Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221448/11/KON/FB

Linz, 12.09.1997

VwSen-221448/11/KON/FB Linz, am 12. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der A GmbH, F, vertreten durch M S A, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin A B, S, F, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. April 1997, Ge96-54-2-1997/Pef, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungswerberin wendet gegen die Beschlagnahme ihr Vorbehaltseigentum ein, welches sich aus dem der belangten Behörde vorliegenden Originallieferschein vom 1.4.1997 ergebe. Die mögliche Absicht der Zwischenhändler, die übernommenen Teppiche trotz insoweit nicht gegebener Gewerbeberechtigung im Ausland zu veräußern, sei bei Abschluß des Geschäftes für sie als Eigentumvorbehaltsverkäuferin nicht erkennbar gewesen. Sie habe somit weder wissentlich noch willentlich eine mögliche Tatbestandsverwirklichung der von diesem Ermittlungsverfahren Betroffenen gefördert, womit die Voraussetzungen einer Beschlagnahme zur Sicherung der allenfalls gegen die Betroffenen des Ermittlungsverfahrens zu verhängende Strafe des Verfalls für sie nicht vorlägen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß § 39 Abs.6 leg.cit. ist gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig.

Gemäß § 17 Abs.1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Die Berufungswerberin hat ihre Verfügungsberechtigung über die verfahrensgegenständlichen 13 Teppiche durch die Vorlage des Lieferscheines und im Zuge des Berufungsverfahrens auch noch durch die Vorlage der Einkaufs- und Zollbestätigung betreffend die in Rede stehenden Teppiche nachgewiesen. Umstände, denenzufolge die Berufungswerberin hätte erkennen müssen, daß die Überlassung der Teppiche an E G der Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO, welche mit der Strafe des Verfalls bedroht ist (§ 369 GewO 1994), dienen werde, sind nicht bekannt geworden.

Die im Gendarmeriebericht vom 20.4.1997 erwähnte Gewerbeberechtigung für die G GmbH im Standort: G, V, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt G als Bezirksverwaltungsbehörde, ist laut eingeholter Auskunft aufrecht und berechtigt zum Einzelhandel mit Teppichen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Im Dritteigentum bestehende Gegenstände dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs.1 letzter Halbsatz beschlagnahmt (verfallen) erklärt werden.

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