Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221510/7/KON/Pr

Linz, 21.07.1998

VwSen-221510/7/KON/Pr Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K. H., p.A. 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis des Bügermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.11.1997, GZ: 502-32/Kn/We/54/97c, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der im Spruch zitierten Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) des § 367 GewO 1994 anzufügen ist der Zusatz: "(Einleitungssatz)". Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält unter Faktum 1 nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Der Beschuldigte, Herr K. H., wohnhaft: 4563 Micheldorf, hat es als Inhaber der Fa. H. K. und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher zu vertreten, daß in der von der Fa. H. K. betriebenen Betriebsanlage im Standort Linz, am 7.3.1997, wie anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, die unter Punkt 47) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.11.1988, GZ 501/0-150/84, angeführte Auflage, daß "aus den Betriebsräumen die anfallenden brennbaren Abfälle nach Dienstschluß zu entfernen und brandsicher zu deponieren sind", nicht eingehalten wurde, indem im Bereich der Arbeitstätte gegenüber der Pulverbeschichtung leicht brennbare Abfälle wie loses Papier, Putzpapier, Kartonagen, Kunststofffolien udgl. in großen Mengen gelagert war; Der Beschuldigte hat hiedurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ad 1) § 367 Z. 25 Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl.Nr. 194/1994 i.V.m. Auflagenpunkt 47) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshaupt- stadt Linz vom 8.11.1988, GZ 501/0-150/84; Es wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 367 GewO folgende Geldstrafe verhängt. ad 1) S 5.000,-Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von ad 1) 2 Tage." Hiezu führt die belangte Behörde begründend aus, daß aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk feststehe, daß am 7.3.1997 im Bereich der gegenständlichen Arbeitsstätte Auflagepunkt 47 des rechtskräftigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.11.1988, GZ 501/O-150/84, nicht eingehalten worden sei. Es sei somit der Tatbestand der den Beschuldigten angelastenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich der Schuld führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründend aus, daß der Beschuldigte die ihm obliegende glaubhafte Darlegung, daß ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht erbracht habe, zumal er es unterließ, von der ihm eingeräumten Möglichkeit sich zu rechtfertigen, Gebrauch zu machen. Es sei daher auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Zur Begründung des von ihr festgesetzen Strafausmaßes verweist die belangte Behörde zunächst auf die von ihr wiedergegebenen Bestimmungen des § 19 VStG und hält sodann begründend fest, daß die Nichteinhaltung der gegenständlichen Auflage in Verbindung mit der damit verbundenen Gefährdung der Arbeitnehmer der Betriebstätte einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweise. In Beurteilung des der Verwaltungsübertretung zugrunde liegenden Verschulden sei davon auszugehen, daß die Tat fahrlässig begangen worden sei. Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen; straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Bei der Festsetzung der Strafe sei auch der spezialpräventive Strafzweck berücksichtigt worden; der Beschuldigte solle dazu angehalten werden, sich in Zukunft vermehrt um die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seinem Betrieb zu kümmern.

In Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, zu denen der Beschuldigte Angaben verweigert habe, sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 25.000 S ausgegangen worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mündlich Berufung erhoben und gegen die Bestrafung eingewandt, daß sich noch niemand an der Lagerung der brennbaren Abfälle gestoßen habe und diese gleich nach Beanstandung entfernt worden wären.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die Nichteinhaltung des Auflagepunktes 47, des im Tatvorwurf zitierten gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides, ist aufgrund der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen selbst - der Berufungswerber bestreitet die Lagerung der Abfälle nicht - als erwiesen anzusehen.

Der Berufung sind keine wie immer gearteten Darlegungen dafür, daß dem Beschuldigten an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft zu entnehmen, sodaß sich auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens als gegeben erweist.

Aus diesem Grund war der Schuldspruch der belangten Behörde voll zu bestätigen.

In bezug auf die Strafhöhe, welche vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, ist zunächst aufzuzeigen, daß deren Festlegung eine Ermessensentscheidung darstellt, welche unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen ist. Darauf wurde schon von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides hingewiesen.

Das Strafausmaß wurde in Ansehung aller Kriterien des § 19 VStG vorgenommen und hinsichtlich ihrer Angemessenheit unter Berücksichtigung der Strafzwecke ausreichend begründet. Aus diesem Grunde konnte auch keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Festsetzung des Strafausmaßes festgestellt werden. Gegen die Richtigkeit der Schätzung in bezug auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten bestehen keine Bedenken; der Beschuldigte hätte es seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollten bei dieser Schätzung Umstände unberücksichtigt geblieben sein, die ohne seiner Mitwirkung der Behörde nicht hätten bekannt sein können.

Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis auch in bezug auf die Strafhöhe zu bestätigen und wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . K o n r a t h

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