Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221529/2/Ga/Ri

Linz, 27.04.1999

VwSen-221529/2/Ga/Ri Linz, am 27. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des I B in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Februar 1998, 502-32/Ki/We/109/97c, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird in allen drei Fakten bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu I. und II. je 400 S, zu III. 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c und § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber als Inhaber und Betreiber des Cafehauses im Standort L, N 76, für schuldig befunden, er habe als gewerberechtlich Verantwortlicher dafür einzutreten, daß im bezeichneten Lokal am 26. Juni 1997 (Fakten I. und II.) und am 7. August 1997 (Faktum III.) bestimmte, mit gewerbebehördlichen Bescheiden erteilte, im einzelnen wiedergegebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 367 Z25 GewO iVm den entsprechenden Auflagen der bezeichneten Bescheide begangen worden seien. Über ihn wurden Geldstrafen zu I. und II. von je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 22 Stunden), zu III. von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö.Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber hat seine Verteidigungsmöglichkeit als Beschuldigter im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren zwar wahrgenommen, jedoch die ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. August 1997 (OZ 28/29) wortgleich mit dem vorliegend angefochtenen Schuldspruch als Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Auflagen angelasteten Sachverhalte als solche nicht bestritten. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die belangte Behörde das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit der Aktenlage dargestellt. Nach Auffassung des Oö.Verwaltungssenates wurde der den Schuldsprüchen zu I. bis III. als maßgebend zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und mängelfrei erhoben. Davon ausgehend schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Rechtsbeurteilung durch die belangte Behörde an.

Die zutreffend erfolgte Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit vermag der Berufungswerber nicht zu erschüttern. Sein Vorbringen enthält neuerlich keine tatseitige Bestreitung, sondern nur Erklärungen für die Verstöße einerseits und Darlegungen seines nachträglichen Wohlverhaltens andererseits. Auch in der Würdigung dieser Umstände ist der belangten Behörde zu allen drei Fakten kein Fehler unterlaufen.

Die Strafbemessung hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Diesbezüglich war ein Ermessensfehler der belangten Behörde - sie hat ihre Erwägungen zur Straffestsetzung nachvollziehbar und ausführlich anhand der Kriterien des § 19 VStG dargestellt - auch vom Oö.Verwaltungssenat nicht aufzugreifen.

Aus allen diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis zu I. bis III. in Schuld und Strafe zu bestätigen.

Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlich festgelegten Höhe (20% der zu bestätigen gewesenen Geldstrafen) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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