Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221514/2/Ga/Ha

Linz, 19.01.1998

VwSen-221514/2/Ga/Ha Linz, am 19. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des Johann D in L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Dezember 1997, Zl. 502-32/Li/200/97b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 11. Dezember 1997 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iV mit Auflage P.3. eines näher angegebenen gewerbebehördlichen Bescheides eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und zehn Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Die belangte Behörde hat als Berufung gegen dieses Straferkenntnis einen im Wege der Telekopie bei ihr eingebrachten Schriftsatz vom 30. Dezember 1997 vorgelegt und den bezughabenden Strafverfahrensakt, in den Einsicht genommen wurde, angeschlossen. Der Schriftsatz führt die Zahl des Straferkenntnisses an, enthält die Gegenstandsbezeichnung und hat folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Herr Mag. L, bezugnehmend auf Ihr Straferkenntnisschreiben vom 11.12.1997 melde ich hiermit Berufung an und ersuche gleichzeitig um Bekanntgabe eines Termines für die Möglichkeit einer persönlichen Rechtfertigung." Diesem Text sind eine Dankes- und Grußformel sowie Paraphe und Namensangabe des Beschuldigten beigefügt. Eine Ergänzung dieses Schriftsatzes fand zufolge Aktenlage nicht statt.

3. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung, ob mit der vorgelegten Eingabe eine im verfahrensrechtlichen Sinne zulässige Berufung erhoben wurde.

3.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 24 VStG gilt diese Anordnung für - schriftliche - Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige schriftliche Berufung liegt (ua) daher nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist in einem Mindestmaß deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkennt-nisses sieht (vgl VwGH 20.4.1995, 95/09/0081 und 0082; mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dabei muß, wenngleich bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf, nach ständiger Rechtsprechung aus der Eingabe jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Beschuldigtenpartei die in Berufung gezo-gene Entscheidung angeht (VwGH 13.10.1993, 93/02/0212, 0213; ua). § 63 Abs.3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl VwGH 4.7.1997, 97/03/0103; mit Vorjudikatur).

3.2. Die belangte Behörde hatte in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer Berufung ausdrücklich hingewiesen (Seite 7). Der oben wiedergegebene Schriftsatz des Beschuldigten ist keine solche, der Gesetzesvorschrift wenigstens in einem Mindestmaß entsprechende Berufung. Es ist daraus nicht einmal ansatzweise (vgl VwGH 9.11.1994, 94/03/0279) zu erkennen, daß der Beschuldigte auf einen konkreten Inhalt des gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses zielt. Dabei kann die 'Anmeldung' einer Berufung deren Begründung nicht ersetzen. Auch ist die Strafbehörde von Gesetzes wegen nicht gehalten, einem Beschuldigten Terminvorschläge "für die Möglichkeit einer persönlichen Rechtfertigung" zu unterbreiten. Vielmehr hat es der Verfahrensgesetzgeber in die Eigenverantwortung des Beschuldigten übertragen, um seine "persönliche Rechtfertigung", dh um die Darlegung der Gründe, aus denen er sich gegen seine Bestrafung wehrt, bemüht zu sein.

3.3. Der somit erwiesene inhaltliche Mangel des vorgelegten Schriftsatzes ist nicht verbesserungsfähig. Dies hat zur Folge, daß - ohne Eingang in die Sache des Straferkenntnisses - die Zurückweisung der Eingabe als Berufung auszusprechen war.

4. Dieses Erkenntnis war gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen; Kostenfolgen aus dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat fallen mit der Zurückweisung nicht an.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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