Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221518/2/Ga/Ha

Linz, 18.02.1998

VwSen-221518/2/Ga/Ha Linz, am 18. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Edwin Dolph F in D-C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Juni 1997, Zl. Ge96-48-1997-Pa, betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das zugrunde liegende Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG; § 24, § 39, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 1997 hat die Bezirks- hauptmannschaft Freistadt als Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 39 Abs.1 VStG "zur Sicherung der Strafe des Verfalles (....) die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen, und zwar von drei (3) Stück Orientteppichen" ange-ordnet. Die belangte Behörde richtete den Beschlagnahmebescheid, dem die vorläufige Beschlagnahme der nämlichen Teppiche durch Gendarmerieorgane vorangegangen war, an den nunmehrigen Berufungswerber als Verfügungsberechtigten über jene Teppiche. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde auf § 39 Abs.1 VStG, wonach die Behörde dann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen kann. Ein solcher Verdacht einer Verwaltungsübertretung, nämlich die unbefugte Ausübung des Handelsgewerbes, wofür § 369 der Gewerbeordnung 1994 die Strafe des Verfalls ua von Waren bestimme, sei zufolge der Anzeige des Gendarmeriepostens R i.M. vom 3. Juni 1997 vorgelegen, weshalb schließlich zur Sicherung der Verfallsstrafe die Beschlagnahme habe angeordnet werden müssen.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung beantragt mit näherer Begründung die Aufhebung des Bescheides und die "Freigabe" der beschlagnahmten drei Stück Orientteppiche.

3. Mit der Berufung hat die belangte Behörde - ohne Gegenäußerung - den bzgl Strafakt vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, daß der Beschlagnahmebescheid dem Berufungswerber im Wege bilateraler Rechtshilfe durch 'Niederlegung' erst am 31. Oktober 1997 zugestellt erhoben worden ist. Die am 10. November 1997 erhobene Berufung ist daher rechtzeitig und und auch sonst zulässig. Aus der Aktenlage ersichtlich ist weiters, daß die belangte Behörde den Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung ua zum Nachweis des von ihm in den Berufungsgründen behaupteten Eigentums eines F Teppichhauses an den Verfallsgegenständen aufforderte. Hiezu jedoch verschwieg sich der Berufungswerber, woraufhin die belangte Behörde das Rechtsmittel am 20. Jänner 1998 vorlegte. Im Strafakt ist auch dokumentiert, daß gegen den Berufungswerber als Beschuldigten das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer am 30. April 1997 in der Gemeinde R i.M., polit. Bezirk F, begangenen unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 1997, hinausgegeben am 12. Juni 1997 (als erste Verfolgungshandlung), eingeleitet worden ist. Diese Verfolgungshandlung wurde - mit identem Inhalt - am 30. Juni 1997 wiederholt und dem Berufungswerber schließlich gemeinsam mit dem nun angefochtenen Beschlagnahmebescheid am 31. Oktober 1997 zugestellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vor allem bestreitet der Berufungswerber, daß er ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe. Nicht er, sondern vielmehr ein näher bezeichnetes Teppichhaus in D- F sei Eigentümer der beschlagnahmten Perserbrücken. Er habe die Ware in Kommission gehabt, "besser gesagt (sei) er Bote" gewesen. Außerdem besitze er eine entsprechende Gewerbeberechtigung, nämlich die deutsche 'Reisegewerbekarte' und auch eine vom Landratsamt F ausgestellte 'Legitimationsgewerbekarte' für alle EG-Staaten, somit auch für Österreich. Hiefür könne er auch Nachweise vorlegen, jedoch bitte er um Information, in welcher Weise dies erfolgen solle. Hilfsweise bringt er vor, daß, selbst wenn die Behörden das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung bejahen sollten, dies nicht die Beschlagnahme gleich dreier Perserbrücken, nämlich von zwei Seiden-Ghom-Brücken und einer Isfahan-Kork-Brücke, rechtfertige und daher die Beschlagnahme das Verhältnismäßigkeitsgebot verletze. Mit diesen Einwänden gelingt es dem Berufungswerber noch nicht, die Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebescheides darzutun. So wäre es an ihm gelegen, die Eigentumsverhältnisse an den Teppichen nicht bloß zu behaupten, sondern hiefür Beweisangebote oder wenigstens Bescheinigungsmittel schon von sich aus vorzulegen. Gleiches gilt für die Behauptung seiner Rolle eines "Boten" im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes und seiner gewerberechtlichen Befugnis. Davon aber abgesehen ist der Berufungswerber der schon erwähnten ausdrücklichen Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage entsprechender Belege ohne jede Begründung nicht nachgekommen und hat insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers wäre die Beschlagnahme nach den Umständen dieses Falles auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Dies zeigt schon der Blick auf den für die unbefugte Gewerbeausübung festgelegten Strafrahmen bis 50.000 S einerseits und den vermutlichen Verkehrswert der Perserbrücken andererseits (die vom Berufungswerber als möglicher Käufer aufgesuchte Person ließ laut plausibler und glaubwürdiger Darstellung in der Anzeige zwei der Brücken von einem bestens eingeführten Linzer Teppichhaus schätzen; daraus ergab sich ein Gesamtwert von höchstens 25.000 S).

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedoch im Zuge seiner Rechtskontrolle im Hoheitsbereich Umstände, die die Fehlerhaftigkeit eine Bescheides bewirken können, auch von sich aus aufzugreifen. Eine solche, im Ergebnis zur Aufhebung des Beschlagnahmebscheides führende Rechtswidrigkeit liegt hier vor, weil, wie die Akteneinsicht beweist, der die Beschlagnahme tragende konkrete Deliktsverdacht durch Verfolgungsverjährung untergegangen ist.

4.2.1. Die für die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, das nach der Intention der belangten Behörde in diesem Fall seinen Abschluß mit der schließlichen Verhängung der Verfallsstrafe hätte finden sollen, maßgebliche Verfolgungshandlung (AzR vom 9. Juni 1997) erhob wider den Berufungswerber folgenden Tatvorwurf:

"Sie haben, wie aus der Anzeige des Gendarmeriepostens R i.M. vom 3.6.1997, GZ P 172/97, hervorgeht, am 30. April 1997 um ca. 16.30 Uhr, Herrn Dr. Hartwig L in R i.M., L 2, 3 Stück Orientteppiche zum Kauf angeboten und haben dadurch das Handelsgewerbe ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung waren." Mit dem darin enthaltenen Sachverhaltselement, eine bestimmte Ware "zum Kauf angeboten" zu haben allein wird allerdings der Vorwurf der (unbefugten) Ausübung des Handelsgewerbes nur unvollständig umschrieben. Den Begriff des Handels iSd Gewerbeordnung versteht die Rechtsprechung (vgl VwGH 5.11.1991, 91/04/0154; mit Hinweis auf Vorjudikatur) als "die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit (....), wobei bereits dem Erwerb der Ware der Zweck, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muß." Eine im Lichte des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG zur Verjährungsunterbrechung taugliche Verfolgungshandlung hätte daher die Feststellung des angebotenen Verkaufs mit dem gleichfalls wesentlichen Tatelement zu verknüpfen gehabt, nämlich daß die betreffende Ware zu dem Zweck erworben wurde, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben. Es stellt also die Tätigkeit des Anbietens (und Verkaufens) nicht an sich schon eine Handelstätigkeit iSd hier beachtlichen Begriffs dar (vgl auch die einschlägigen h. Erkenntnisse vom 6.6.1995, VwSen-220974/3/Ga/La; vom 12.2.1998, VwSen-221444/2/Kl/Rd).

4.2.2. Hat aber die maßgebliche Verfolgungshandlung einen für die Tatbestandsmäßigkeit somit wesentlichen Sachverhalt gar nicht angelastet, konnte zufolge Unbestimmtheit auch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen werden, sodaß nach Maßgabe des mit 30. April 1997 festgestellten Tattages die Verfolgungsmöglichkeit mit 30. Oktober 1997 untergegangen ist und im Ergebnis die Strafe des Verfalles schon aus diesem Grund nicht mehr verhängt werden könnte.

4.2.3. Damit ist hier der Zweck der Beschlagnahme - die Sicherung des Verfalls - weggefallen. Dies bewirkt, daß der im Hinblick auf die ursprünglich anzunehmen gewesene Verdachtslage zunächst rechtmäßige Beschlagnahmebescheid im Grunde seiner nachfolgend eingetretenen Rechtswidrigkeit aufzuheben war. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens war die entsprechende Verfügung in sinngemäßer Anwendung des § 51 VStG (iVm § 39 Abs.6 VStG) durch den unabhängigen Verwaltungssenat als Strafberufungsbehörde, und zwar vom Einzelmitglied und ohne öffentliche mündliche Verhandlung, zu treffen. Gleichzeitig war, weil Umstände vorliegen, die die (weitere) Verfolgung ausschließen, das Verfahren einzustellen. Die Rückstellung der beschlagnahmten Teppiche hingegen obliegt der belangten Behörde.

4. Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Rechtsmittelwerber nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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