Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221452/9/SCHI/FB

Linz, 08.05.1998

VwSen-221452/9/SCHI/FB Linz, am 8. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dr. W S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. April 1997, Ge96-223-1995/Ew, wegen einer Übertretung nach der GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. April 1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z.1, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8.4.1997, Ge96-223-1995/Ew, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der O.ö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen-Gesellschaft mbH (im folgenden: O.ö. LAVU) für die Gewerbeberechtigung "Verarbeitung (Beseitigung) von Sondermüll gemäß dem O.ö. Abfallgesetz" im Standort L, zu verantworten, daß von der genannten Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in A, I Straße, am 20.7.1995, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, beim Betrieb der Betriebsanlage die nachstehend angeführten Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge-6324/2-1980, vom 30.12.1980 nicht eingehalten bzw erfüllt wurden:

1) Auflagenpunkt 19.): wonach die 3 Lagerbehälter à 30 m³ Bruttoinhalt nach ÖNORM C 2115 (liegende Behälter aus Stahl - zylindrisch) herzustellen, zu prüfen, zu kennzeichnen und aufzustellen waren - nicht eingehalten, eine Kennzeichnung konnte nicht gefunden werden; 2) Auflagenpunkt 23.): wonach für alle 3 Lagerbehälter getrennte Füllstands- anzeiger mit Fernanzeige in den Pumpenkeller zu installieren waren - nicht erfüllt, eine Fernanzeige im Pumpenkeller konnte nicht gefunden werden; 3) Auflagenpunkt 25.): wonach für alle 3 Lagerbehälter Vormerkbücher anzulegen waren, in die das Ergebnis der Druckprüfung der Behälter mit 2 bar im Herstellerwerk, das Ergebnis der Messung des Erdübergangswiderstandes der Behältererdung und das Ergebnis der Druck- und Dichtheitsprüfung der angeschlossenen Rohrleitungen einzutragen waren - nicht erfüllt, in den Vormerkbüchern fehlten Ergebnisse der Messung des Erdübergangswiderstandes; 4) Auflagenpunkt 28.): wonach in sämtlichen Bereichen der Betriebsanlage, in denen, wenn auch nur vorübergehend, mit dem Auftreten explosiver Dampf-Luftgemische zu rechnen ist, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel entsprechend den Sondervorschriften des Ex-Schutzes nach ÖVE E 65 und ÖVE E 71 auszuführen waren - nicht eingehalten, es fehlte insbesondere der Ex-Schutz in der Lagerbox für wasserlösliche Kohlenwasserstoffe. Der Bw habe dadurch § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge-6324/2-1980, vom 30.12.1980 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 367 Einleitung GewO 1994 je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden), insgesamt sohin 4.000 S (48 Stunden EFS), verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 400 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 29.4.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wird zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens im wesentlichen ausgeführt, daß hinsichtlich Nichteinhaltung Auflagepunkt 19) darauf zu verweisen sei, daß eine Feststellung darüber, daß keine Kennzeichnung vorhanden gewesen sei, nicht getroffen worden sei; denn der Umstand, daß eine Kennzeichnung nicht gefunden werden konnte, bedeutete keinesfalls den zwingenden Schluß, daß deshalb eine Kennzeichnung nicht vorhanden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtfertigung vom 11.10.1995 verwiesen, wonach die Lagerbehälter vor der Aufstellung gekennzeichnet worden seien. Damit ergebe sich, daß dem Auflagepunkt 19) entsprochen worden sei. Auch zur Nichterfüllung des Auflagepunktes 23) lägen mangelhafte Ermittlungen vor, weil auch dazu keine Erhebungen durchgeführt worden wären, ob nunmehr getrennte Füllstandsanzeigen mit Fernanlage im Pumpenkeller installiert worden seien, weil auch dazu nur festgestellt wurde, daß "eine Fernanlage" nicht gefunden werden konnte". Insofern sei auch dieser Vorwurf auf eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens zurückzuführen, weil keine dezidierte Feststellung darüber getroffen wurde, ob eine Fernanzeige im Pumpenkeller vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Nichterfüllung Auflagepunkt 28) habe die Erstbehörde vorgeworfen, daß der Ex-Schutz in der Lagerbox für wasserlösliche Kohlenwasserstoffe fehle. Gemäß Auflagepunkt 28) ergebe sich, daß nur in den Bereichen der Betriebsanlage, in denen mit dem Auftreten explosiver Dampf-Luft-Gemische zu rechnen sei, die elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmittel entsprechend den Sondervorschriften des Ex-Schutzes auszuführen seien. Die Erstbehörde habe keine Ermittlungen darüber vorgenommen, daß in der Lagerbox - wobei nicht festgestellt wurde, um welche Lagerbox es sich genau handelte - mit dem Auftreten explosiver Dampf-Luft-Gemische zu rechnen sei. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Bw darin, daß der Vorwurf hinsichtlich Auflagepunkt 19) nicht entsprechend konkretisiert wäre, da die Behörde nicht ausgeführt habe, worin die Nichterfüllung des Auflagepunktes 19) liege, da der Vorwurf, die Nichteinhaltung bei drei Lagerbehältern nach ÖNORM C 2115, der Prüfung, der Kennzeichnung oder Aufstellung betreffe, ohne daß im Straferkenntnis konkret ausgeführt sei, welchen Teilen des Auflagepunktes nicht entsprochen worden sei (Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung oder Aufstellung). Gemäß der Verhandlungsschrift vom 20.3.1995 sei zu Auflagepunkt 23) festgestellt worden, daß dieser "nur zum Teil" erfüllt worden sei; der Vorwurf im Straferkenntnis laute jedoch dahingehend, daß Auflagepunkt 23) überhaupt nicht erfüllt sei. Nachdem Auflagepunkt 23) im Bescheid vom 30.12.1990 laute "für alle drei Lagerbehälter sind getrennte Füllstandsanzeigen mit fernanzeigenden Pumpenkellern zu installieren" und die Erstbehörde in wörtlicher Wiedergabe dieses Auflagepunktes davon ausgehe, daß dieser nicht erfüllt sei, liege demgemäß auch in diesem Punkt des Straferkenntnisses eine Rechtswidrigkeit vor. Der Auflagepunkt 25) des Bescheides enthalte drei Ergebnisse von Prüfungen (Druckprüfung, Messung des Erdübergangswiderstandes und Druck- bzw Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen); aus der Niederschrift vom 20.7.1995 ergebe sich, daß hier angeführt ist, "Die Vormerkbücher wurden angelegt. Ergebnisse der Messung des Erdübergangswiderstandes fehlen". Der Vorwurf im Straferkenntnis laute jedoch dahingehend, daß der Auflagepunkt 25) zur Gänze nicht erfüllt sei, obwohl in der NS vom 20.7.1995 nur die Nichterfüllung der Ergebnisse der Messung des Erdübergangswiderstands fehle. Abgesehen davon, daß dieser Auflagepunkt bereits deshalb keine Gültigkeit habe, und nicht wirksam sei, weil der Zeitpunkt bzw der Zeitraum innerhalb welchem diese Daten einzutragen seien, nicht festgelegt sei, ergebe sich darüber hinaus, daß der Vorwurf, Auflagepunkt 25) sei zur Gänze nicht erfüllt worden, im Widerspruch zur Verhandlungsschrift vom 20.7.1995 stehe. Auch zu Auflagepunkt 28) ergebe sich, daß der Vorwurf, dieser Auflagepunkt sei nicht eingehalten worden, weil "insbesonders der Ex-Schutz in der Lagerbox für wasserlösliche Kohlenwasserstoffe fehlte", zu den Ermittlungsergebnissen anläßlich der Verhandlung am 20.7.1995 widersprüchlich und damit nicht in Einklang zu bringen sei, weil zu Auflagepunkt 28) angeführt sei "zum Teil nicht erfüllt, es fehlt insbesonders der Ex-Schutz in der Lagerbox für wasserlösliche Kohlenwasserstoffe". Damit ergebe sich bereits aus den Feststellungen anläßlich der Verhandlung, daß dieser Auflagepunkt 28) allenfalls teilweise nicht erfüllt sei, wobei aus dem Umstand, daß im angefochtenen Straferkenntnis "insbesonders" das Fehlen des Ex-Schutzes in der Lagerbox für wasserlösliche Kohlenwasserstoffe Inhalt des Vorwurfes sei, abgeleitet werden konnte, daß auch noch andere Umstände vorhanden wären, über die es allerdings keine Feststellungen gebe. Schließlich erblickt der Bw eine weitere Rechtswidrigkeit darin, daß der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der O.ö. LAVU im Standort L, zu verantworten hätte, daß in der weiteren Betriebsstätte in A, I Straße, am 20.7.1995 beim Betrieb der Betriebsanlage Auflagepunkte nicht eingehalten worden wären. Aus dem Straferkenntnis könne der genaue Tatort nicht abgeleitet werden, da einerseits der Standort L, und andererseits die weitere Betriebsstätte A, I Straße, im Spruch angeführt seien und der Vorwurf enthalten sei, daß beim Betrieb der Betriebsanlage - ohne nunmehr anzuführen, ob dies im Standort L oder in der weiteren Betriebsstätte in A sei - Auflagepunkte nicht eingehalten bzw nicht erfüllt worden seien. Im Hinblick auf § 44a VStG sei es erforderlich, neben der als erwiesen angenommenen Tat auch eine Tatortumschreibung vorzunehmen. Da nur auf den Betrieb der Betriebsanlage Bezug genommen worden sei und nicht näher konkretisiert worden sei, ob die Betriebsanlage im Standort L oder im Standort A gemeint sei, ergebe sich, daß damit der genauen Tatumschreibung iSd § 44a VStG nicht entsprochen worden sei.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 4. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 28. April 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die belangte Behörde und der Berufungswerber geladen und der abfalltechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. K B als Zeuge einvernommen wurde.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. In der Verhandlung hat der Zeuge Dipl.-Ing. K B ausgesagt, er könne zu den betreffenden Auflagepunkten 19, 23, 25 und 28 keine Auskunft geben, zumal er nur die Auflagepunkte 36 und 37 geprüft habe. Aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom 20.7.1995 ergibt sich, daß der abfallrechtliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. K B und der gewerberechtliche Sachverständige Dipl.-Ing. P eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben haben, aus der nicht entnommen werden konnte, welcher Sachverständige welche Auflagenpunkte überprüft hat. Es wurde sodann die Verhandlung - nach abschließender Stellungnahme des Vertreters des Berufungswerbers - zur Ladung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vertagt. Anläßlich eines Telefonates mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. P betreffend Terminvereinbarung für eine Berufungsverhandlung gab dieser an, unter so enormem Zeitdruck und Arbeitsdruck zu stehen, daß er in den nächsten drei Monaten nicht zu einer Verhandlung erscheinen könne; er könne aber telefonisch Auskünfte geben. Im übrigen aber könne er sich an den gegenständlichen Fall im einzelnen kaum mehr erinnern. Er wies darauf hin, daß allenfalls der Verhandlungsleiter W. Hofrat Dr. V diesbezüglich Auskünfte geben können. Vom O.ö. Verwaltungssenat wurde sodann Dr. V kontaktiert, welcher angab, daß er hinsichtlich der - rein technische Angelegenheiten betreffenden - Auflagepunkte keine zweckdienlichen Angaben machen könne.

5.2. Da der Berufungswerber die vorgeworfene Nichterfüllung der Auflagepunkte stets in Abrede gestellt hatte, konnte insbesondere unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1997, Zl. 96/04/0130, nicht davon ausgegangen werden, daß die Übertretung der gegenständlichen Auflagepunkte mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erweisen waren.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb auch die Aufhebung des Straf- und Kostenausspruches zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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