Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221541/2/KON/Pr

Linz, 30.06.1998

VwSen-221541/2/KON/Pr Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W. G., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 26.2.1998, GZ: Ge-364/97, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verletzung der Bestimmungen des § 82 b Abs.3 iVm § 368 Z14 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 368 Einleitungssatz leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S im NEF eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma Sch. zu vertreten hat, daß am 25.3.1997 für die Betriebsanlage oa. Firma die Prüfbescheinigung gemäß § 82 b GewO 1994 nicht aufbewahrt wurde.

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44 a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können.

Dies bedeutet aber auch, daß es nicht ausreicht, lediglich alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, anzuführen, sondern daß weiters die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist. Es müssen daher aus der konkreten Umschreibung der Tathandlung alle jene Umstände hervorgehen, denen zufolge sich die objektive Tatbestandsmäßigkeit als gegeben erweist Diesem im § 44 a Z1 VStG begründeten Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, weil der Vorwurf, daß die Prüfbescheinigung gemäß § 82 b GewO 1994 nicht aufbewahrt wurde, lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargelegten Sachverhaltes bildet (vgl. hiezu auch VwGH 24.11.1992, 92/04/0184; Hauer/Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens, Seite 995, Erläuterung Nr. 185). Dieser Sachverhalt, vermutlich das Nichtvorliegenkönnen der Prüfbescheinigung, ist aber dem gegenständlichen Schuldspruch nicht zu entnehmen. Dadurch ist vor allem unklar, ob der Beschuldigte die Prüfbescheinigungen tatsächlich nicht aufbewahrt hat oder diese - aus welchen Gründen auch immer - bei der Kontrolle am 25.3.1997 nicht vorlegen wollte. Letzteres würde aber ein Verhalten darstellen, das von der Strafbestimmung des § 368 Z14 nicht erfaßt ist, sondern allenfalls nach den Bestimmungen des § 367 Z25 GewO 1994 zu bestrafen wäre.

Eine Sanierung des Schuldspruches in bezug auf die Tatumschreibung war nicht mehr möglich, da bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.2 VStG eingetreten war. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund des Vorliegens dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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