Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221515/4/Le/Bk

Linz, 06.02.1998

VwSen-221515/4/Le/Bk Linz, am 6. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 28.11.1997, GZen.: 502-32/Li/125/97a und 502-32/Li/184/97, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.11.1997 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen 7 Übertretungen des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) sowie wegen 6 Übertretungen des § 367 Z25 GewO zu Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 S, sohin gesamt 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 4 Tagen und 19 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafen zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bauwirtschaftsamt, das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Dieses Straferkenntnis wurde lt. Rückschein am 15.12.1997 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Das zugestellte Straferkenntnis konnte ab 15.12.1997 bei diesem Postamt abgeholt werden.

2. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 2.1.1998, zur Post gegeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung, mit der er sich inhaltlich gegen das verhängte Straferkenntnis aussprach.

Die Erstbehörde legte die Berufung sowie den Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat wies mit seinem Schreiben vom 15.1.1998 in Wahrung des Parteiengehörs den Bw auf die verspätete Einbringung der Berufung hin und gab ihm die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und im Falle der Geltendmachung eines Zustellmangels gleichzeitig die entsprechenden Beweise anzubieten. Eine solche Stellungnahme ist innerhalb der eingeräumten Frist nicht abgegeben worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

4.2. § 17 Abs.1 Zustellgesetz bestimmt folgendes:

"(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen." "(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." Die Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz soll verhindern, daß Strafverfahren ihr Ziel schon deshalb verfehlen, weil der Empfänger der für ihn bestimmten Schriftstücke einfach nicht annimmt bzw. hinterlegte Sendungen nicht abholt.

Wenn sich allerdings ein Berufungswerber auf einen Zustellmangel beruft, so erfordert es seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Ergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe dazu VwGH vom 17.9.1968, 398/64 Slg. 7400A; 12.2.1980, 895/78 u.v.a.).

Da sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und auch nicht aus einer Stellungnahme des Bw (der Bw hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben) ein Hinweis auf einen Zustellmangel ergab, war davon auszugehen, daß die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde. Dadurch aber wurde das Straferkenntnis rechtskräftig. Die Rechtskraft des Straferkenntnisses steht einer weiteren Bearbeitung der Berufung entgegen und war diese somit als verspätet zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum