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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221490/2/Kl/Rd

Linz, 05.08.1998

VwSen-221490/2/Kl/Rd Linz, am 5. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Josef M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.9.1997, Ge96-241-1996/Tr/Pö, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 6 (Nichteinhaltung der Auflage 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge-6928-6-1991, vom 26.8.1991), sowie hinsichtlich Faktum 1, 2, 3 und 4 (Nichteinhaltung der Auflage 2, 3, 9 der Verhandlungsschrift vom 13.6.1988 und der Auflage 4 der Verhandlungsschrift vom 9.7.1991) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 367 Z25 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 idF BGBl.I.Nr. 10/1997 iVm zu 1) Auflagepunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1991, Ge-6928-6-1991, zu 2) Auflagepunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1991, Ge-6928-6-1991, zu 3) Auflagepunkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1991, Ge-6928-6-1991, zu 4) Auflagepunkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1991, Ge-6928-6-1991, zu 5) Auflagepunkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1991, Ge-6928-6-1991." Die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG hat zu lauten: "Zu 1) bis 5) je § 367 Einleitungssatz GewO 1994 idgF" II. Hinsichtlich Faktum 6 in Spruchteil 1 und Fakten 1 bis 4 in Spruchteil 2 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zum verbleibenden Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von 500 S einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z1 und Z3 und 51 VStG. zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 12.9.1997, Ge96-241-1996/Tr/Pö, wurden über den Bw Geldstrafen von 6 x 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von 6 x 12 Stunden) und 4 x je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 4 x je 36 Stunden), wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 idF BGBl.Nr. 201/1996 iVm den jeweiligen Genehmigungsbescheiden verhängt, weil er als Betreiber des Autoverwertungsplatzes, am 22.8.1996 bzw am 7.11.1996, wie von Organen der BH Linz-Land anläßlich von gewerbebehördlichen Überprüfungen der Betriebsanlage in N (Autoverwertungs- und Autowracklagerplatz) festgestellt wurde, beim Betrieb dieser Betriebsanlage folgende Auflagen der nachstehend angeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheide nicht eingehalten hat: Bescheid der BH Linz-Land Ge-6928-6-1991 vom 26.8.1991 (Einbau einer Propangasanlage) 1. Auflage 1. des oa Bescheides, Verhandlungsschrift vom 9.7.1991, wonach der Lagertank zu erden ist und ein Erdungsattest, ausgestellt von einer konz. Firma, der BH Linz-Land beizubringen ist. Das geforderte Erdungsattest wurde bis 7.11.1996 der Behörde nicht beigebracht. 2. Auflage 2. des oa Bescheides, Verhandlungsschrift vom 9.7.1991, wonach die Schutzzone (in einer Entfernung von 5,0 m um den Flüssiggastank) mit einem mind. 1,5 m hohen Zaun zu umfrieden und dieser Bereich von sämtlichen Lagerungen freizuhalten und auf das Verbot des Hantierens mit offenem Feuer durch ein Schild hinzuweisen ist. Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung am 7.11.1996 wurde festgestellt, daß die Schutzzone nicht eingefriedet und innerhalb der Schutzzone die Lagerung von Hausmüll vorgenommen wurde. Weiters fehlte das Schild mit dem Hinweis auf das Verbot des Hantierens mit offenem Feuer. 3. Auflage 3. des oa Bescheides, Verhandlungsschrift vom 9.7.1991, wonach die Gasleitungen in gelber Farbe zu streichen sind. Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung am 7.11.1996 wurde festgestellt, daß die über Putz geführten Gasleitungen nicht in gelber Farbe gestrichen wurden.

4. Auflage 4. des oa Bescheides, Verhandlungsschrift vom 9.7.1991, wonach der an der Außenwand situierte Gashaupthahn mit einem Schutzgehäuse zu versehen und entsprechend seiner Funktion zu beschildern ist. Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung am 7.11.1996 wurde festgestellt, daß weder das Schutzgehäuse noch die Beschilderung der Funktion hergestellt wurden. 5. Auflage 5. des oa Bescheides, Verhandlungsschrift vom 9.7.1991, wonach die Druckbehälterbescheinigung für den Gastank sowie ein Abnahmebefund gemäß § 60 der Flüssiggasverordnung der BH Linz-Land vorzulegen sind. Die geforderte Druckbehälterbescheinigung und der oa Abnahmebefund wurden bis 7.11.1996 der Behörde nicht beigebracht und konnte ein solcher auch anläßlich der Verhandlung am 7.11.1996 nicht vorgelegt werden. 6. Auflage 6. des oa Bescheides, Verhandlungsschrift vom 9.7.1991, wonach die oa Auflagepunkte - da die Anlage bereits in Betrieb stand - umgehend einzuhalten und die geforderten Atteste mit einer Anzeige bezüglich der Erfüllung der Auflagenpunkte der BH Linz-Land bis spätestens 31.10.1991 vorzulegen sind. Die Erfüllung der oa Auflagen wurde der Behörde nicht bis 31.10.1991 angezeigt.

Bescheid Ge-6928/4/1991 vom 26.8.1991 iVm den Verhandlungsschriften vom 13.6.1988 und 9.7.1991 (Änderung und Erweiterung des bestehenden Autowracklagerplatzes): 1. Auflage 2. laut Verhandlungsschrift vom 13.6.1988, wonach auf dem Wracklagerplatz nur Fahrzeuge gelagert und abgestellt werden dürfen, bei denen Motoren, Getriebe, Treibstofftank, Batterien, Bremsflüssigkeiten, Hydrauliköle oder andere Flüssigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung für das Grundwasser führen können, entfernt wurden: Bei der behördlichen Überprüfung am 22.8.1996 wurden am Lagerplatz (Freiplatz unmittelbar nordöstlich des ehemal. landwirtschaftlichen Gehöftes und südlich der Parzelle) mehrere zum Teil unfallbeschädigte Fahrzeuge, bei denen zB das Motoröl noch vorhanden war, vorgefunden, so zB ein roter BMW 518i, ein schwarzer BMW (Daten lt. Prüfplakette: LL1HEZ, WZ87575), ein roter BMW, Unfallauto (Daten laut Prüfplakette: SE47IYZA71759), ein grüner Mazda 323, metallic, Unfallauto, und ein Citroen LNA (ehem. KZ: LL-1 PVC, WL 90.158), wobei unter dem zuletzt angeführten PKW am Schotter Ölverschmutzungen festgestellt werden konnten. Bei der behördlichen Überprüfung am 7.11.1996 wurden im nordöstlichen Bereich des Lagerplatzes (Freiplatz unmittelbar nordöstlich des ehemal. landwirtschaftlichen Gehöftes und südlich der Parzelle) ein Unfallauto, nämlich ein weißer Ford Escort 1,6 l, Prüfplakette Nr. LL2285WX34263, samt Batterie und mit Bremsflüssigkeit und Motoröl gelagert.

