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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221574/2/GU/Pr

Linz, 03.09.1998

VwSen-221574/2/GU/Pr Linz, am 3 . September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.8.1998, Zl.Ge96-42-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am mit seinem Spezialkraftfahrzeug Mercedes Benz tagsüber vor dem Kaufgeschäft B. in 4461 Laussa, Brathühner mit Beilagen verkauft zu haben, ohne hiefür eine weitere Betriebsstätte für das Handelsgewerbe besessen zu haben. Wegen Verletzung des § 368 Z1 Punkt 10 iVm § 346 Abs.3 GewO 1994 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht, deren Text lautet: "Einspruch Ge96-42-1998 An Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Gewerbereferat Ich erhebe Einspruch gegen die über mich verhängte Verwaltungsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in offener Frist. E. P.." Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Mag das Fehlen des Datums des Straferkenntnisses noch hingehen und die Adresse der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land noch auf die Behörde hindeuten, die einen Hoheitsakt erlassen hat in der Zusammenschau noch ohne besondere Mühe die Auffindung des Bescheides ermöglichen und somit eine hinreichende Bezeichnung noch gewährleistet sein, so läßt der Text der zuvor beschriebenen Eingabe auch nicht ansatzweise erkennen, worin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafbemessung gelegen sein soll.

Ein Mindestmaß an Begründung aus der erkenntlich ist, ob die objektive und/oder subjektive Tatseite bekämpft wird und worin bei der Strafbemessung der Ermessensmißbrauch gelegen sein soll ist erforderlich, um für die Berufungsbehörde ein ordentliches Berufungsverfahren in Gang setzen zu können. Da es daran fehlte, war gemäß § 51e Abs.1 die sofortige Zurückweisung auszusprechen.

Über Kostenfragen war nicht zu befinden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: fehlende Begründung der Berufung, sofortige Zurückweisung

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