsene Bodenfläche zeigte sich, daß in den photographierten Bereichen allerlei Abfälle herumlagen, darunter auch Konsumbatterien. Der Bw gab dazu an, daß es sich hiebei um Windverfrachtungen handle, die allwöchentlich vom Lagerpersonal entfernt würden. Allerdings erweckten gerade die auf Photo Nr. 17 abgebildeten Batterien, die neben einem grünen Container lagen, nicht den Eindruck, als ob sie durch Windeinwirkung dort hingekommen waren." 3.4. Durch diese Feststellungen wird wiederum - wie schon im angefochtenen Straferkenntnis - eindeutig klargestellt, daß die ggst. Betriebsanlage nach der Art ihres Betriebes (Lagerungen von auch gefährlichen Abfällen aller Art in großem Ausmaß und Manipulationen zumindest durch Zu- und Abtransporte mit betriebseigenen LKW's - sh. Stellungnahme vom 20.1.1998, Seite 3) jedenfalls geeignet ist, eine Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch sowie eine Beeinträchtigung von Gewässern herbeizuführen. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen wird noch angemerkt, daß mit dem zit. h. Erkenntnis vom 7.7.1997 der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis lediglich mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß im Tatvorwurf die Worte "Elektronikschrottabfälle, Altmedikamente und acht Stück Altölsammelbehälter mit ölverschmutzter Oberfläche" zu entfallen haben, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, daß es sich hiebei um gefährliche Abfälle handelte. Da dies aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant ist, wurde der Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses vom 17.2.1997 nicht geändert.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Geräten und Maschinen, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in § 2 Abs.1 Z4 lit.g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachtbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den Gf zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. 4.2. Zu den Einwendungen des Bw:

4.2.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, zumal sowohl aus dem angefochtenen Straferkenntnis iVm dem Verfahrensakt als auch insbesondere aus der Berufungsverhandlung vom 7.7.1995 (vgl. oben Pkt. 3.3.) hervorgeht, daß sämtliche im Spruch angeführten Abfälle und Altstoffe im Tatzeitraum am Tatort vorhanden waren. Die Einholung eines gewerbetechnischen Gutachtens zur Frage hinsichtlich der allfälligen Bewilligungsfreiheit von bloßer Lagerung von PVC-Materialien usw. war nicht erforderlich; ein derartiges Gutachten war im Hinblick auf die allein der Behörde zukommende Zuständigkeit zur (gewerbe-)rechtlichen Beurteilung sowie in Ansehung der tatsächlichen Lagerung einer Vielzahl von auch gefährlichen Abfällen und - wie sogleich weiter unten zu zeigen sein wird - wegen des unbedingten Erfordernisses einer gewerberechtlichen Genehmigung abzuweisen.

4.2.2. Zum Einwand des Bw, wonach bereits eine gewerbebehördliche Bewilligung für den Standort T, vorliege, ist auf die diesbezügliche Äußerung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.12.1997, Ge96-116-1995/Ew, zu verweisen. Darin wird folgendes ausgeführt: "Mit Bescheid Ge-3132/4-1976 vom 14.4.1976 wurde gem. § 74 ff GewO 1973 die Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung von PVC-Materialien (Rohre, Profile, Formstücke, etc.) für Dachentwässerungen und Kanalisation am Standort in T, GSt.Nr. KG T, erteilt. Die Nutzung der vom obzit. Bescheid umfaßten Betriebsanlage (Lagerhalle und asphaltierte Verkehrs- und Lagerfläche) für die Lagerung von PVC-Materialien wurde insoweit geändert, als durch die o.ö. Landesabfallverwertungs-Unternehmensgesellschaft m.b.H. diese Betriebsanlage nunmehr als Zwischenlager für Abfälle (vgl. Betriebsbeschreibung im Genehmigungsbescheid) verwendet wird.

Nach der Judikatur des VwGH stellen Veränderungsmaßnahmen an einer bestehenden Betriebsanlage nur dann eine nach § 81 GewO 1973 zu beurteilende Änderung dar, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Es ist daher eine Gesamtumwandlung der Anlage unter Wegfall dieses Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 leg.cit. anzusehen (Hinweis E 17.3.1987, 86/04/0118).

Im Hinblick auf die (Zwischen-)Lagerung der angeführten Abfallarten (vgl. Betriebsbeschreibung Seite 2 ff des Genehmigungsbescheides Ge20-9417-7-1995) fehlt ein sachlicher Zusammenhang zur ursprünglichen Anlage (Lagerung von PVC-Teilen, i.S. von gleichartigem Material) nicht nur wegen der Lagerung von grundsätzlich unterschiedlichster Materialien, sondern insbesondere dadurch, daß es sich nicht wie in der ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigung um PVC-Fertigteile und somit um Lagerware im herkömmlichen Sinn (z.B. Rohstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate, Gebrauchs- Verbrauchsmaterialien udgl.) handelt, sondern um Abfall. Von verunreinigtem bzw. kontaminiertem Material geht grundsätzlich ein völlig anderes, insbesondere aber auch größeres Gefährdungspotential (Boden, Grundwasser, Geruchsimmissionen, Brandgefahr) aus, als von der ursprünglichen - auch regelmäßig unmittelbar oder mittelbar der Produkthaftung unterliegenden - Lagerware i.S. von (neuen) PVC-Materialien (im konkreten Fall Rohre, Profile, Formstücke etc.). Konkret wurden so etwa auf den Freilagerflächen verschiedenste Abfälle gelagert, welche aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften insbesondere eine Gefährdung des Grundwassers herbeiführen konnten, wie z.B. Speiseöle und -fette, Altbatterien, Altmedikamente und Kühlaltgeräte.

Der verfahrensgegenständliche Konsensumfang und die berührten Schutzinteressen i.S.d. § 74 Abs.2 GewO sind so unterschiedlich, daß nach hs. Ansicht von einer völlig neuen Bewilligungsgrundlage auszugehen war und daher von einem sachlichen Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden kann. Da aufgrund der obigen Ausführungen der Bescheid vom 14.4.1976 keine tragfähige Betriebsanlagenbewilligung für die 'Zwischenlagerung von Abfällen' darstellte, lag nach Ansicht der hs. Gewerbebehörde ein Tatbestand nach § 366 Abs.1 Z.2. GewO 1994 vor." Dem Bw wurde diese Äußerung zur Kenntnis gebracht; seine Ausführungen in der Berufung hält er zufolge seiner abschließenden Stellungnahme vom 20.1.1998 und seiner Schlußäußerung in der Verhandlung am 6.3.1998 denoch vollinhaltlich aufrecht. Zur Begründung seiner Ansicht nimmt der Bw Bezug auf einen Genehmigungsbescheid vom "14.4.1996" (gemeint wohl: 1976) sowie weiters auf § 28 AWG, aus dem sich ergebe, daß für Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen und Altölen eine Genehmigung des Landeshauptmannes erforderlich sei und demnach die Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbewilligung unzutreffend sei. Der Bw ist zunächst wiederum auf die zitierte Äußerung der BH Linz-Land vom 30.12.1997 zu verweisen, der sich auch der O.ö. Verwaltungssenat vollinhaltlich anschließt. Aber auch der Einwand des § 28 AWG ist zurückzuweisen, weil der Bw offenbar übersehen hat, daß § 28 AWG bestimmt, daß die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen einer Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs.1 oder eine Genehmigung nach der GewO 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Das heißt somit, daß nur dann eine abfallrechtliche Genehmigung des LH genügte, wenn keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Daß aber eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich war, ist bereits mehrfach dargetan worden. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, wonach es sich bei den vorgeworfenen Ablagerungen oder Zwischenlagerungen um lediglich "ständig wechselnde Zwischenlagertätigkeiten" gehandelt hätte, sodaß diese Tätigkeiten "keine anlagenrechtliche Komponente sondern eine reine transportlogistische Maßnahme" dargestellt hätten, ist im Hinblick auf die Umstände des ggst. Falles (insbesondere: Flächenausmaß vom 2000 m2 und 8000 m2 sowie Masse und Verschiedenartigkeit der darauf abgelagerten Stoffe) und auch auf die in der Verhandlung am 7.7.1997 hervorgekommenen Verfahrensergebnisse (sh. oben Punkt 3.4.) als insoweit widerlegt anzusehen, weshalb sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.

4.2.3. Die Ausführungen in der Verhandlung und unter Z.4 der Stellungnahme vom 20.1.1998, wonach der Bw als gewerberechtlicher Gf des O.ö. LAVU nur für den Bürobetrieb in der Stockhofstraße in Linz, nicht aber für die nichtgenehmigte gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage in Traun, Rubensstraße 30, verantwortlich sein soll, ist, noch dazu weil er den einschlägigen § 370 GewO zitiert, scheint nicht ganz nachvollziehbar, da es sich diesfalls um eine Gesetzesauslegung "in fraudem legis" handelte, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf grundsätzlich erübrigt (es wäre dann nämlich ein gewerberechtlicher GF bei Errichtung/Betrieb einer nicht genehmigten Betriebsanlage, nicht strafbar, gerade weil die Anlage nicht genehmigt ist!). Wenn der Bw hier noch auf das Erk. des VwGH vom 26.9.1994, Zl. 92/10/0148 verweist, so ist dazu anzumerken, daß dieses Erkenntnis eine Übertretung des Arzneimittelgesetzes betraf und auf Seite 6 (zweiter Absatz) ausdrücklich festgestellt wird, daß (hier) ein "Fall, in dem die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers iS der §§ 39 Abs.1 und 370 Abs. 2 GewO in Betracht käme, nicht vorliegt".

