Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221577/2/Ur/Ri

Linz, 25.06.1999

VwSen-221577/2/Ur/Ri Linz, am 25. Juni 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Strafberufung des C Wr, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E, Ge96-48-2-1997-Do/Si, vom 20.8.1998 wegen einer Verwaltungsübertretung der Gewerbeordnung bzw.Oö. Sperrzeitenverordnung zu Recht erkannt:

  1. Die Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen und das Strafausmaß des angefochtenen Bescheides bestätigt.
  2. Im übrigen hat die Strafnorm nach § 44a Z3 VStG zu lauten: "§ 368 Einleitungssatz GewO 1994."

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und Abs.3, 51 c) 1. Satz,

51e Abs.3 Z2 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung nach § 7 Abs.1 VStG 1991 iVm § 368 Z9 GewO 1994 sowie § 152 Abs.3 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 der Oö. Sperrzeitenverordnung gemäß § 368 Z9 GewO 1994 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften innerhalb der W Ges.m.b.H. Verantwortlicher die Verwaltungsübertretung begangen habe, daß am 18.10.1997 um 4.45 Uhr durch die Beschäftigte Frau M A im Lokal "I", E, S Straße, die gesetzlich vorgeschriebene Sperrstunde 4.00 Uhr nicht eingehalten worden sei. Er habe es folglich unterlassen, Frau A dahingehend anzuweisen, daß bei Nichtbefolgung der Sperrstunde durch Gäste, vom Lokalbesitzer bzw vom jeweiligen Angestellten die Gendarmerie zur Durchsetzung der Sperrstundenvorschrift zu rufen sei und habe somit Frau A die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

2. In seiner rechtzeitig erhobenen mündlichen Berufung hat der Bw folgendes vorgebracht:

"Ich berufe gegen die Strafhöhe aus dem oben genannten Straferkenntnis. Die behördlich geschätzte Bemessungsgrundlage von 30.000 S Nettogehalt entspricht nicht den Tatsachen."

3. Die BH Ef als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auf eine Stellungnahme verzichtet.

4. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch sein zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG). Weil sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

5. Da jedoch nur das Strafausmaß bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und konnte eine diesbezügliche nähere Erörterung - auch im Hinblick auf eine fristgerechte Verfolgungshandlung iSd § 44a VStG - unterbleiben.

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Letztere wurden vom Bw anläßlich der Niederschrift über dessen Vernehmung am 19.12.1997 mit monatlich 14.000 S netto und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder angegeben (vgl. auch die Feststellungen der Erstbehörde auf Seite 3 erster Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses). Daraus ist eindeutig ersichtlich, daß die Erstbehörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren (nicht aber im Verwaltungsstrafverfahren Ge96-8-2-1998-Do/M betreffend die Sperrstundenüberschreitung am 26.4.1998) bei der Strafbemessung korrekterweise von einem Monatseinkommen von 14.000 S und nicht - wie der Bw meint - von 30.000 S ausgegangen ist. Im übrigen kann aus der Vorschrift des § 19 VStG nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst gemachten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen, sondern hat er entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die erstinstanzliche Behörde hat zu Recht die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend gewertet. Die verhängte Strafe von 2.000 S (= 13,3% der zulässigen Höchststrafe von 15.000 S) entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.

7. Weil der Berufung kein Erfolg beschieden war, war ein Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, das sind 400 S, für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum