Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221474/2/KON/FB

Linz, 17.02.1998

VwSen-221474/2/KON/FB Linz, am 17. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H G, S, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R H, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, GZ: 100-1/16 - 330056295, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 127 Z9 und § 210 GewO 1994 für schuldig erkannt, wobei der dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatvorwurf wie folgt lautet: "Sie haben laut einer Anzeige der Wirtschaftskammer Oberösterreich - lt. Rechnung vom 22.11.1996 (adressiert an Hrn. Dr. H L) - im Standort L, K, zum Gesamtpreis von S 84.002,-- bis zum o.a. Rechnungsdatum das Gewerbe des Elektrotechnikers ausgeübt, indem Sie am genannten Ort eine Elektroinstallation vorgenommen haben, ohne daß Sie im Besitz einer dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung waren." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der zur Last gelegte Tatbestand aufgrund der Anzeige der Wirtschaftskammer Oberösterreich als erwiesen anzusehen sei. Aufgrund einer ebenfalls von der Wirtschaftskammer Oberösterreich übermittelten Rechnung stehe fest, daß der Beschuldigte für Herrn Dr. H L im Standort L, K, die auf dieser Rechnung im Detail angeführten Leistungen vorgenommen habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Elektrotechniker-Gewerbes zu besitzen. Das zur Tatbestandsmäßigkeit gehörige Kriterium der Regelmäßigkeit liege insofern vor, weil im Zuge der Zeugeneinvernahme des Herrn Dr. L hervorgekommen sei, daß der Beschuldigte auch bei anderen Personen diverse Elektroarbeiten durchgeführt hätte. Auch die sonstigen Umstände im vorliegenden Fall, wie zB die Anführung der Mehrwertsteuer auf der Rechnung und das Einklagen des Rechnungsbetrages im Zivilrechtsweg, sprächen eindeutig für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbeausübung.

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschuldigten hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß unter anderem die Identität der Tat in bezug auf Ort und Zeit der Tathandlung unverwechselbar feststeht. Dies ist zum einen deshalb erforderlich, um den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, zum anderen, um prüfen zu können, ob hinsichtlich der Tat (Verfolgungs- oder Strafbarkeits)Verjährung eingetreten ist oder nicht. Schon unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses als nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG entsprechend, als darin nicht die Tatzeit der inkriminierten Tätigkeit, nämlich die Durchführung der Elektroinstallation im Haus K 72, sondern der Zeitpunkt der Rechnungslegung (22.11.1996) angeführt ist. Die Ausstellung der Rechnung am 22.11.1996 für die unbefugt geleistete gewerbliche Tätigkeit kann jedoch in diese nicht miteinbezogen werden, sondern bildet lediglich ein Indiz darüber, daß der Beschuldigte zuvor gewerbsmäßig tätig geworden ist. Wann dies der Fall gewesen ist, läßt sich übrigens aus der im Akt erliegenden Rechnungskopie nicht entnehmen und hätte unabhängig davon dieser Zeitpunkt jedenfalls im Tatvorwurf angeführt werden müssen. Durch das Fehlen der Tatzeitangabe im Schuldspruch ist einerseits der Beschuldigte der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen, andererseits kann von der Berufungsinstanz nicht nachgeprüft werden, ob auch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Im übrigen ergab die Einsicht in den Verfahrensakt Anhaltspunkte dafür, daß die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.2.1997 als erste Verfolgungshandlung erst nach Ablauf der Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG erfolgt ist. So ist aus der Kopie der Klage des Beschuldigten gegen Dr. Leyrer (ON 5 des erstbehördlichen Aktes) als Zeitpunkt für die inkriminierten Elektrikerarbeiten der 1.1.1996 angeführt. Die erwähnte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.2.1997, welche am 17.2.1997 die behördliche Sphäre verlassen hat, wäre sohin - geht man als Tatzeitpunkt vom 1.1.1996 aus - erst lange nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen. Aus diesem Grund war es auch dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht mehr möglich, eine Sanierung des Spruches in bezug auf die Tatzeit vorzunehmen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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