4.2.4. Hinsichtlich des behaupteten Fehlens von Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn sowie über allfällige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen durch die Betriebsanlage ist zunächst auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen. Denn dort ist bereits auf S.4 ausgeführt, daß zufolge der Judikatur des VwGH es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht der gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankommt, ob von der Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind (VwGH 5.3.1985, 84/04/0191). Daß Nachbarn vorhanden sind, wird auch in der Begründung (sh. zB. Seite 5 des Straferkenntnisses) mehrfach ausgeführt; weiters ist darauf zu verweisen, daß bei der Verhandlung am 2.5.1995 (Verhandlungsschrift Ge20-9417-7-1995-V-S), an der der Bw selbst teilgenommen hat, auch folgende Nachbarn anwesend waren: H GesmbH, vertreten durch K M; vertreten durch Ing. F F; B P, L (als Dritteleigentümerin des Grundstückes) auch in Vertretung für E S und E Z als Miteigentümer. Selbst unter Zugrundelegung der vom Bw in der VH angeführten Hinweise, wonach der hydrologische SV keine Bedenken hinsichtlich einer Grundwassergefährdung gehabt hätte, können die übrigen angeführten Gefährdungen, Belästigungen u. Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Genehmigungspflicht der Anlage zweifelsfrei gegeben war.

4.3. Insofern der Bw in der VH darauf verwies, daß im Hinblick auf Inkrafttreten des AWG (Art. IV) ihn ein Schuldvorwurf nicht treffen könne (VwGH vom 28.2.1995, Zl. 93/04/0231), ist festzustellen, daß mit diesem Art. IV, BGBl.Nr. 325/1990, mit dem Inkrafttreten des AWG die bisher in § 248a GewO enthaltenen Bestimmungen über konzessionspflichtige Sonderabfallsammler, Beseitiger, Altölsammler und Verwerter, aufgehoben wurden. Diese Aufhebung der (persönlichen) Konzessionspflicht hat aber keinerlei Einfluß auf eine Betriebsanlagengenehmigung bzw. kann es keinesfalls so uminterpretiert werden, daß deswegen eine gewerberrechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich gewesen wäre; auch das hier zitierte Judikat des VwGH trifft auf den ggst. Fall in keiner Weise zu.

4.4. Da sich somit sämtliche Einwendungen des Bw als verfehlt herausstellten, war der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung klar gegeben.

5. Hinsichtlich des Verschuldens wird zunächst vollinhaltlich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Dort wird Fahrlässigkeit zu Recht angenommen, zumal der Bw keinerlei Vorbringen im Hinblick auf die (widerlegbare) gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG vorgebracht hat. Erst der in der VH vorgebrachte Hinweis, wonach der Bw sich bei der zuständigen Behörde genau erkundigt habe, könnte als Anspielung auf einen Rechtsirrtum verstanden werden. Aber auch dies kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil der VwGH ausgesprochen hat, daß auch die irrige Gesetzesauslegung nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach dem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und der Beschuldigte das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (Erk. v. 30.11.1981, 81/17/0126). Für den ggst. Fall heißt das, der Bw ist zwar seiner Erkundigungspflicht nachgekommen (Auskunft Dr. V), da aber im folgenden der Genehmigungsumfang soweit überschritten worden war, hat der Bw dies insofern zu verantworten (entweder fahrlässige Nichtüberwachung, daß Genehmigung nicht überschritten wird oder Wissen um Überschreitung der beschränkten Genehmigung durch die beschriebenen Lagerungen und unentschuldigter Rechtsirrtum, weil nach den Umständen des Falles - der Bw ist als juristischer Experte des Landes Oberösterreich bekannt - angenommen werden muß, daß der Bw das Unerlaubte dieses Verhaltens einsehen mußte).

6. Zur Strafbemessung hat der Bw ausdrücklich nichts vorgebracht; es kann daher der diesbezüglichen Schätzung der belangten Behörde und ihren Erwägungen im Hinblick auf die Vorgaben des § 19 VStG nicht entgegengetreten werden. Auch kam nach den Umständen des Falles weder eine Anwendung des § 20 VStG (kein Überwiegen der Milderungsgründe) noch des § 21 VStG (kein geringfügiges Verschulden und keine unbedeutenden Folgen) in Betracht. Nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in Anbetracht des Verschuldens und des Unrechtsgehaltes der Tat, eine angemessene und keinesfalls überhöhte Strafe verhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.400 S. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Gewerbl. Betriebsanlage - Abfallagerung, gewerbebeh. Genehmigung erforderlich

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