Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221566/2/Le/Km

Linz, 24.11.1998

VwSen-221566/2/Le/Km Linz, am 24. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der S K vertreten durch Frau M K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.1998, GZ: 502-32/Kn/We/175/97e, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.200 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 4.6.1998 wurden über die nunmehrige Berufungswerberin wegen mehrerer Übertretungen der Gewerbeordnung, und zwar gemäß § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) in Verbindung mit den Auflagenpunkten 2, 37 und 42 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.5.1997, GZ: 501/O950310M sowie § 368 Z14 GewO in Verbindung mit dem selben Bescheid des Bürgermeisters sechs Geldstrafen in Höhe von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 1 Tag) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der G OEG in L zu vertreten, daß A) von der G OEG im Lokal im Standort L, näher bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht erfüllt wurden und B), daß dieses Lokal am 22.9.1997 am Sperrtag sowie am 17.9.1997 und am 7.10.1997 nach der Sperrstunde betrieben wurde.

In der Begründung dazu wurde auf die Erhebungen von Organen des Magistrates Linz und der Bundespolizeidirektion Linz verwiesen und die Verantwortung der nunmehrigen Berufungswerberin widerlegt. Nach einer ausführlichen Darstellung der Rechtslage wurden die Gründe der Strafbemessung erläutert. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8.7.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde auf die Angaben im mündlichen Einspruch vom 7.11.1997 verwiesen.

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 16.5.1997 wurde aufgrund des Genehmigungsansuchens des Herrn M Y gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO die Beschaffenheit der Betriebsanlage in L, S, als Imbißstube mit insgesamt 22 Verabreichungsplätzen mit Darbietung von Hintergrundmusik und einer Betriebszeit von Dienstag bis Sonntag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr festgestellt. Weiters wurde dazu eine Reihe von Aufträgen erteilt. 3.3. Am 22.9.1997 wurde von Amtssachverständigen des Magistrates Linz unter anderem das Lokal in der S überprüft. Dabei wurde zum einen festgestellt, daß seit Ende Mai 1997 das Lokal von der G OEG betrieben wird und zum anderen, daß (unter anderem) die Aufträge Nummer 2, 37 und 42 des Bescheides vom 16.5.1997 nicht erfüllt waren.

Überdies mußte festgestellt werden, daß das Lokal an diesem Tage betrieben wurde, obwohl es ein Montag war und das Lokal daher geschlossen sein müßte. Am 17.9.1997 erfolgte um 03.07 Uhr eine Überprüfung durch die Polizei. Dabei wurde festgestellt, daß das Lokal geöffnet war und sich noch vier Gäste im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten. Herr I G gab dazu an, zu wissen, daß er schon geschlossen haben müßte, daß aber die Gäste nur mehr austrinken. Am 7.10.1997 erfolgte um 02.45 Uhr eine Überprüfung des Lokales durch die Polizei. Dabei wurde festgestellt, daß das Lokal geöffnet und die Musikanlage eingeschaltet war. Es befanden sich ca. fünf Gäste im Lokal, welche Getränke konsumierten. Die anwesende Kellnerin rechtfertigte sich gegenüber den Polizeibeamten damit, daß es ihr leid tue. Wahrscheinlich habe sie die Zeit übersehen. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Die unter Spruchabschnitt A) sowie unter Spruchabschnitt B)a) festgestellten Übertretungen wurden durch Sachverständige des Magistrates Linz anläßlich der Überprüfung des Lokales am 22.9.1997 festgestellt. Dieser Tag war ein Montag, weshalb das Lokal hätte geschlossen sein müssen, tatsächlich aber war es in Betrieb. Von den Sachverständigen wurde weiters festgestellt, daß die Aufträge 2, 37 und 42 des Bescheides vom 16.5.1997 nicht erfüllt waren: So war lediglich eine Notleuchte über der Ausgangstür montiert anstelle der vorgeschriebenen Notbeleuchtung im Sinne des § 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung sowie der zusätzlichen Anforderungen in diesem Auftrag. Weiters wurde festgestellt, daß die Boxen der Musikanlage nicht schwingungsisoliert montiert waren und daß auch an den Füßen des verschiebbaren Mobilares keine gleitfähigen Unterlagen angebracht waren.

