Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221492/2/SCHI/Km

Linz, 10.02.1998

VwSen-221492/2/SCHI/Km Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des K S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.9.1997, Ge96-150-1996/Ew, wegen einer Übertretung nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch bei der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift iS des § 44a Z.2 VStG der Ausdruck "§ 81 Abs.1" zu entfallen hat.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8.9.1997, Ge96-150-1996/Ew, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Inhaber der Gewerbeberechtigung "Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" im Standort H, am 22.8.1996, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt wurde, in H, in einer im Westtrakt der Lagerhalle eingerichteten Werkstatt Service- und Reparaturarbeiten (Schweißarbeiten, Ölwechsel, etc.) an Lastkraftwagen und Bagger vorgenommen, in einer nördlich des landwirtschaftlichen Anwesens gelegenen Maschinenhalle Fahrzeuge des Erdaushubunternehmens wie Löffelbagger, LKW, JCB-Bagger eingestellt und eine Betriebstankstelle mit einem 5.000 Liter-Dieselkraftstofftank betrieben - wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens- und der Gesundheit von Nachbarn und Gewerbetreibenden, durch Explosionsgefahr bei eventuell mangelhaften Elektroinstallationen oder fehlender Erdung bei der Betriebstankstelle, einer Belästigung von Nachbarn (auch Arbeitnehmer benachbarter Betriebe gehören zum geschützten Personenkreis und ist im landwirtschaftlichen Anwesen die Firma M eingemietet) durch Lärm und Geruch (Betriebsgeräusch und Dieselgeruch beim Betrieb der Betriebstankstelle, Motorlärm und Abgasgeruch zum Zu- und Abfahren der LKW und Baufahrzeuge) und einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern durch bei unsachgemäßem Hantieren beim Betankungsvorgang verschütteten Dieselkraftstoff sowie bei Lekagen am Behälter und den Leitungen sowie bei den LKW und Baggern, bestand - und somit ohne gewerbebehördliche genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche Genehmigung betrieben habe. Er habe dadurch § 366 Abs.1 Z2 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.1 Z1, 2 und 5 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt worden ist; ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Strafkostenbeitrages in Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 6.10.1997 rechtzeitig Berufung eingebracht und erklärt, das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, weil davon auszugehen sei, daß der Tatvorwurf nicht berechtigt sei, und es werde daher beantragt, in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal die Berufung mangels Anführung von Berufungsgründen sich an der Grenze zur Unzulässigkeit bewegt (vgl. Pkt. 4.1.).

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zur Zulässigkeit: Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw zwar einen klaren Berufungsantrag, nämlich Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, gestellt, jedoch war zu prüfen, ob das Erfordernis des "begründeten" Berufungsantrages erfüllt worden war. Es hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen dargetan, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden soll. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an die Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010, 0011). In diesem Sinne hat der Bw bei weitester und unformalistischer Auslegung dieses Erfordernis des "begründeten" Berufungsantrages dadurch gerade noch erfüllt, daß er zumindest angeführt hat, daß "der Tatvorwurf nicht berechtigt" sei.

Die Berufung ist somit zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Geräten und Maschinen, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in § 2 Abs.1 Z4 lit.g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

4.3. Der Bw hat in seiner Berufung nun in der Sache lediglich vorgebracht, daß "der Tatvorwurf nicht berechtigt" sei. Dazu ist zunächst festzustellen, daß sich aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt, daß von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Rahmen eines gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens am 22.8.1996 festgestellt worden war, daß in H, in einer im Westtrakt der Lagerhalle eingerichteten Werkstatt Service- und Reparaturarbeiten (Schweißarbeiten, Ölwechsel, etc.) an LKW und Bagger vorgenommen und in einer nördlich des landwirtschaftlichen Anwesens gelegenen Maschinenhalle Fahrzeuge des Erdaushubunternehmens wie Löffelbagger, LKW, JCB-Bagger eingestellt und eine Betriebstankstelle mit einem 5.000 Liter-Dieslkraftstofftank betrieben worden sind. Dies wurde auch ausdrücklich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt.

Im vorgelegten Verfahrensakt befindet sich auch die diesbezügliche Verhandlungsschrift vom 22.8.1996, Ge-13.244-1-1996-Hg/Sk, die entsprechend den Bestimmungen des § 14 AVG über Niederschriften aufgenommen worden ist; insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß dabei nicht nur Amtsorgane der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sondern auch vom Amt der Landesregierung ein technischer Amtssachverständiger sowie ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz (neben einigen Nachbarn) sowie die Konsenswerberin selbst teilgenommen haben. Einwendungen wurden gegen die Niederschrift nicht erhoben und auch ist nirgends erkennbar, daß ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges geführt worden wäre. Somit liefert die diesbezügliche Niederschrift gemäß § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der betreffenden Amtshandlung, in derem Zuge sich die festgestellten Verwaltungsübertretungen ergaben, vollen Beweis. Damit ist aber klar erkennbar, daß der Bw mit seiner in keiner Weise näher begründeten Behauptung, wonach der Tatvorwurf nicht berechtigt sei, zunächst einmal auf der Stufe des objektiven Tatbestandes nicht durchdringen kann. Er hat dazu weder - innerhalb der Berufungsfrist - Zeugen benannt, noch entsprechende Beweismittel vorgelegt, die allenfalls seinen Standpunkt hätten stützen können. Der O.ö. Verwaltungssenat war sohin berechtigt und im Hinblick auf § 15 AVG sogar verpflichtet, vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.

5. Zum Verschulden:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht.

5.2. Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß der Bw mit seiner nicht näher begründeten Berufung keinen Erfolg haben konnte, zumal im Sinne des § 5 Abs.1 VStG schon die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht die gesetzliche Vermutung des Verschuldens angenommen hat und der Bw in seiner Berufung keinerlei Ausführungen gemacht hat, die in Richtung Entschuldigungsgrund oder Entlastungsbeweis anzunehmen gewesen wären. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat somit zu Recht Verschulden in Form der Fahrlässigkeit angenommen.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Begründung die Strafbemessung entsprechend den Vorgaben des oben zitierten § 19 VStG vorgenommen; die solcherart verhängte Strafe wurde zu Recht aufgrund einer Schätzung bemessen und ist keinesfalls überhöht und scheint geeignet, den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch diesfalls hat der Bw mit keinem Wort die Strafbemessung bekämpft, sodaß letztlich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war.

7. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S verhängt, weshalb der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S beträgt.

8. Die Korrektur des Spruches (Entfall des Zitates § 81 Abs.1 GewO 1994) war deshalb erforderlich, weil es sich hier nicht um eine Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage handelte, sondern die Betriebsanlage ohne (jegliche) Genehmigung betrieben worden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Niederschrift (§ 14 AVG) - voller Beweis; Berufung unbegründet

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