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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221553/2/Kl/Rd

Linz, 28.05.1998

VwSen-221553/2/Kl/Rd Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. H, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.4.1998, Ge96-2435-1-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 10 und 13 Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bw hat gegen die gegen Frau M erlassene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.4.1998, Ge96-2435-1-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 mit Schriftsatz vom 10.4.1998 Einspruch erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.4.1998, Ge96-2435-1-1998, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.1 VStG und § 10 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß ein Einspruch nur von der Person eingebracht werden kann, an die die Strafverfügung adressiert ist, oder von einem durch eine ordnungsgemäß vergebührte Vollmacht beauftragten Vertreter. Der gegenständliche Einspruch ist von einer nicht zuständigen Person eingebracht worden und war daher zurückzuweisen.

2. Dagegen richtet sich die nunmehrige Berufung, in welcher sich der Bw auf die berufsmäßige Parteienvertretung beruft, und durch welche er den Ämtern eine Vollmacht nicht vorzulegen hat. Unter Hinweis auf § 33 Abs.1 lit.c WTBO führt er aus, daß die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Weiters sei er gemäß § 33 Abs.1 lit.d WTBO als Wirtschaftstreuhänder berechtigt, die Vertretung seiner Auftraggeber bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern wahrzunehmen. Darunter verstehe er auch die Gewerbebehörde. Schließlich hätte die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter Anwendung des § 13 Abs.3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs.2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs.3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

4.2. Nach den obzitierten Bestimmungen hätte daher gemäß §§ 10 Abs.2 und 13 Abs.3 AVG die belangte Behörde den Einschreiter - nämlich den gegenständlichen Bw - auf das Formgebrechen hinweisen müssen und ihm unter Anberaumung einer Frist die Behebung des Formgebrechens - durch Beibringung einer gültigen Vollmacht - bzw die Beschuldigte durch ihre eigenhändige Unterschrift oder Vorlage einer gültigen Vollmacht - auftragen müssen.

Eine sofortige Zurückweisung - wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat - ist jedoch gemäß § 13 Abs.3 erster Satz AVG nicht zulässig. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, daß der nach Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erlassende Zurückweisungsbescheid aber dann an die Verfahrenspartei (hier an die Beschuldigte) und nicht an den Einschreiter zu richten ist. 4.3. Gemäß § 10 Abs.3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.1.1996, 93/11/0092, ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 33 Abs.1 lit.c WTBO nur die Vertretung im Abgaben- und -strafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften betrifft, nicht jedoch die Vertretung in einem Strafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Weiters hat der VwGH in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß "die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetzt und diese Voraussetzung ua in bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren, ein Verfahren betreffend die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz verneint. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Beschuldigten einem Fall des § 10 Abs.3 AVG gleichzuhalten. Die belangte Behörde wird daher nach § 10 Abs.3 AVG vorzugehen und die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs.3 AVG aufzufordern haben, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Wirtschaftstreuhänder, unzulässiger Parteienvertreter; Formalmangel, Verbesserungsauftrag

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