Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221538/4/KON/Pr

Linz, 22.07.1998

VwSen-221538/4/KON/Pr Linz, am 22. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H. L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.2.1998, GZ:502-32/Kn/We/164/97b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde Frau A. L., 4020 Linz, in mehreren Fällen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 für schuldig befunden und über sie gemäß dem Einleitungssatz der zitierten Gesetzesstelle Geldstrafen im Gesamtausmaß von 13.000 S verhängt. Adressatin des Straferkenntnisses ist Frau A. L. und wurde dieses an die Genannte lt. im Akt erliegenden RSa-Rückscheines am 11.2.1998 zugestellt. Die Inempfangnahme wurde durch ihre Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt.

Daß ausschließlich Frau A. L. berufungslegitimierte Partei des dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist, ergibt sich zum einen daraus, daß jenes gegen sie ergangen ist, zum anderen, daß sie als Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage "B.-S." im Standort Linz, für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, welche sie verletzt hat, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

Mit Schriftsatz vom 17.2.1998 hat Herr H. L. gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben. Aufzuzeigen ist, daß der Berufungsschriftsatz in der Ich-Form verfaßt und von Herrn H. L. eigenhändig unterschrieben ist. Die Diktion des Berufungsschriftsatzes läßt kein auftragsgemäßes Einschreiten erkennen. Herr L. stellt für den h. Verwaltungssenat kein amtsbekanntes Familienmitglied der Bestraften i.S.d. § 10 Abs.4 AVG dar, sodaß auch ein Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht nicht in Betracht kam. Aufgrund des offensichtlichen Naheverhältnisses des Einschreiters H. L. zur Bestraften, wurde zunächst davon ausgegangen, daß Genannter die Bestrafte im Berufungsverfahren vertreten sollte. Aus diesem Grund ging seitens des Oö. Verwaltungssenates mit Schreiben vom 26. Juni 1998, VwSen-221538, an den Einschreiter H. L. der Auftrag, binnen zwei Wochen ab Erhalt des zitierten Schreibens eine vergebührte Vollmacht, aus der seine Vertretungsbefugnis für die bestrafte A. L. hervorgeht, nachzureichen. Diese Verbesserungaufforderung wurde Herrn H. L. zu eigenen Handen zugestellt. Die Zustellung erfolgte lt. dem im Akt erliegenden Rückschein am 2.7.1998 beim Zustellpostamt 4030 Linz durch Hinterlegung. Die mit zwei Wochen bemessene Frist für die Nachreichung der Vollmacht endete demnach gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf Donnerstag, den 16. Juli 1998. Trotz des Hinweises im h. Verbesserungsauftrag vom 26. Juni 1998, daß bei nicht fristgerechter Befolgung die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, wurde seitens des Einschreiters H. L. eine Bevollmächtigung nicht nachgereicht. Da der Einschreiter H. L. sich weder auf eine Vertretungsbefugnis stützen kann noch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Parteienstellung, welche ihn berechtigt Berufung zu erheben, besitzt, war über die gegenständliche Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . K o n r a t h Beschlagwortung: Nur Adressatin des Strafbescheides (GewO) hat Parteistellung und Berufungslegitimation. Ehe- gatte ohne Vollmacht darf nicht als Einschreiter in Berufungsverfahren eingreifen.

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