In ihrem mündlich vor der Erstbehörde eingebrachten Einspruch vom 7.11.1997 hatte die nunmehrige Berufungswerberin zu diesen Tatvorwürfen ausgesagt, daß sich im Lokal bereits vor Übernahme durch die G OEG eine Notbeleuchtung im Keller und im Stiegenausgang befunden hätte. Über der Tür sei von Herrn G zusätzlich noch eine neue Notbeleuchtung installiert worden. Zu den Boxen gab die nunmehrige Berufungswerberin damals an, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Menge Boxen und Verstärker im Lokal gewesen wären, die aber alle nicht in Betrieb waren. Sie hätte Herrn G aufgefordert, alle Anlagen mit Ausnahme einer kleinen Kompaktanlage aus dem Lokal zu entfernen. Sie glaube, daß sich bei dieser Kompaktanlage drei oder vier kleine Boxen befänden, wovon zwei sicher 1 cm von der Wand abgehängt seien. Die anderen würden auf ihre Aufforderung hin auch schwingungsisoliert angebracht werden. Hinsichtlich der Filzgleiter gab die nunmehrige Berufungswerberin an, daß sie Herrn Gümüstepe aufgefordert hätte, an den Tischen und Stühlen am Podest Filzgleiter anzubringen. Hinsichtlich des Sperrtages und der Sperrzeiten gab sie an, nicht gewußt zu haben, daß es einen Sperrtag gibt und daß die Betriebszeit auf 02.00 Uhr eingeschränkt sei. Den Bescheid vom 16.5.1997, der Herrn Y zugestellt worden sei, hätten weder sie noch Herr G erhalten bzw. sei er Herrn G erst im September 1997 von Behördenorganen übergeben worden. Von Herrn G, BzVA, hätten sie die Auskunft erhalten, daß es sich beim Lokal um ein Cafe handle, welches bis 04.00 Uhr offenhalten dürfe und daran hätten sie sich gehalten. Seit sie von der eingeschränkten Betriebszeit wissen, wären sie bemüht, diese einzuhalten. Zum 17.9.1997 gab sie an, daß laut Auskunft von Herrn G keine Gäste mehr im Lokal gewesen wären, sondern es sich um Familienmitglieder gehandelt habe. 4.3. In Anbetracht der Feststellungen der Amtssachverständigen am 22.9.1997 und unter Berücksichtigung der Rechtfertigung der Berufungswerberin geht der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen seiner Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Feststellungen der Amtssachverständigen am 22.9.1997 aus. Die Feststellungen der Amtssachverständigen werden nämlich durch die Rechtfertigung der nunmehrigen Berufungswerberin nicht widerlegt, sondern teilweise sogar bestätigt: Sogar die Berufungswerberin gibt in ihrem Einspruch zur Notbeleuchtung an, daß sich eine Notbeleuchtung im Keller befinde und über der Tür eine neue Notbeleuchtung installiert worden sei. Im Auftrag Nr. 2 des Bescheides vom 16.5.1997 war aber gefordert, die Betriebsanlage im Sinne des § 10 AAV mit einer Notbeleuchtung auszustatten, wobei noch weitere technische Anforderungen an diese Notbeleuchtung gestellt wurden. Diesen Anforderungen genügte nach Auffassung der Sachverständigen die von Herrn G angebrachte Notbeleuchtung jedoch nicht. Diesbezüglich kann von der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen ausgegangen werden, da diese in solchen Belangen Fachleute sind und daher in der Lage sind, ein objektiv richtiges Urteil abzugeben. Hinsichtlich der Boxen räumte die nunmehrige Berufungswerberin selbst ein, daß nicht alle von der Wand abgehängt waren, weil sie angab, daß die anderen auf ihre Aufforderung hin auch schwingungsisoliert angebracht werden. Hinsichtlich der fehlenden Filzgleiter an Stühlen und Tischen gab die Einspruchswerberin lediglich an, diesbezüglich Herrn G aufgefordert zu haben, diese anzubringen. Daß er dies tatsächlich (vor der Überprüfung am 22.9.1997) getan hat, hat die Einspruchswerberin jedoch nicht einmal behauptet. Hinsichtlich des Sperrtages gab sie an, daß sie vom Bescheid vom 16.5.1997, der Herrn Y zugestellt worden sei, nichts gewußt habe. Sie hätte daher auch nicht gewußt, daß es einen Sperrtag gibt und daß die Betriebszeit auf 02.00 Uhr eingeschränkt sei.

Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des unabhängigen Verwaltungssenates zu verweisen, wonach Betriebsinhaber verpflichtet sind, sich von sich aus über alle ihren Betrieb betreffenden Vorschriften zu informieren. Zu diesen Vorschriften gehören nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern selbstverständlich auch Bescheide! Wenn ein Lokal übernommen wird, so ist es die Verpflichtung des Übernehmers, den Übergeber nach allfälligen Bescheiden zu fragen und diesbezüglich auch bei der Behörde nachzufragen. Dadurch, daß die Berufungswerberin dies unterlassen hat, trägt sie auch das Verschulden an diesen Verwaltungsübertretungen. 4.4. Bei den unter B)b) und c) festgestellten Verwaltungsübertretungen handelte es sich um Sperrstundenüberschreitungen. Die Berufungswerberin gab in ihrem mündlichen Einspruch dazu an, geglaubt zu haben, daß es sich beim Lokal um ein Cafe handle, welches bis 04.00 Uhr offenhalten dürfe. Dazu ist auf die obigen Ausführungen zu 4.3. zu verweisen, wonach die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin verpflichtet gewesen wäre, sich um die Beischaffung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. Feststellungsbescheides gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO zu bemühen. Dadurch, daß sie dies unterlassen hat, hat sie auch diese Verwaltungsübertretungen zu verantworten, die im übrigen auch nicht bestritten wurden.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Die Voraussetzungen des § 21 VStG waren nicht erfüllt, zumal das Verschulden nicht gering ist und vor allem spezial- und generalpräventive Überlegungen den Ausspruch der ohnehin geringen Strafe erforderlich machten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 6.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Aufträge; Sperrtag; Sperrstunde

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