Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221467/2/KON/FB

Linz, 15.01.1998

VwSen-221467/2/KON/FB Linz, am 15. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich allein gegen das Strafausmaß richtende Berufung des Herrn J L, J, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juni 1997, GZ: 502-32/Ki/We/51/97d, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 18 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 300 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von 20.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit und der Freiheit von Sorgepflichten ausgegangen. Sie stützte sich dabei auf dessen Angaben vom 20.5.1997. In seiner sich allein gegen die Strafhöhe richtenden Berufung bringt der Beschuldigte nunmehr vor, daß er nach Rücksprache mit seinem Steuerberater laut Bilanz 1996 über ein monatliches Nettoeinkommen von 16.000 S und nicht wie angegeben von 20.000 S zu verfügen hätte. Auch sei er nunmehr sorgepflichtig, da ihm am 5.4.1997 eine Tochter geboren worden sei und seine Lebensgefährtin, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sich derzeit in Karenzurlaub befände. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Angaben des Beschuldigten in der vorliegenden Berufung betreffend seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen insofern glaubwürdig, als die Sorgepflicht für die Tochter durch die Vorlage deren Geburtsurkunde belegt wird. Ebenfalls glaubwürdig erscheint das Vorbringen, daß er nicht über ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S sondern von lediglich 16.000 S verfüge. Dies deshalb, weil die Richtigkeit dieser Behauptung von der Behörde ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden könnte. Weiters kann, übereinstimmend mit der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß er mit zum Lebensunterhalt seiner sich derzeit in Karenz befindenden Lebensgefährtin beiträgt.

Da nunmehr von einem geringeren monatlichen Nettoeinkommen und darüber hinaus von der Sorgepflicht für eine Tochter bei der Strafbemessung auszugehen ist, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Zu bemerken ist, daß die belangte Behörde die Strafbemessung im Einklang mit den Bestimmungen des § 19 VStG vorgenommen hat und die Änderung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nicht voraussehen konnte. Dessenungeachtet waren diese Änderungen aber im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht deren Präventionszweck entgegen. Ebensowenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Erwägung zu ziehen, da Geringfügigkeit des Verschuldens als Voraussetzung hiefür nicht gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung waren dem Beschuldigten keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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