Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221478/2/Ga/Fb

Linz, 17.09.1997

VwSen-221478/2/Ga/Fb Linz, am 17. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K Din St. G gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 1997, GZ. 502-32/Ki/We/88/96v, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber nicht vier einzelne Verwaltungsübertretungen, sondern ein fortgesetztes Delikt für den Tatzeitraum vom 21. April bis zum 11. Mai 1996 zu verantworten hat, wobei an den im Schuldspruch unter lit.a bis lit.d angeführten Tagen unter den im Schuldspruch näher beschriebenen Umständen jeweils Livemusik-Veranstaltungen stattfanden.

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die für dieses fortgesetzte Delikt zu verhängende Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird mit 7.000 S (36 Stunden), der Kostenbeitrag des Beschuldigten zum Verfahren vor der Strafbehörde wird mit 700 S bestimmt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 und §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "I KEG" hinsichtlich des im Standort L, M, betriebenen, mit näher bezeichneten gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheiden genehmigten Lokales "T I" in vier Fällen (lit.a bis lit.d) je eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 zu verantworten. Als erwiesen wurde dem Schuldspruch zugrunde gelegt, es sei im bezeichneten T nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage, nämlich ihrer Erweiterung als Piano-Bar mit Livemusik (Piano) und mechanischer Hintergrundmusik im Kellergeschoß auf einen Betrieb mit Livemusik a) am 21.4.1996, b) am 26.4.1996, c) am 27.4.1996 und d) am 11.5.1996 in der Weise betrieben worden, daß zum erstgenannten Zeitpunkt laute Klaviermusik gespielt wurde und zu den drei weiteren Tatzeitpunkten eine Band live spielte, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die durchgeführte Änderung geeignet sei, Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Deswegen seien über den Berufungswerber a) bis d) Geldstrafen in der Höhe von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 20 Stunden) je kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Berufung mit folgender Begründung eingelegt: "Die mir zur Last gelegten gewerberechtlichen Übertretungen haben nicht stattgefunden. Die verhängte Strafe ist daher in keiner Weise gerechtfertigt. Bezüglich der Einspruchsfrist teile ich Ihnen mit, daß ich das von Ihnen abgesante Schreiben am 28.7.97 erhalten habe." Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Einsicht in den zu GZ. 502-32/Ki/We/88/96y vorgelegten Strafakt - erwogen:

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis ist entsprechend der Vorschrift gemäß § 60 AVG (§ 24 VStG) nachvollziehbar begründet. Die Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stimmt mit der Aktenlage überein. So geht daraus hervor, daß der dem Schuldspruch zugrunde gelegte Sachverhalt durch die Aussage des als Zeugen am 18. Februar 1997 förmlich vernommenen, im selben Haus (über dem ggstdl. Lokal) wohnhaft gewesenen Ing. Mag. Dr. J T in klarer Diktion bekräftigt wurde. Die Niederschrift über die Vernehmung dieses Zeugen wurde dem Berufungswerber mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 11. April 1997 mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß der Strafbescheid auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses erlassen werde, soweit nicht das Parteiengehör anderes erfordere, zur Kenntnis gebracht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den Strafakt und in Kenntnis der Berufungsbegründung keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln; die Zeugenaussage enthält auch keine Widersprüchlichkeiten, sodaß die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu Recht darauf gestützt werden durfte und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu verwerfen ist. Der nunmehrige Berufungswerber hat die ihm eingeräumt gewesene Verteidigungsmöglichkeit nicht wahrgenommen und sich zum Beweisergebnis verschwiegen, worauf die belangte Behörde das vorliegende Straferkenntnis erlassen hat.

3.2. Die Berufung enthält nur ein schlichtes Verneinen der Übertretungen. Irgendein konkretes Vorbringen zu den Tatvorwürfen wird nicht erstattet. Damit übersieht der Berufungswerber, daß die ihm im Strafverfahren auferlegte Mitwirkungspflicht erfordert hätte, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die konkreten Taten bloß abzustreiten, ohne ihnen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Mit diesem daher ungenügenden Berufungsvorbringen gelingt es dem Beschuldigten nicht, die - wesentlich auf den oben dargestellten Zeugenbeweis gestützte - Sachverhaltsannahme des angefochtenen Straferkenntnisses zu erschüttern. Im Ergebnis nahm die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit mit zutreffender, vom Berufungswerber gleichfalls nicht angegriffener rechtlicher Beurteilung an.

3.3. Schuldseitig hat die belangte Behörde, vom Berufungswerber gleichfalls konkret nicht bekämpft, vorsätzliche Begehungsweise in der Schuldform des bedingten Vorsatzes angenommen. Aus der Aktenlage kann dieser Annahme nicht entgegengetreten werden. Ausgehend aber vom somit als erwiesen festzustellenden Vorsatz hätte in diesem Fall keine Tatkumulierung mit nebeneinander verhängten Strafen, sondern ein (einziges) fortgesetztes Delikt angelastet werden müssen, weil nach den Umständen dieses Falles nichts dagegen spricht, daß die Gleichartigkeit der Begehungsweise, der zeitliche Zusammenhang und vor allem auch der alle festgestellten Zuwiderhandlungen erfassende Gesamtvorsatz des Beschuldigten vorliegen. Aus Anlaß der Berufung war daher unter Bestätigung des Schuldspruchs dem Grunde nach der Vorwurf von vier kumulierten Einzeltaten auf den Vorwurf eines (einzigen) fortgesetzten Deliktes richtigzustellen. Dabei war zu berücksichtigen, daß nach dem - unwidersprochenen - Ergebnis des Zeugenbeweises auch am 21. April 1996 (Faktum a. des Schuldspruchs) eine 'Livemusik-Veranstaltung' stattgefunden hatte (und nicht bloß, wie im Straferkenntnis formuliert, "laute Klaviermusik gespielt wurde"). 3.4. Die Änderung des Schuldspruchs auf den Vorwurf eines fortgesetzten Deliktes zieht die Verhängung einer 'Gesamtstrafe' nach sich (statt der Verhängung von vier Einzelstrafen). Ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der Strafhöhe legte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nachvollziehbar im Lichte der Kriterien des § 19 VStG dar. Auch dagegen bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Der in die Strafbemessung eingeflossene Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe ist aus dem Strafakt erweislich. Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Dennoch hält der unabhängige Verwaltungssenat die nun mit 7.000 S festgesetzte 'Gesamtstrafe' für ausreichend, um das verpönte Verhalten tat- und schuldseitig abzugelten und auch Präventivzwecken zu genügen. Das erkennende Mitglied berücksichtigt dabei, daß die Vorstrafe mit 500 S das Bagatellausmaß nicht überschritten hatte und demgegenüber die nun verhängte Geldstrafe eine erhebliche Verschärfung bedeutet und immerhin bereits fast ein Siebentel der Höchststrafe ausmacht.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Berufungsfall nicht durchzuführen, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine (Einzel-)Geldstrafe über 3.000 S verhängt wurde und im übrigen, wie dargelegt, die Sachverhaltsannahmen des Schuldspruchs sich schon nach der Aktenlage als erwiesen herausgestellt haben.

5. Kostenseitig war - unter Entfall der Kostenpflicht für das Berufungsverfahren - der dem Beschuldigten auferlegte Beitrag zu den Kosten vor der Strafbehörde mit 10 % der nun verhängten Geldstrafe neu festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Mag. Gallnbrunner

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