Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221517/2/KON/FB

Linz, 18.03.1998

VwSen-221517/2/KON/FB Linz, am 18. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn S A L, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. November 1997, GeBA-2/97, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat auch die Berufungsbehörde - wie jede Behörde -, bevor sie auf das Anbringen des Einschreiters in der Sache eingeht, zu prüfen, ob die formellen Prozeßvoraussetzungen vorliegen. Demnach ist sie verhalten, eine bei ihr anhängige Berufung auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen.

Zur Beurteilung der Frage, ob sich eine Berufung als zulässig erweist, sind die Bestimmungen des § 63 Abs.3 AVG heranzuziehen, welcher lautet: Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Hiezu ist aufzuzeigen, daß das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages kein bloßes, behebbares Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Mangel darstellt, der von vornherein die Unzulässigkeit der Berufung bewirkt.

Wenngleich für die Auslegung des Begriffes "Begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden darf, muß die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. So muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, ermangelt es der Berufung an einem der in § 63 Abs.3 AVG normierten Mindesterfordernisse. Die per Fax innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung lautet wie folgt: "Ich leiste derzeit meinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab und erlaube mir deshalb gegen die beiden Bescheide GeBA 2/97 und Be 775/97 Einspruch zu erheben. Da Sie diese Woche nicht anwesend waren, ersuche ich sie höflichst um Erteilung eines Vorsprechungstermines, da ich diesen bei meiner Dienststelle vorlegen muß." Dieses wiedergegebene Vorbringen enthält trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis keinen begründeten Berufungsantrag, weil daraus nicht einmal nur andeutungsweise erkennbar ist, weswegen das Straferkenntnis vom Berufungswerber bekämpft wird. Bemerkt wird, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist - interpretiert man einen solchen in obiges Berufungsvorbringen hinein - den Mangel eines begründeten Berufungsantrages und sohin die Unzulässigkeit der Berufung nicht zu beseitigen vermag.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden; die Fällung einer Sachentscheidung war dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz von Gesetzes wegen verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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