Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221554/2/Kl/Rd

Linz, 02.06.1998

VwSen-221554/2/Kl/Rd Linz, am 2. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.1998, Ge96-6-3-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG und §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit obzitiertem Straferkenntnis wurde gegen den Bw eine Geldstrafe von 7.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. L mit Sitz in R und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten hat, daß die genannte Gesellschaft jedenfalls in der Zeit vom 21.7.1997 bis 31.10.1997 mit Geschäftsanschrift G, österreichweit Pakete gegen Entgelt abholte und zustellte und somit das freie Gewerbe "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt" im Standort G, ausgeübt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.

2. Dagegen wurde in der Berufungsfrist das Rechtsmittel der Berufung mit dem Wortlaut eingebracht: "A.) Erklärung welche Punkte angefochten werden: Es wird das gesamte Straferkenntnis angefochten B.) Erklärung welche Änderungen beantragt werden: Es wird beantragt der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben. C.) Begründung:

Nachdem zur Ausführung der Begründung unbedingt eine Akteneinsicht erforderlich ist, ersuche ich um Zusendung folgender Schriftstücke: 1.) niederschriftl. Aussage v. Hr. B 2.) niederschriftl. Aussage v. Fr. H 3.) Aufforderung zur Rechtfertigung v. 11.2.1998 4.) Zustellnachweis bzw. Bekanntgabe ob die Zustellung der Aufforderung v. 11.2.1998 durch die Post oder Gendarmerie erfolgt ist, weil bis dato noch keine Aufforderung eingelangt ist. Leider ist es derzeit wegen d. U-Haft nicht möglich, die Akteneinsicht ohne Anfertigung von Kopien zu erhalten. Wenn für die Anfertigung d. Kopien Gebühren anfallen, ersuche ich um Beilage eines betragsmäßig ausgefüllten Erlagscheines. Danach erfolgt die sofortige Einzahlung d. Gebühr, und fristgerechteAusführung der Berufung. Die Zustelladresse ist : Linz, Mit freundlichen Grüßen! M" Mit Schreiben vom 18.5.1998 (nach Ablauf der Berufungsfrist, welche am 12.5.1998 endete) wurde die "Ausführung der Begründung" nachgereicht und dargelegt, daß die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig, insbesondere nicht in Gewinnabsicht erfolgt sei.

3. Dieses Rechtsmittel wurde unter Anschluß des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde vorgelegt und es wurde die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Da die Berufung zurückzuweisen ist, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 63 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist (vgl. hiezu ua VwGH 17.9.1985, Slg.N.F.Nr.11.864/A). Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" soll allerdings kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. hiezu die Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.1988, Zl.87/10/0035, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

Im Erkenntnis vom 24.9.1987, Zl.87/02/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Wendung "gegen den Bescheid vom ............ lege ich Berufung ein und ersuche zur Sachverhaltsdarstellung um eine mündliche Verhandlung (Einvernahme)" keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Im Erkenntnis vom 26.5.1993, Zl.93/03/0060, hat der VwGH festgestellt, daß der Schriftsatz: "hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis vom ........... ein und beantrage, das Verfahren gegen mich einzustellen. Die Begründung des Einspruches geht ihnen noch schriftlich von einem an österr. Gerichten zugelassenen Anwalt zu" keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs.3 AVG enthält. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier ebenfalls vor, weil der Berufungswerber lediglich zum Ausdruck bringt, die Berufungsbegründung nachzureichen. Es ist ihm somit auch selbst bewußt, daß sein Rechtsmittel nicht begründet ist. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterungen, daß dem Rechtsmittel nicht einmal ansatzweise der Standpunkt des Berufungswerbers zu entnehmen ist, bzw. worin er die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sieht.

Da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, konnte daher nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Parteienstandpunkt, Begründung, Nachreichung

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