Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221479/5/Ga/Ha

Linz, 01.10.1997

VwSen-221479/5/Ga/Ha Linz, am 1. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Helmut B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 1997, Ge96-330-1995/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, ent-schieden: Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber in sieben Fällen wegen Übertretung jeweils des § 367 Z25 GewO 1994 in Verbindung mit je näher angegebenen Auflagen des Betriebs-anlagengenehmigungsbescheides vom 17. März 1994 Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 12 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Straferkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. Ge96-330-1995/Tr/Amv vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Montag, dem 28. Juli 1997 durch Hinterlegung beim Postamt 4 T zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 11. August 1997. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 5 des Straferkenntnisses) hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel jedoch erst am 22. August 1997 der belangten Behörde persönlich überbracht. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem amtlichen Eingangsvermerk auf dem Berufungsschriftsatz.

3.3. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, daß die Hinterlegung als solche unzulässig (zB weil der Berufungswerber tatsächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsabwesend gewesen wäre, daß er deswegen Zustellvorgänge überhaupt nicht bzw zumindest nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

4.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber rechtliches Gehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.

4.2. Der somit unstrittige Sachverhalt (3.2. und 3.3.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 28. Juli 1997 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 22. August 1997 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Anlagen (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum