Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 12.03.1999

VwSen-221521/3/Ga/Fb VwSen-221522/3/Ga/Fb VwSen-221523/3/Ga/Fb VwSen-221532/3/Ga/Fb VwSen-221533/3/Ga/Fb VwSen-221534/3/Ga/Fb Linz, am 12. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) und durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufungen des H F, vertreten durch Dr. K W, Rechtsanwalt in S, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 1998, Zlen. Ge96-114-1997, Ge96-113-1997 (Fakten 1. bis 3.) sowie vom 9. Februar 1998, Zlen. Ge96-3-1998 (nur Faktum 1.), Ge96-4-1998 und Ge96-116-1997, alle wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden hinsichtlich der Schuld abgewiesen; die angefochtenen Straferkenntnisse werden insoweit bestätigt, dies mit der Maßgabe, daß an Stelle von Schuldsprüchen zu sieben Einzeltaten ein Schuldspruch zu einer fortgesetzten Tat zu fällen war und dieser wie folgt zu lauten hat: "Sie besaßen bis zum 31.12.1997 im Standort R, M 4, die Gewerbeberechtigung in der Betriebsart 'Bar' und haben in diesem Gastgewerbebetrieb fortgesetzt vom 24. August bis zum 14. Dezember 1997, u.zw. am 24. August 1997 bis 05.05 Uhr, am 5. Oktober 1997 bis 06.00 Uhr, am 10. Oktober 1997 bis 05.15 Uhr, am 12. Oktober 1997 bis 06.40 Uhr, am 1. November 1997 bis 05.50 Uhr, am 16. November 1997 bis 09.45 Uhr und am 14. Dezember 1997 bis 05.40 Uhr Gästen das weitere Verweilen gestattet, obwohl die Sperrstunde mit 04.00 Uhr eingetreten ist." Hinsichtlich der Strafen wird im Ergebnis den Berufungen hingegen stattgegeben; die angefochtenen Straf- und Kostenaussprüche werden mit folgender Maßgabe aufgehoben: An Stelle von sieben Einzelstrafen wird eine (einzige) Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt; als Beitrag zu den Kosten des strafbehördlichen Verfahrens hat der Berufungswerber (einmalig) 1.500 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom 13. Jänner und vom 9. Februar 1998, im eingangs bezeichneten Umfang, wurde der Berufungswerber in insgesamt sieben Fällen je einer Übertretung des § 368 Z9 und § 152 Abs.3 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 lit.d der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 1978 für schuldig befunden. Im einzelnen wurde ihm - mit separaten Schuldsprüchen - vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er besitze (bzw besaß bis zum 31.12.1997) im Standort R, M 4, die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" und habe in diesem Gastgewerbebetrieb, obwohl die Sperrstunde um 04.00 Uhr eingetreten sei, dort jeweils noch Gästen das Verweilen gestattet, und zwar am 24. August 1997 bis 05.05 Uhr, am 5. Oktober 1997 bis 06.00 Uhr, am 10. Oktober 1997 bis 05.15 Uhr, am 12. Oktober 1997 bis 06.40 Uhr, am 1. November 1997 bis 05.50 Uhr, am 16. November 1997 bis 09.45 Uhr und am 14. Dezember 1997 bis 05.40 Uhr. Gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 wurden über den Berufungswerber jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) je kostenpflichtig verhängt, und zwar für die Übertretung am 24. August 1997 8.000 S (179 Stunden), am 12. Oktober 1997 10.000 S (244 Stunden), am 1. November 1997 12.000 S (269 Stunden), am 5. Oktober 1997 15.000 S (336 Stunden), am 10. Oktober 1997 15.000 S (336 Stunden), am 16. November 1997 15.000 S (336 Stunden) und am 14. Dezember 1997 ebenfalls 15.000 S (336 Stunden). Begründend zu den einzelnen Straferkenntnissen verwies die belangte Behörde auf die jeweils erfolgten Gendarmerieanzeigen mit bestimmten Inhalten und die daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren, in denen der Beschuldigte, obwohl er jeweils zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei, sich zu den Tatvorwürfen jedoch verschwiegen habe, sodaß nach der Aktenlage zu entscheiden und daher in allen Fällen die Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen gewesen sei. Strafbemessend seien jeweils aus Gründen der Spezialprävention die verhängten Ausmaße bzw die Höchststrafe zu verhängen gewesen, wobei mildernd kein Umstand, erschwerend jedoch mehrere einschlägige rechtskräftige Vorstrafen zu werten gewesen seien und jeweils auch auf den Unrechtsgehalt der Tat und die zu schätzen gewesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen ca 20.000 S monatlich/netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) habe Bedacht genommen werden müssen. Gegen diese Straferkenntnisse wurden inhaltlich übereinstimmende Berufungen erhoben und in allen Fällen Aufhebung und - erschließbar - Einstellung beantragt. Nach Einsicht in die zu allen Fällen zugleich mit den Berufungen vorgelegten Strafakte hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: Sämtlichen Schuldsprüchen liegt ein für die Beurteilung der Tatfrage jeweils genügend - unter Wahrung der Verteidigungsrechte des nunmehrigen Berufungswerbers - erhobener Sachverhalt zugrunde. Die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die Rechtsbeurteilung sind, was die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach betrifft, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der jeweiligen Aktenlage dargestellt. Mit der belangten Behörde hält der Oö. Verwaltungssenat schon aufgrund der Aktenlage für erwiesen, daß der Berufungswerber in den spruchgemäß angelasteten Fällen in der von ihm betriebenen BAR gegen das Verbot des § 152 Abs.3 zweiter Satz GewO 1994 - persönlich haftbar schon gemäß § 5 Abs.1 VStG, jedoch mit Gesamtvorsatz (siehe unten) - verstoßen hat, indem er dort in der Sperrzeit Gästen das weitere Verweilen jeweils gestattet hatte.

Mit seinen (gleichlautend vorgetragenen) Einwänden zur rechtlichen Beurteilung vermag der Berufungswerber die Bestätigung der Schuldsprüche nicht abzuwenden. Die pauschale Behauptung, es habe sich jeweils (nur) um Dienstnehmer seines Betriebes gehandelt, mit denen er sich zu den in den Schuldsprüchen angegebenen Zeiten in der Bar aufgehalten habe, ist weder durch Namensangaben untermauert noch sonst in irgend einer Weise mit Beweisangeboten versehen, sodaß sie als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu verwerfen ist. Und mit dem weiteren Einwand, er habe zu den spruchgemäßen Tatzeiten weder Gästen den Zutritt zu den Betriebsräumen gestattet noch dort Gäste gegen Entgelt bewirtet, übersieht er, daß derartiges ihm in keinem der vorliegend angefochtenen Straferkenntnisse vorgeworfen wurde, sondern ausdrücklich jeweils nur, verbotswidrig Gästen das VERWEILEN gestattet zu haben (für das Verweilen im Sinne des Tatbildes genügt schon der bloße, mit keinerlei Bewirtung oder anderen gastlichen Aufnahme verbundene Aufenthalt der betriebsfremden Personen in den Betriebsräumen der Bar; vgl VwGH vom 18.10.1994, 93/04/0197 ua).

Die von der belangten Behörde begründet anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG vorgenommene Strafbemessung, im besonderen die Verhängung der Höchststrafen bzw von Geldstrafen im oberen Bereich des Strafrahmens sowie die grundgelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber gänzlich unbekämpft gelassen. In der Annahme der belangten Behörde, es könne im Hinblick auf bereits zahlreiche (in den Strafakten jeweils belegte) einschlägige Vorstrafen (zuletzt gleichfalls schon im Ausmaß von 15.000 S) nur eine hohe Geldstrafe bzw die Höchststrafe den Berufungswerber zu rechtstreuem Verhalten bewegen, sieht der Oö. Verwaltungssenat keine ermessensmißbräuchliche Straffestsetzung.

Rechtlich verfehlt allerdings, die BAR betreffend, war die Anlastung und Ahndung der Verstöße als mehrere Einzeltaten statt eines (einzigen) fortgesetzten Deliktes. Ein solches ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen. Wesentlich kommt es dabei - auch für Übertretungen wie hier - auf das Gesamtkonzept des Täters an, also darauf, daß der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat. Für die Änderung des Gesamtvorsatzes ist hier kein Anhaltspunkt zu sehen. Auch die rund vierwöchige Zeitspanne zwischen den beiden letzten Tathandlungen (16.11. und 14.12.1997) ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhanges zu indizieren (vgl VwGH vom 23.5. 1995, 95/04/0022, zu einem Fall mit vergleichbarer Konstellation). Bei Vorliegen aber eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und es darf auch nur eine Strafe verhängt werden.

Aus diesen Gründen waren in den Berufungsfällen daher alle für die BAR (somit ohne den für die "W" am 5. Oktober 1997 festgestellten Sperrstundenverstoß; siehe hiezu das h Erkenntnis VwSen-221532/5/Ga/Fb vom heutigen Tag) erwiesenen Übertretungen als ein fortgesetztes Delikt wie im Spruch zusammenzufassen und demgemäß die Verhängung einer einzigen Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen, wobei aus den oben dargelegten Gründen, gleichwohl unter Wahrung des Verschlechterungsverbotes gemäß § 51 Abs.6 VStG, die Höchststrafe zu verhängen war. Daraus ergibt sich auch die Neufestsetzung des vom Beschuldigten zu leistenden Kostenbeitrages; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 24.10.2001, Zl.: 99/04/0096-5

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