Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221568/3/Ga/Fb

Linz, 27.08.1998

VwSen-221568/3/Ga/Fb Linz, am 27. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des J E, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8. Juli 1998, Ge-1082/97, wegen Übertretung des Öffnungszeitengesetzes (ÖZG), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 1.500 S (auf 24 Stunden), der auferlegte Kostenbeitrag auf 150 S herabgesetzt; dies mit der Maßgabe, daß die Strafverhängungsnorm (Spruchteil § 44a Z3 VStG) zu lauten hat: "§ 368 Einleitung GewO 1994". Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Zufolge der mit Ergänzungsschriftsatz vom 14. August 1998 auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Ausspruch über die Schuld - dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe als Filialgeschäftsführer der in der Stadt S gelegenen Betriebsstätte einer näher genannten Aktiengesellschaft verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, daß dort von Montag, 29. September 1997, bis Samstag, 4. Oktober 1997, die nach § 2 Abs.4 ÖZG zulässige Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche von 66 Stunden überschritten wurde (diese Verkaufsstelle daher iSd § 9 ÖZG entgegen den Gesetzesbestimmungen nicht geschlossen gehalten wurde) - rechtskräftig geworden. Die belangte Behörde verhängte über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) und legte ihm den gesetzlichen Kostenbeitrag auf. Erkennbar hat sie ihre Ermessensentscheidung an den Kriterien des § 19 VStG orientiert. So hat sie Fahrlässigkeit angenommen, als strafmildernd die "völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit", als erschwerend keinen Umstand gewertet und die geschätzten und vorgehaltenen sozialen sowie finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt.

Der Berufungswerber beantragt die Herabsetzung der verhängten Strafe im wesentlichen mit der Begründung, es sei die Strafhöhe entgegen den Strafzumessungsregeln festgesetzt und daher zu hoch bemessen worden. Auf den Punkt gebracht macht der Berufungswerber eine zu hohe Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat und eine zu niedrige Bewertung des Milderungsgrundes iSd § 34 Z2 StGB geltend. Diese Einwände führen die Berufung zum Erfolg. Die von der belangten Behörde zutreffend als Strafmilderungsgrund schon berücksichtigte sogen. absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers bedeutet auch, daß spezialpräventive Strafzwecke für die Bemessung der Sanktionshöhe hier in den Hintergrund gedrängt werden. Hinzu kommt der nach den Umständen dieses Falles als eher gering zu wertende Unrechtsgehalt der Tat, ist doch die Gesamtoffenhaltezeit nur für eine (einzige) Kalenderwoche um nur rund eineinhalb Stunden überschritten worden. In diesem Ausmaß der Überschreitung liegt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates - auch in Würdigung der besonderen Umstände, die im Berufungsfall zur Anzeige der Gewerkschaft geführt haben - noch kein schweres Gewicht der Gemeinwohlbeeinträchtigung bzw der unstatthaften Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils zu Lasten rechtstreuer Marktkonkurrenten. Aus diesen Gründen erweist sich die mit 5.000 S und somit gleich mit einem Drittel des Rahmens bemessene Geldstrafe als zu hoch; sie war nicht bloß marginal herabzusetzen. Einer noch weiteren Minderung bzw dem gänzlichen Absehen von der Strafe steht allerdings entgegen, daß vorliegend das von der belangten Behörde zu Recht angenommene Fahrlässigkeitsverschulden - der Berufungswerber hat mit seinem gesamten Vorbringen nicht dargetan, welche konkreten Kontrollmaßnahmen er in der von ihm betreuten Filiale vorgekehrt und wirksam auch gehandhabt hat, um Verstöße gegen das Öffnungszeitengesetz hintanzuhalten - nicht iSd § 21 Abs.1 VStG bloß (gänzlich) geringfügig ist. Gerechtfertigt hingegen war diesfalls auch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Minderung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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