2. Auflage 3. laut Verhandlungsschrift vom 13.6.1988, wonach das Lagern von Mineralölen, Batterien und ölverschmutzten Fahrzeugteilen im Freien nicht statthaft ist: Wie am 22.8.1996 festgestellt wurde, wurden im Freien ölverschmutzte Fahrzeugteile gelagert. Wie anläßlich einer neuerlichen Überprüfung am 7.11.1996 festgestellt wurde, wurden im Freien ölverschmutzte Achsteile gelagert, im Bereich des Hofes konnten am Boden Ölspuren festgestellt werden. 3. Auflage 9. laut Verhandlungsschrift vom 13.6.1988, wonach die Lagerungen außerhalb des genehmigten Bereiches, insbes. nordöstlich des öffentl. Weges auf dem Gst.Nr. KG L, einzustellen und die Wracks zu entfernen sind: Wie am 22.8.1996 festgestellt wurde, wurden nordöstlich der öffentlichen Verkehrsfläche und somit außerhalb des genehmigten Bereiches, und zwar auf dem Gst.Nr. KG L, Wrackteile und ein Plattentank gelagert. Wie anläßlich einer neuerlichen Überprüfung am 7.11.1996 festgestellt wurde, wurden auf der Fläche südöstlich des Betriebsgebäudes und somit ebenfalls außerhalb des genehmigten Bereiches ein VW Golf, Prüfplakette Nr. LL1XCPWP43961 (Motor ausgebaut, beide Kotflügel vorne lose, Aufhängungen durchgerostet, Räder samt Aufhängung demontiert, Motorhaube nicht öffenbar, Sitze ausgebaut, im Innenraum lagerten Radaufhängungen, Stoßstangen, Polsterungen, Bodenplatte stark angerostet und verbeult), ein Mercedes Benz 220 (Kotflügel vorne entfernt, Räder zum Teil demontiert, Motoröl nicht zur Gänze abgelassen, Sitze ausgebaut, Armaturen zum Teil beschädigt, Karosserie stark an- bzw durchgerostet), und ein Fiat 1100 (Karosserie stark an- bzw durchgerostet, Motor ausgebaut, Scheiben zum Teil demoliert, Polsterungen zerrissen, einzelne Fahrzeugteile stark vermoost) gelagert, wobei diese PKW mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht mehr in einen fahrbereiten Zustand gebracht werden können und beim Mercedes Benz aufgrund dessen Zustandes nicht ausgeschlossen werden kann, daß wassergefährdende Flüssigkeiten (Motoröl) in den geschotterten Boden eindringen könnte. Weiters waren am 7.11.1996 auf der Fläche südöstlich des Betriebsgebäudes und somit wiederum außerhalb des genehmigten Bereiches - ein Mazda RX7, blau, ohne Kennzeichen - Traktor Steyr, ohne Kennzeichen - VW Passat, grün, Prüfplakette Nr. LL645HWZ91882 abgestellt. Am genehmigten Kundenparkplatz wurden folgende nicht fahrbereite Fahrzeuge ohne Nummerntafel abgestellt und somit gelagert: Citroen 2CV6 PlakettenNr. LL2GTVWV88632 Mazda 323 rot PlakettenNr. LL2JMRWV61075 BMW 2002 grau PlakettenNr. L2355KVI94111 Datsun 120 AL PlakettenNr. 07542679F98619 Weiters lagerten nordwestlich des öffentlichen Gutes (außerhalb des Wracklagerplatzes und somit außerhalb des genehmigten Bereiches) zwei Fahrzeuge: Opel Kadett, Unfallauto weiß, Motoröl ist nicht abgelassen, Batterien sind nicht entfernt, Plaketten Nr. LL84PRZC41690. Nordöstlich dieses Opels lagert (offensichtlich seit Jahren) ein Wrack, das hinsichtlich Marke und Type aufgrund des stark angerosteten Zustandes nicht identifiziert werden kann. Der Innenraum ist gefüllt mit leeren Getränkedosen und nicht mehr funktionstüchtigen Haushaltsgeräten. Diese PKW können mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht mehr in einen fahrbereiten Zustand gebracht werden. 4. Auflage 4. laut Verhandlungsschrift vom 9.7.1991, wonach Altöl sowie Ölfilter in dichten nicht brennbaren Behältern, die nach oben hin verschließbar sein müssen, bis zum Abtransport in der Halle aufzubewahren und die Behälter in eine flüssigkeitsdichte Wanne zu stellen sind, wobei das Fassungsvermögen der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge entsprechen muß. Wie am 22.8.1996 festgestellt wurde, sind die Auffangwannen zu knapp dimensioniert, dh das Fassungsvermögen der Auffangwannen entsprach nicht der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge. Weiters befanden sich am 7.11.1996 im do Gebäude am Fußboden zwei Altölbehälter, gefüllt mit ca. 5 l Altöl, ohne Auffangwanne. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis in seinem vollen Umfang angefochten. Zum Bescheid vom 26.8.1991, Ge-6928-6-1991, wurde vorgebracht, daß die Auflagenpunkte 1 bis 6 bis zum 7.11.1996 nicht durchgeführt waren und dies auch am 7.11.1996 vom Bw zugestanden wurde. Es sei allerdings die verhängte Geldstrafe von insgesamt 6.000 S überhöht, weil die Behörde die Nichterfüllung im Zeitraum von mehr als 5 Jahren niemals beanstandet hat, sodaß für den Bw der Eindruck erweckt wurde, daß diese Auflagen keine solche Bedeutung haben. Es werde daher auch Verjährung eingewendet, weil die Nichterfüllung mehr als 5 Jahre nicht geahndet wurde.

Zum Bescheid vom 26.8.1991, Ge-6928/4/1991, wurde dargelegt, daß sich dieser Bescheid zwar auf mündliche Verhandlungen am 13.6.1988 und 9.7.1991 bezieht, allerdings ausdrücklich bloß die Auflagen laut den Punkten 1 bis 6 im Gutachten des techn. Amtssachverständigen erteilt wurden. Es muß sich dabei um die Verhandlungsschrift vom 9.7.1991 und das darin erstattete Gutachten des techn. Amtssachverständigen handeln, bei welchem insgesamt 6 Auflagen gemacht wurden. Hingegen sind die Punkte 1 bis 3 im Straferkenntnis nie Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 26.8.1991 geworden, weil sie nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurden. Bei diesen Auflagen handelt es sich um Auflagen eines gemeinsamen Gutachtens des gewerbetechn. Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Hydrologie, während sich die im Bescheid zitierten Auflagen ausdrücklich auf das Gutachten des techn. Amtssachverständigen beziehen. Der Bescheid vom 26.8.1991 sei daher offenkundig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.7.1991 erlassen worden, sodaß auf die Verhandlungsschrift vom 13.6.1988 gar nicht mehr Bedacht genommen worden sei. Es stelle daher die Nichterfüllung der Auflagenpunkte 1 bis 3 des Bescheides Ge-6928/4/1991 keine Verwaltungsübertretungen dar.

Zu Punkt 4 wurde schließlich bemängelt, daß am 22.8.1996 keine genauen Feststellungen getroffen wurden, daß die Auffangwannen nicht der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge entsprechen würde. Es sei daher der Vorwurf unberechtigt, daß im Gebäude keine Auffangwanne vorhanden sei. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. 3. Die BH Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen. Weil jeweils eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und eine öffentliche mündliche Verhandlung vom Bw nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt konnte ein hinreichend geklärter Sachverhalt, wie er auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundelag, festgestellt werden. Beweise wurden vom Bw nicht angeboten und waren nicht aufzunehmen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 idF der Gewerberechtsnovelle 1996 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird dadurch, daß § 367 Z25 GewO auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Ge- oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Im Sinn des konkretisierten Sprucherfordernisses nach § 44a Z1 VStG ist daher in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen eine wörtliche Anführung, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, erforderlich. Weiters besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG), aus der Strafbestimmung des § 367 Z25 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde (vgl. VwGH 24.11.1992, 90/04/0350, 26.4.1994, 93/03/0244 ua).

Es ist daher erforderlich, daß sowohl die konkrete Bescheidauflage als die jeweilige Tat anzuführen und zu konkretisieren ist, als auch der entsprechende Auflagenpunkt des betreffenden Bescheides als verletzte Rechtsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses zu zitieren ist. 4.2. Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis und auch in der Berufung ausgeführt wurde, wurde die Nichteinhaltung der Auflagenpunkte 1 bis 6 des Bescheides vom 26.8.1991, Ge-6928-6-1991 (Genehmigung des Einbaus einer Propangasanlage) bei einer Überprüfung am 7.11.1996 festgestellt und dieser Sachverhalt vom Bw auch zugestanden. Es ist daher der Sachverhalt unbestritten und erwiesen. Es wurde daher die Nichteinhaltung dieser Auflagenpunkte zu Recht dem Bw vorgeworfen und war daher dieser Tatvorwurf zu den Auflagen 1 bis 5 zu bestätigen.

Hinsichtlich der Auflage 6 allerdings ist auszuführen, daß diese dem Bw aufträgt, die Erfüllung der Auflagenpunkte der BH Linz-Land "bis spätestens 31.10.1991" anzuzeigen und es wurde daher dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß die Erfüllung der Auflagen "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" wurde. Mit diesem Tatvorwurf hat die Behörde aber übersehen, daß einerseits eine Erfüllungsanzeige bis zum 31.10.1991 rechtzeitig gewesen wäre und daher eine Strafbarkeit erst mit Fristablauf eintritt, und daß andererseits durch die Formulierung "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" damit ein Tatzeitende ausgedrückt wird und damit der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG zu laufen begann. Die gegenständliche Tat (Nichterfüllung der Auflage 6) wurde dem Bw aber erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.1.1997, Ge96-241-1996/Tr, vorgeworfen, also nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist. Es ist daher hinsichtlich dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten und war daher das Straferkenntnis diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Daß aber der Bw die betreffende Anzeige vom 31.10.1991 bis zum 24.3.1997 (vgl. das Schreiben des Bw an die BH Linz-Land, ON 10 im erstbehördlichen Akt) nicht erstattet hat, wurde dem Bw von der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht und es kann daher der Bw wegen einer diesbezüglichen Tat nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Zum Einwand der Verjährung hinsichtlich der Auflagen 1 bis 5 ist allerdings dem Bw entgegenzuhalten, daß es sich bei der Nichterfüllung von Bescheidauflagen um ein fortgesetztes Delikt handelt, das durch eine Reihe von Einzeltathandlungen mit Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und zeitlicher Kontinuität gekennzeichnet ist und vom einheitlichen Täterentschluß geprägt ist, sich fortgesetzt in bestimmter Weise zu verhalten, sodaß diese nur eine einzige strafbare Handlung bilden und auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 919 mN). Da die Tatbegehung bis zum 7.11.1996 an diesem Tage festgestellt und mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.1.1997 dem Bw vorgeworfen wurde, ist eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

Aus der Nichtbeanstandung während eines Zeitraumes von mehr als 5 Jahren kann jedoch eine Duldung der Behörde nicht abgeleitet werden und es kann daher auch daraus nicht eine Strafbefreiung für den Bw konstruiert werden. Allerdings ist dem Bw zuzugestehen, daß aus dem Untätigsein der Behörde für den angeführten Zeitraum der Unrechtsgehalt der Tat sowie das Verschulden des Bw gemindert wird, was eine Auswirkung auf die Höhe der verhängten Strafe zur Folge hat. In diesem Sinne hat auch die belangte Behörde zu diesen ersten 5 Fakten eine doch nur sehr geringfügige Strafe von jeweils nur 1.000 S pro Delikt verhängt, obwohl - wie die Behörde auch im angefochtenen Straferkenntnis ausführte - die Nichteinhaltung dieser Auflagen eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand- und Explosionsgefahr hervorrufen könnte und daher der Unrechtsgehalt an sich höher zu bewerten wäre. Es hat daher die belangte Behörde mit der Festsetzung einer Geldstrafe von 1.000 S für jedes Delikt eine Geldstrafe verhängt, die im Hinblick auf eine Höchststrafe von jeweils 30.000 S als sehr gering anzusehen ist. Es kann daher eine weitere Herabsetzung dieser verhängten Geldstrafe nicht mehr erfolgen, zumal aus spezialpräventiven Gründen die Festsetzung einer Strafe erforderlich ist, um den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die belangte Behörde hat im übrigen auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe und die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen.

4.3. Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfes der Nichteinhaltung von Auflagen des Bescheides vom 26.8.1991, Ge-6928/4/1991 (Genehmigung der Änderung und Erweiterung des bestehenden Autowracklagerplatzes) ist auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach nur dann das Bestimmtheitsgebot für die Abfassung von Bescheiden gemäß § 59 AVG eingehalten wird, wenn ein eindeutiger und unmißverständlicher Verweis auf genau bezeichnete Pläne, Projektsunterlagen, Verhandlungsschriften usw im Spruch des Genehmigungsbescheides erfolgt und diese durch den Verweis in den Bescheidspruch integrierten schriftlichen Unterlagen mit einem behördlichen Vermerk auch dem Bescheid angeschlossen und mit ihm zugestellt sind (vgl. Hauer-Leukauf, S. 456 mN).

Der Bescheid vom 26.8.1991, Ge-6928/4/1991/V/Mh, verweist in seiner Präambel auf mündliche Verhandlungen am 13.6.1988 und 9.7.1991 und verweist im Spruchabschnitt I auf die "in den Punkten 1. - 6. im Gutachten des technischen Amtssachverständigen in der Niederschrift angeführten Auflagen". Diesem Bescheid sind sowohl die Verhandlungsschrift vom 13.6.1988 mit Gutachten des gewerbetechn. Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Hydrologie (Auflagenpunkt 1 bis 10) und eine Verhandlungsschrift vom 9.7.1991 mit einem ergänzenden Gutachten "der techn. Amtssachverständigen" (Auflagenpunkt 1 bis 6) angeschlossen. Letzterem Gutachten ging ein Befund des gewerbetechn. Amtssachverständigen voraus, wonach in Ergänzung der Verhandlungsschrift vom 13.6.1988 festgestellt wurde, daß das eingereichte Projekt abgeändert wurde, indem auf der ursprünglich vorgesehenen Manipulationsfläche im Hof keinerlei Tätigkeiten mehr durchgeführt werden, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten könnten. Es ist daher die vom Bw aufgezeigte Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die belangte Behörde lediglich vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 9.7.1991 geleitet wurde und daher diese Auflagenpunkte ihrem Genehmigungsbescheid zugrundelegte. Aufgrund des Umstandes, daß im Genehmigungsbescheid beide mündlichen Verhandlungen in der Präambel angeführt sind und aber im Spruch von nur einer Verhandlungsschrift mit den Punkten 1 bis 6 gesprochen wird, ist aber dem eingangs angeführten Bestimmtheitsgebot nicht Rechnung getragen worden. Ungeachtet des Umstandes, daß dieser Genehmigungsbescheid zwar in Rechtskraft erwachsen ist und daher für alle Behörden bindend ist, ist aber doch für ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der Judikatur des VwGH (sh. Punkt 4.1. dieser Begründung) erforderlich, daß das Ge- oder Verbot, welches durch die Auflage statuiert wird, ausreichend bestimmt ist, um mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Übertretung und damit eine Strafbarkeit ableiten zu können. Diesem Bestimmtheitserfordernis wird nicht Rechnung getragen, weil aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, aus welcher Verhandlungsschrift die Punkte 1 bis 6 nun einzuhalten sind. Darüber hinaus ist auch anzumerken, daß ein Auflagenpunkt 9, wie er ebenfalls dem Bw zum Vorwurf gemacht wurde, überhaupt nicht Bescheidinhalt geworden ist.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchteil 2 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Weil jede Verwaltungsübertretung ein gesondertes Straferkenntnis rechtfertigt und die Berufung zum Teil Erfolg hatte, indem das Verwaltungsstrafverfahren in Teilen eingestellt wurde, war hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen ein Verfahrenskostenbeitrag sowohl für das Verfahren erster Instanz als auch für das Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben. Hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen (Spruchteil 1, Punkte 1 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses), hinsichtlich denen die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, also insgesamt 1.000 S, gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen.

6. Die Spruchkorrektur war hingegen aufgrund der rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4.1. der Begründung erforderlich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Niederschrift, Verweis, Bescheidspruch, bestimmte Auflage

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