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VwSen-221578/2/Ur/Ri

Linz, 25.06.1999

VwSen-221578/2/Ur/Ri Linz, am 25. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Strafberufung des C W, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E, Ge96-60-3-1997-Do/CW, vom 4.8.1998 wegen einer Verwaltungsübertretung der Gewerbeordnung bzw Oö. Sperrzeitenverordnung zu Recht erkannt:

  1. Die Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen und das Strafausmaß des angefochtenen Bescheides bestätigt.
  2. Im übrigen hat die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG zu lauten: "§ 368 Einleitungssatz GewO 1994."

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 800 S zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und Abs.3, 51 c) 1. Satz,

51e Abs.3 Z2 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C W Ges.m.b.H. in E, Sstraße, und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Verantwortlicher die Verwaltungsübertretung begangen, daß in seinem Lokal in E, Sstraße, wie von Beamten des GPK E am 28.11.1997 festgestellt, daß die gesetzlich vorgesehene Sperrstunde von 4.00 Uhr nicht eingehalten worden sei. Von den Beamten sei festgestellt worden, daß im Lokal des Bw "I" in E, Sstraße, noch Gastgewerbebetrieb herrschte, da sich im Lokal noch zwei Gäste aufhielten.

Der Bw habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 368 Z9 GewO 1994, BGBl.Nr.194/1994 idF BGBl.Nr.I, 63/1997 iVm § 152 Abs.2 dieses Gesetzes verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) gemäß § 368 Z9 GewO 1994 verhängt wurde.

2. In seiner rechtzeitig erhobenen mündlichen Berufung hat der Bw folgendes vorgebracht:

"Ich berufe gegen die Strafhöhe aus dem oben genannten Straferkenntnis. Die behördlich geschätzte Bemessungsgrundlage von 30.000 S Nettogehalt entspricht nicht den Tatsachen."

3. Die BH E als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auf eine Stellungnahme verzichtet.

4. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch sein zuständiges Einzelmitglied. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

5. Da jedoch nur das Strafausmaß bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und konnte eine diesbezüglich nähere Erörterung - auch im Hinblick auf die Sprucherfordernisse gemäß § 44a VStG - unterbleiben.

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das monatliche Nettoeinkommen wurde von der belangten Behörde auf 14.000 S - für den Fall, daß keine Stellungnahme des Bw hiezu erfolgt - geschätzt (vgl. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.3.1998). Eine Stellungnahme des Bw erging nicht, weswegen die belangte Behörde zu Recht von dem von ihr geschätzten Einkommen ausgehen konnte, zumal der Bw anläßlich einer Niederschrift am 19.12.1997 in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren (Ge96-48-2-1997) selbst dieses Einkommen angegeben hat. Daß die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren (nicht aber im Verwaltungsstrafverfahren Ge96-8-2-1998-Do/M betreffend die Sperrstundenüberschreitung am 26.4.1998) bei der Strafbemessung von einem Monatsnettoeinkommen von 14.000 S und nicht - wie der Bw meint - von 30.000 S ausgegangen ist, ergibt sich zudem aus dem angefochtenen Straferkenntnis (vgl. dessen Seite 3 4.Absatz "die Höhe der Strafe, nämlich 29% ihres monatlichen Nettoeinkommens ....")

Die erstinstanzliche Behörde hat richtigerweise die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend gewertet. Die verhängte Strafe von 4.000 S (=27% der zulässigen Höchststrafe von 15.000 S) entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.

7. Weil der Berufung kein Erfolg beschieden war, war ein Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, das sind 800 S, für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat festzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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