Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221460/6/SCHI/Km

Linz, 08.07.1998

VwSen-221460/6/SCHI/Km Linz, am 8. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Mag. J S, vertreten durch Z, W & Partner, Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.6.1997, GZ: 502-32/Sta/48/97c, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.6.1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG; zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.6.1997, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der J S KG mit dem Sitz in L, und somit als gemäß § 370 GewO gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß von der o.a. Gesellschaft im Standort L, die mit näher bezeichneten Bescheiden gewerbebehördlich genehmigte Tankstelle in der Zeit vom 1.2.1997 bis 28.2.1997 in einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Weise geändert worden sei, indem die drei einwandigen, in einer Betonwanne verlegten Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von je 10.000 l (Fabrikationsnummern 51.274, 51.275 und 51.276) gegen drei doppelwandige Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von je 10.000 l (Fabrikationsnummer 49.283, 49.284, 49.285, Firma N) ausgetauscht wurden, ohne daß die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl sich bei der Verlegung der gegenständlichen Doppelwandbehälter zusätzliche Gefährdungspotentiale für das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen sowie für die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwassergefährdung) ergeben, die bei Einwandbehältern nicht gegeben sind, wie etwa durch unsachgemäß montierte oder nicht funktionierende bzw. defekte Leckwarngeräte, den Einbau nicht geeigneter Lecküberwachungsgeräte, mangelhafte oder nicht geeignete Absturzsicherung der Lagerbehälter nach Gefahrenklasse 1, unsachgemäße Ausführung des Füllschachtes oder des Füllschrankes, unsachgemäß verlegte Rohrleitungen (Rohrverbindungen), schadhafte Behälterisolierung zum Zeitpunkt der Verlegung bzw. unsachgemäße Verlegung des Lagerbehälters, mangelhafte oder nicht sachgemäße Ausführung der Domschachtabdeckungen oder der Abdeckung des Füllschachtes (überfahrbar, absperrbar), nicht sachgemäß installiertes Gasrückführsystem, fehlende Gaspendelanschlüsse bei der Behälterfüllung, unsachgemäße Elektroinstallation (Nichteinhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften), Installierung der leckbaren Geräte an einer nicht geeigneten Stelle, unzulässige Situierung der Lüftungsleitungen und der Druckentlastungen des Gasrückführsystems (Gefahrenzone in Form einer Kugel mit einem Radius von 1,0 m).

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 5 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) kostenpflichtig verhängt wurde.

2.1. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 26.6.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und neben einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. 2.2. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber den Austausch der Behälter gemäß § 81 Abs.3 GewO angezeigt habe. Der vorliegende Austausch von Lagerbehältern unterliege aber gemäß § 81 Abs.2 Z5 GewO keiner Genehmigungspflicht, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Zudem weichten die neuen, doppelwandigen Lagerbehälter, in den von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den vorher verwendeten einwandigen Lagerbehältern nur insoferne ab, als durch die neuen, doppelwandigen Behälter, ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau erreicht werde. Beim gegenständlichen Austausch seien sämtliche technischen Vorschriften und Normen, wie insbesondere auch Ö-NORM C2110, eingehalten und sämtliche Arbeiten durch konzessionierte Fachunternehmen durchgeführt worden.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides nehme als strafbares Verhalten entgegen § 81 GewO an, daß sich "bei der Verlegung" der gegenständlichen Doppelwandbehälter zusätzliche Gefährdungspotentiale für die in § 74 Abs.2 GewO normierten Interessen ergäben, dies für den Fall unsachgemäßer Montage oder Funktionsstörungen der Lagerbehälter oder Sicherheitseinrichtungen. Dabei übersehe die belangte Behörde zunächst, daß die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlagenänderung gemäß § 81 Abs.2 Z5 GewO bereits dann entfalle, wenn die von den neuen Anlageteilen zu erwartenden Auswirkungen keine gemäß § 81 Abs.1 GewO wesentlichen Abweichungen bewirkten. Dabei sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf die Auswirkungen durch die neuen Anlagenteile aus dem Betrieb der neuen Anlage abzustellen, nicht jedoch auf mögliche Auswirkungen, die während der Installation oder Montage der neuen Einrichtungen möglicherweise entstehen könnten. Zudem sei gemäß § 81 Abs.2 Z5 GewO 1994 auf die Gleichartigkeit der Anlagenteile ansich abzustellen, sodaß eine mögliche unsachgemäße Montage bzw. Fehlerhaftigkeit von einzelnen Teilen nicht die Bewilligungspflicht gemäß § 81 Abs.1 GewO auslösen könne, abgesehen davon, daß eine unsachgemäße oder fehlerhafte Montage bzw. die Fehlerhaftigkeit von Sicherheitseinrichtungen gegenständlich nicht einmal behauptet worden und aufgrund der Ausführung der Änderung durch konzessionierte Fachunternehmen auszuschließen sei. Auch sei im gegenständlichen Fall die subjektive Tatseite nicht erfüllt, zumal der Austausch der Lagerbehälter der Gewerbebehörde am 3.3.1997 angezeigt und unter Beilage von Arbeitsnachweisen und Attesten bescheinigt worden, daß keinerlei Änderungen in den Auswirkungen der neuen Lagerbehälter zu erwarten seien. Im Gegenteil, es werde sogar ein erhöhtes Sicherheitsniveau geboten als bisher. Sollte übrigens der VwGH letztlich entgegen den obigen Ausführungen von einer Genehmigungspflicht der Betriebsanlagenänderung ausgehen, sei der Rechtsirrtum aufgrund der hier maßgeblichen Auslegungsfragen dem Berufungswerber keinesfalls vorwerfbar, weshalb mangels Verschulden auch keine Strafbarkeit vorläge. Die behördliche Entscheidung sowie das zugrundeliegende Verfahren seien insofern mangelhaft, als die belangte Behörde die Ausführungen des technischen Sachverständigen in seinem Befund und Gutachten vom 10.3.1997 ohne eigene Beurteilung und wortwörtlich übernehme. Zudem sei das Gutachten insoferne unstatthaft, als der technische Sachverständige rechtliche Beurteilungen zur Genehmigungspflicht der Betriebsanlage vornehme, was nur der Behörde zustehe und schon deshalb den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 16.6.1998 vor dem O.ö. Verwaltungssenat eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber bzw. sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde geladen und erschienen sind.

3.3. Danach wurde im Grunde des vorgelegten Verwaltungsaktes iVm den Berufungsausführungen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der J S KG mit dem Sitz in L, welche im Standort L, eine gewerbebehördliche Tankstelle (genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.12.1963, GZ: Ge-1876/10-1963 idF des Bescheides des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 24.12.1965, GZ: 155.632-IV-22 BA/1965, vom 12.1.1967, GZ: Ge-121/2-1967-En, vom 1.7.1977, Ge-5657/10-1997 und vom 15.11.1990, GZ: Ge-1990/Kon/Ra) betreibt. Mit Schreiben vom 3.3.1997 hat der Berufungswerber den Austausch der gegenständlichen einwandigen Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von je 10.000 l gegen drei doppelwandige Lagerbehälter mit dem gleichen Fassungsvermögen angezeigt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen und entsprechend belegt, daß die Arbeiten von der behördlich konzessionierten Fachfirma für Tankanlagenbau, A R GmbH, L, durchgeführt wurden. Weiters wurde Dichtheitsprüfung der Behälter samt angeschlossenen Rohrleitungen durch den Technischen Überwachungsverein (TÜV) durchgeführt. Weiters wurde aufgezählt, welche besonderen Punkte bei den Arbeiten zur Entfernung und zur Verlegung der Lagerbehälter berücksichtigt und eingehalten wurden. Schließlich wurden weitere entsprechende Unterlagen (Vormerkbücher, Bestätigung der Fachfirmen, etc.) vorgelegt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Zufolge § 81 Abs.2 Z5 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls nicht gegeben beim Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten; Maschinen oder Geräte, die an die Stelle der in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen oder Geräte treten sollen, sind nur dann gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen und Geräte nicht so abweichen, daß der Austausch als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs.1 zu behandeln ist. 4.2. Nach dem oben unter Punkt 3.3. als erwiesen angenommenen Sachverhalt geht klar hervor, daß es sich im vorliegenden Fall unzweifelhaft um einen Austausch von gleichartigen Geräten im Sinn des § 81 Abs.2 Z5 GewO handelt, zumal der Verwendungszweck der doppelwandigen Lagerbehälter vollkommen dem der in der Anlage befindlichen einwandigen Lagerbehälter entspricht und die zu erwartenden Auswirkungen keinesfalls so abweichen, daß der Austausch als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs.1 zu behandeln ist, zumal der Sicherheitsstandard erhöht wurde.

Folgte man der - durch die Weisung der Oberbehörde bestimmten - Meinung der belangten Behörde, so bliebe für eine Anwendung des § 81 Abs.2 Z5 GewO kein Raum. Zu Recht weist der Berufungswerber darauf hin, daß - abgesehen davon, daß das den Bescheid begründende Gutachten schon deshalb verfehlt ist, weil es rechtliche Beurteilungen enthält (vgl. VwGH 14.1.1993, 92/09/0201, wonach der Sachverständige immer im Bereich der Tatsachen bleiben muß und nicht Rechtsfragen lösen darf) - es zufolge § 81 Abs.2 Z5 nicht darauf ankommt, ob sich bei der Verlegung zusätzliche Gefährdungspotentiale ergeben, insbesondere durch unsachgemäße Montierung oder Einbau nicht geeigneter Geräte usw. Da Derartiges grundsätzlich bei jedem Austausch gleichartiger Maschinen oder Geräte vorkommen kann, wäre § 81 Abs.2 Z5 jeglichen Anwendungsbereiches beraubt, würde man der im angefochtenen Bescheid bzw. im diesbezüglichen SV-Gutachten niedergelegten Ansicht folgen. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß zwar mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 15.11.1990, Ge-5657/25-1990/Kon/Ra, eine Verlegung eines derartigen Doppelwandbehälters (mit einem Fassungsvermögen von 30.000 l) gewerbebehördlich genehmigt wurde; jedoch handelt es sich hier in keiner Weise um einen Austausch, sondern um eine Erweiterung der Tankstelle um eben diesen doppelwandigen Behälter.

4.3. Da sohin die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Austausch gleichartiger Maschinen/Geräte

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum