Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221550/18/Kl/Rd

Linz, 12.04.1999

VwSen-221550/18/Kl/Rd Linz, am 12. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Edeltraud S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.4.1998, Ge96-1-1998-Gra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.3. und 12.4.1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Freistadt vom 8.4.1998, Ge96-1-1998-Gra, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.1 lit.c Sperrzeitenverordnung iVm § 152 Abs.3 und § 368 Z9 GewO 1994 verhängt, weil sie in L, es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der GesmbH (Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe" im Standort) wie anläßlich einer Kontrolle durch die Gendarmerie Pregarten festgestellt wurde, zu vertreten hat, daß am 21.11.1997 um 5.15 Uhr, somit 1 Stunde 15 Minuten nach der für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Cafe" vorgeschriebenen Sperrstunde (04.00 Uhr) 15 bis 20 Gästen das Verweilen im Cafe gestattet wurde, obwohl während der Sperrzeit Gästen weder der Zutritt zu den Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, noch dort ein weiteres Verweilen gestattet werden darf.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, daß trotz Beweisantrages Fr. Andrea W als Zeugin von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde. Weiters sei die Genannte als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt worden und werde diesbezüglich auf ihre Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 1.12.1997 vor dem GP Pregarten hingewiesen. Die Berufungswerberin sei daher nicht verantwortlich. Auch könne ihr nicht vorgeworfen werden, daß die Tat von ihr vorsätzlich nicht verhindert worden sei. Im übrigen habe sie die Einhaltung der Sperrstunde mehrmals aufgetragen und auch kontrolliert. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse sei die Strafe zu hoch bemessen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war das eingangs genannte Mitglied zuständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 25.3. und 12.4.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesen Tagen durchgeführt. An diesen hat die Berufungswerberin und der Vertreter teilgenommen und es wurden die Zeugen RI R und RI S einvernommen. Aus den Einvernahmen zum Tatzeitpunkt, nämlich ob die Sperrstundenüberschreitung am 21.11. oder am 22.11.1997 jeweils in den Morgenstunden um 5.15 Uhr stattgefunden hat, geht hervor, daß eine Kontrolle am 22.11.1997 um 5.15 Uhr stattgefunden hat und dabei Gäste im Lokal vorgefunden wurden und deren Verweilen gestattet wurde.

Dies ist im übrigen auch der Einvernahme der Andrea W vor dem GP Pregarten am 11.12.1997 zu entnehmen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 368 Z9 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Sowohl mit Strafverfügung der BH Freistadt vom 13.1.1998 als erster Verfolgungshandlung als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Sperrstundenüberschreitung am 21.11.1997 um 5.15 Uhr vorgeworfen, weil 15 bis 20 Gästen das Verweilen im Cafe in Pregarten gestattet wurde.

Aus den Ermittlungen des Meldungslegers sowie auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht eindeutig hervor, daß die Sperrstundenüberschreitung in der Nacht vom 21.11. zum 22.11.1997 stattgefunden hat, konkret nämlich wurde die Übertretung am 22.11.1997 um 05.15 Uhr festgestellt. Es wurde daher die Tat am 22.11.1997 begangen. Dies wurde aber der Berufungswerberin zu keiner Zeit im Strafverfahren vorgeworfen. Die in der Strafverfügung und im Straferkenntnis vorgeworfene Tat, nämlich Tatzeitpunkt am 21.11.1997, hat die Berufungswerberin nicht begangen.

Im Grunde dieses Ergebnisses war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.2. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Tatzeit, Verfolgungsverjährung

 

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