Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221439/2/Kl/Rd

Linz, 24.02.1998

VwSen-221439/2/Kl/Rd Linz, am 24. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.2.1997, Ge96-127-1995/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.2.1997, Ge96-127-1995/Ew, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z26 GewO 1994 verhängt, weil er in, in der Zeit vom 2.10.1994 bis 3.4.1995 entgeltlich diverse Reparaturarbeiten an Radio- und Fernsehgeräten durchgeführt und hiefür 104 Rechnungen an Kunden ausgestellt und dadurch das Handwerksgewerbe "Radio- und Videoelektroniker" ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß zwar richtig sei, daß der Bw in der angegebenen Zeit entgeltlich diverse Reparaturarbeiten an Radio- und Fernsehgeräten durchgeführt und hiefür Rechnungen an Kunden ausgestellt hat. Dies geschah jedoch nicht allein aus dem Grund der Ertragserzielungsabsicht, sondern um bereits begonnene Arbeiten fertigzustellen. Weil lediglich der Versagungsgrund der Konkursabweisung bestünde und bereits um eine Nachsicht angesucht worden sei, habe der Bw geglaubt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Nachsichtsverfahrens das Gewerbe ausüben zu dürfen. Auch wurde die Strafhöhe bekämpft, weil der Bw keinerlei Vermögen besitze und nur ein minimales monatliches Nettoeinkommen habe. Auch sei er vorstrafenfrei und liegen keine spezial- und generalpräventiven Gründe vor. Er habe keine Gewerbetreibenden konkurrenziert, da nur bestehende Aufträge fertiggestellt worden seien. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil nach den Berufungsausführungen nur die rechtliche Beurteilung und die Höhe der verhängten Strafe angefochten wurde, eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Vom Bw zu keiner Zeit im Verfahren bestritten, steht aufgrund der Aktenlage fest, daß diesem mit rechtskräftigem Bescheid vom 1.8.1994 die Gewerbeberechtigung für den Radio- und Videotechniker infolge Abweisung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens entzogen wurde, und er daher im Tatzeitraum über keine erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte. Im Tatzeitraum hat der Bw Reparaturarbeiten an Radio- und Fernsehgeräten durchgeführt und an die Kunden hiefür Rechnungen ausgestellt und sich damit einen Ertrag bzw wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

Ein Antrag vom 3.8.1995 (also nach der Tatbegehung) auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes "Radio- und Videoelektroniker" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 26.1.1996, Ge-263109/9-1996/Pan/Neu, abgewiesen, weil sich die finanzielle Lage des Gesuchwerbers noch nicht konsolidiert habe und nicht erwartet werden könne, daß er die mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten erfüllen werde. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Reparaturarbeiten an Radio- und Fernsehgeräten sind Tätigkeiten des Handwerksgewerbes "Radio- und Videoelektroniker" gemäß § 94 Z26 GewO 1994, welches erst aufgrund einer Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes gemäß § 339 Abs.1 leg.cit. ausgeübt werden darf.

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes hat der Bw das Handwerksgewerbe Radio- und Videoelektroniker ausgeübt, und zwar auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dies ist durch die Ausstellung zahlreicher Rechnungen an die Kunden erwiesen. Eine Gewerbeanmeldung lag im Tatzeitraum nicht vor. Vielmehr stand der Gewerbeanmeldung der Ausschließungsgrund des § 13 Abs.3 GewO 1994 (Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung) entgegen. Ein Antrag auf Erteilung der Nachsicht von diesem Ausschließungsgrund gemäß § 26 Abs.2 GewO 1994 wurde aber erst nach der Tatbegehung, nämlich am 3.8.1995 gestellt. Dieser Antrag wurde aber vom Landeshauptmann von abgelehnt. Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

5.2. Zum mangelnden Verschulden, welches der Bw geltend macht, ist auszuführen, daß der Bw das genannte Gewerbe vor dem Tatzeitraum befugt ausgeübt hat und daher schon aufgrund seiner Berufsausübung die Vorschriften der Gewerbeordnung kennen müßte. Jedenfalls hätte er sich vor Durchführung der vorgeworfenen Tätigkeiten aber bei der zuständigen Gewerbebehörde erkundigen müssen. Daß er dies aber unternommen hätte, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Es ist ihm daher nach der ständigen Judikatur des VwGH dies jedenfalls als Fahrlässigkeit anzulasten. Aus diesem Grunde ist daher dem Bw ein Entlastungsnachweis nach § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen. Auch konnte er Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht für sich in Anspruch nehmen, da die Unkenntnis nicht unverschuldet war. Weitere Entlastungs- bzw. Entschuldigungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgetreten. Es hat daher der Bw die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.

5.3. Zur verhängten Geldstrafe hat bereits die belangte Behörde auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Auf die diesbezüglichen Begründungsausführungen im angefochtenen Straferkenntnis wird hingewiesen. Diese sind rechtsrichtig und frei von Irrtum. Auch hat der Bw hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse kein konkretisiertes Vorbringen entgegengesetzt und auch keine Beweise angeboten. ISd Mitwirkungspflicht des Bw hätte aber dieser, falls er die Schätzungen, welche ihm auch zur Kenntnis gebracht wurden, nicht für richtig hält, durch ein konkretes Vorbringen und durch Beweise entkräften müssen. Bereits die belangte Behörde ist von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Die Einkommensverhältnisse wurden vom Bw nicht näher ausgeführt. Da die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen ist, ist dieser Schätzung nichts entgegenzusetzen. Auch hat sie schon bei ihrer Strafbemessung auf die Unbescholtenheit des Bw Bedacht genommen. Erschwerungsgründe sind nicht berücksichtigt worden und kamen auch nicht hervor. In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 50.000 S ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt und daher keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie ist im übrigen auch durchaus den bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw angepaßt. Entgegen den Berufungsausführungen war aber auf general- und spezialpräventive Gründe Bedacht zu nehmen, zumal einerseits der Bw von einer weiteren Tatbegehung durch die verhängte Strafe abgehalten werden soll und andererseits auch eine Beispielswirkung für die übrigen möglichen Täter gesetzt werden soll. Daran vermag auch der Umstand, daß der Bw keine weiteren Aufträge einholte und nur bestehende Aufträge fertigstellte, nichts zu ändern, zumal auch mit der Fertigstellung von Aufträgen anderen berechtigten Gewerbetreibenden konkurrenziert wird. Der Antrag, eine Mindeststrafe zu verhängen, ist insofern nicht berechtigt, weil für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist. 6. Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: anhängiges Nachsichtsverfahren, kein Entschuldigungsgrund

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum