Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221525/3/Ga/Fb

Linz, 29.04.1999

 

VwSen-221525/3/Ga/Fb Linz, am 29. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des R N, vertreten durch Dr. D E, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Jänner 1998, Ge96-68-1997-HE, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 20.000 S (sechs Tage) und der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde auf 2.000 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe, wie im Zuge einer gewerbebehördlichen und abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung der Liegenschaft in L, F, am 3. Juni 1997 festgestellt worden sei, an eben diesem Tag - in Ausübung bestimmter Gewerbe - auf der genannten Liegenschaft eine hinsichtlich der im einzelnen dargestellten Baulichkeiten und deren Nutzungsweise sowie Ausstattung mit bestimmten technischen Anlagen, Maschinen, Gerätschaften, Arbeitsmittel und abgestellten Fahrzeugen und Maschinen wegen jeweils darauf sowie auf konkret beschriebene Nutzungen bezogener Eignung zur Belästigung der Nachbarschaft durch Staub und Lärm, zur nachhaltigen Einwirkung auf Gewässer, insbesondere auf das Grundwasser und zur Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betrieben.

Über den Berufungswerber wurde die Höchststrafe (Geldstrafe 50.000 S; Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die Ergebnisse der am 3. Juni 1997 von ihr unter Zuziehung von Amtssachverständigen und in Anwesenheit des nunmehrigen Berufungswerbers durchgeführten gewerbebehördlichen (und abfallrechtlichen) Überprüfung der sprucherfaßten Betriebsanlage. Aus der über diese Amtshandlung aufgenommenen, dem Strafakt einliegenden Niederschrift geht hervor, daß die behördliche Überprüfung sowohl zu einer Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs.1 GewO zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als auch zu einem auf § 360 Abs.4 und 5 GewO gestützten Bescheid über sofort wirksame und vollstreckbare Sondermaßnahmen zur Abwehr der von der involvierten Anlage ausgehenden Gefahren für Leib und Leben geführt hat. Die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Ergebnisse aus der Überprüfung hat die belangte Behörde - übereinstimmend mit dem vorliegend angefochtenen Schuldspruch - mit Verfolgungshandlung vom 27. Oktober 1997 zum Tatvorwurf erhoben und hiezu den Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert. Weder aber hat der Berufungswerber die Rechtfertigungsmöglichkeit genützt noch auf eine darauf bezogene Vorladung reagiert.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung, hilfsweise "Beweisergänzung bzw Beweiswiederholung", hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß für die in Rede stehende Betriebsanlage zur Tatzeit keine gewerbebehördliche Genehmigung vorgelegen ist. Auch stellt er das Vorhandensein von Nachbarn zur Betriebsanlage nicht in Abrede und er bringt auch gegen die spruchgemäße Beschreibung der Betriebsanlage und ihrer verschiedenen Nutzungsweisen und der damit einhergehenden, näher ausgeführten Belästigungen, Einwirkungen und Gefährdungen nichts vor. Seine Einwände betreffen vielmehr die rechtliche Beurteilung und machen Verfahrensfehler geltend.

Unter Einschluß dieses Berufungsvorbringens würdigt der Oö. Verwaltungssenat die Aktenlage dahin, daß die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig, wenngleich in einem nicht mängelfreien Verfahren, erhoben hat. Auf dieser Grundlage aber wurde die Tatbestandsmäßigkeit frei von Rechtsirrtum angenommen; der Oö. Verwaltungssenat schließt sich der im angefochtenen Straferkenntnis niedergelegten Rechtsbeurteilung an. Den darauf gestützten Schuldspruch vermag der Berufungswerber im Ergebnis nicht zu erschüttern.

Entgegen nämlich der Behauptung in der Berufung stellt die belangte Behörde hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmäßigkeit weder auf den Bestand von Gewerbeberechtigungen noch auf den Bestand von Baulichkeiten allein ab. Vielmehr läßt die Beschreibung der vorgefundenen Einrichtungen zusammen mit den am Tatort festgestellten und übereinstimmend damit im Schuldspruch angeführten Nutzungsweisen (ehemaliger "Rübenkeller" mit werkstättenähnlicher Nutzung, näher dargetan anhand der Aufzählung von Maschinen, Einrichtungen, Werkzeugen und dgl; Fahrstraße samt Manipulationsbereich, befestigter Fläche sowie Abstellplatz und Abstellfläche für LKW, Baumaschinen, Geräteteile, Ersatzteile, ölkontaminierte Entsorgungsgegenstände sowie insbesondere einer Montagegrube für Wartungs- und Servicearbeiten und einer Eigentankanlage) konkludent - und damit noch ausreichend - auf eine diesen Beschreibungen entsprechende Benützung der Anlagenteile nebst einhergehenden Manipulationen, sohin auf das faktische Betreiben dieser Anlage im Sinne des Tatbestandsmerkmals schließen.

Damit aber vermag auch der Haupteinwand des Berufungswerbers, es habe die belangte Behörde nicht nachgewiesen, daß die in Rede stehende Betriebsanlage am 3. Juli 1997 tatsächlich betrieben wurde, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen. Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates kann alles in allem aus dem Wort "Ausübung" in der Einleitung des Schuldspruchs im Zusammenhalt mit den auf Seiten 2 und 3 des Schuldspruchs konkret ausgeführten Nutzungsweisen sowie den damit einhergehenden Belästigungen etc das Betreiben der Betriebsanlage am Feststellungstag = Tattag hinreichend konkret entnommen werden.

Was die vom Berufungswerber - nur pauschal - in Zweifel gezogene örtliche Gebundenheit der nämlichen Betriebsanlage angeht, so ist durch die dargetane, das Feststellungsergebnis detailliert wiedergebende Beschreibung der einzelnen Anlagenteile gerade auch deren örtliche Gebundenheit nachvollziehbar begründet und vor dem Hintergrund der diesbezüglich maßgeblichen Vorschrift des § 74 Abs.1 GewO zutreffend beurteilt.

Soweit im übrigen der Berufungswerber als Verfahrensmangel geltend macht, es hätte das niederschriftlich festgehaltene Ergebnis aus der am 3. Juni 1997 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung ohne Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht zu einem "wesentlichen Bestandteil im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren" gemacht werden dürfen, ist er damit im Recht.

Nach der Aktenlage nämlich war der nunmehrige Berufungswerber zwar bei der schon mehrfach genannten gewerbebehördlichen Überprüfung selbst anwesend, nicht jedoch bei der Protokollierung der Ergebnisse dieses Lokalaugenscheins. Auch war nach Ausweis des Strafaktes die Niederschrift der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 1997 nicht angeschlossen und damit auch nicht der - auf diese AzR bloß verweisende - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. November 1997. Wenigstens aber war, nur summarisch zwar und in indirekter Weise, das Feststellungsergebnis aus der behördlichen Überprüfung vom 3. Juni 1997 von der ersten Verfolgungshandlung erfaßt (arg.: "Sie haben laut Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land anläßlich der gewerbebehördlichen und abfallrechtlichen Überprüfung der Liegenschaft in L, F, vom 3.6.1997 ...."). Vor allem aber nahm der Berufungswerber (durch seinen Rechtsfreund) am 5. Februar 1998 zum Zwecke der Berufungsvorbereitung Einsicht in den ganzen Strafakt, somit auch in die diesem Akt einliegende Niederschrift vom 3. Juni 1997. Damit jedoch hat der Verfahrensmangel auf der Ebene des Berufungsverfahrens als jedenfalls saniert zu gelten.

Die Annahme der subjektiven Tatseite ließ der Berufungswerber unbekämpft. Die belangte Behörde hat - erschließbar - zumindest bedingt vorsätzliches Zuwiderhandeln des Berufungswerbers angenommen, indem sie, die Verhängung der Höchststrafe begründend, darauf verwies, daß der nunmehrige Berufungswerber schon mit Schreiben der belangten Behörde als Gewerbebehörde vom 9. Dezember 1996 und in der Folge anläßlich seiner Vorsprache am 14. Februar 1997 und mit weiterem Schreiben vom 25. April 1997 jeweils auf die Genehmigungspflichtigkeit der nämlichen Betriebsanlage aufmerksam gemacht und - freilich ohne Erfolg - zur Antragstellung sowie Vorlage von Projektsunterlagen aufgefordert worden sei. Davon ausgehend hält auch der Oö. Verwaltungssenat die Schuldseite in diesem Fall für verwirklicht und war somit aus allen diesen Gründen der Schuldspruch zu bestätigen.

Soweit jedoch die Berufung auch die Strafbemessung bekämpft und eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe begehrt, war ihr stattzugeben. Die nun festgesetzte Strafhöhe berücksichtigt, daß Schuldspruch - und erste Verfolgungshandlung - keine fortgesetzte Begehungsweise über einen längeren Zeitraum hinweg, sondern ausdrücklich nur eine (einmalige) Tathandlung vorwerfen. Insofern war ein doch geringeres Gewicht des - gleichwohl noch immer beträchtlichen - Unrechtsgehaltes in die Waagschale zu geben und erweist sich die Höchststrafe als daher unbegründet. Insofern auch entpuppt sich die im angefochtenen Straferkenntnis wiederholt gebrauchte Floskel "zumindest am 3.6.1997" als - freilich nicht durchschlagender - Begründungsmangel.

Weil aber die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zum Strafausmaß im übrigen anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommen wurde und zudem auf Vorsatzschuld Bedacht zu nehmen war, hält der Oö. Verwaltungssenat die - überdies unter verstärkter Berücksichtigung des Fehlens einschlägiger Vorstrafen - nun um immerhin 3/5 herabgesetzte Geldstrafe für tat- und täterangemessen. Dem entspricht auch die Minderung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der strafbehördliche Kostenbeitrag herabzusetzen; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum