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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221535/3/Ga/Ha

Linz, 31.03.1998

VwSen-221535/3/Ga/Ha Linz, am 31. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Peter A in W a.d. E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Februar 1998, Zl Ge222/97, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W Gesellschaft mbH verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß durch diese Ge-sellschaft im näher angegebenen Standort in der Stadt S (Lokal "S") am 15. Februar 1997 um 3.26 Uhr "das Gastgewerbe ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde." Dadurch habe er § 366 Abs.1 Z1 GewO verletzt und sei über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO eine Geldstrafe von 1.500 S kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis bringt der Berufungswerber vor, daß die Ge-werbeausübung mit 22. November 1996 ruhend gemeldet worden sei und er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, daß das Lokal auch tatsächlich geschlossen bleibe. Er habe auch sporadische Kontrollen vorgenommen. Nicht könne ihm zugemutet werden, daß er bei ruhender Gewerbeberechtigung Tag und Nacht kontrolliere, ob das Lokal nicht von irgendwelchen Personen geöffnet werde. Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des Straf-erkenntnisses.

3. Aus dem zugleich mit dem Rechtsmittel vorgelegten Strafakt ist ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weil eine zur Verjährungsunterbrechung taugliche Verfolgungshandlung in diesem Fall nicht gesetzt wurde. Die Tatanlastung der Strafverfügung vom 27. März 1997 (als erste und einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist) gebraucht im Kern des Vorwurfs - wie übereinstimmend auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - die Formulierung, daß "das Gastgewerbe" unbefugt ausgeübt worden sei. Nähere Angaben, durch welche Tätigkeiten (z.B. Ausschank alkoholischer oder nichtalkoholischer Getränke; Verabreichung von Speisen) die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes geschehen sein soll, fehlen. Aber auch ein diese Angaben (gemäß ständiger Judikatur des VwGH) ersetzender Hinweis auf die Betriebsart wurde nicht aufgenommen. Die Angabe des Namens des Lokals ("S") für sich allein sagt über die Betriebsart nichts aus und trägt insoweit zur Tatkonkretisierung nichts bei. Zusammenfassend wurde der Vorwurf einer iSd § 366 Abs.1 Z1 GewO unbefugten Ausübung des Gastgewerbes hinsichtlich wesentlicher Tatmerkmale so unbestimmt erhoben, daß im Lichte der Judikatur zu § 44a Z1 GewO der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht unterbrochen werden konnte. Im Ergebnis ist der Berufungswerber wegen einer zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits verjährt gewesenen Tat bestraft worden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

4. Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, daß eine rechtsrichtige Formulierung des Spruchteiles gemäß § 44a Z2 VStG es in diesem Fall erfordert hätte, iVm dem Straftatbestand (§ 366 Abs.1 Z1 GewO) auch die als verletzt erachtete materielle Gebotsnorm (§§ 142 f GewO) anzuführen. Ebenso auf sich beruhen kann, daß nach ständiger (insoweit strenger) Judikatur des VwGH in Fällen wie hier als Strafverhängungsnorm (Spruchteil gemäß § 44a Z3 VStG) nicht "§ 366 Abs.1 Z1 GewO", sondern allein "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO" anzugeben ist.

5. Die Aufhebung und Verfahrenseinstellung bewirken den Entfall der Kostenpflicht für den Berufungswerber. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens (je gesondert):

Anlage (Akt) Mag. Gallnbrunner

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