Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221585/2/Ga/Fb

Linz, 22.03.1999

VwSen-221585/2/Ga/Fb Linz, am 22. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der D B, vertreten durch Dr. H E, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. September 1998, Ge96-45-1-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z1 u. Z3, 51 Abs.1, 51c, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe im Zeitraum von 23. bis zum 25. Juni 1998 unbefugt das gebundene Handelsgewerbe ausgeübt. Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 23. Juni 1998 in B zwei Packungen gemischtes Kartensortiment und am Vormittag des 24. Juni 1998 eine Packung gemischtes Kartensortiment zu je 10 Karten zu einem Preis von 199 S pro Packung verkauft sowie, indem sie von Haus zu Haus gegangen sei, diese Karten einem größeren Kreis von Personen zum Kauf angeboten und sie habe weiters am 25. Juni 1998 vormittags im Ortsgebiet von S Kartensortiments zu je 10 Karten zu einem Preis von 199 S pro Packung im Umherziehen von Haus zu Haus mehreren Personen zum Kauf angeboten, und somit das Handelsgewerbe ausgeübt. Über sie wurde eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Stunden) kostenpflichtig verhängt. Über die dagegen erhobene, die Verkaufstätigkeit bloß im Auftrag der zum Handelsgewerbe berechtigt seienden "V GesmbH" einwendenden Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Tatvorwurf, unbefugt das gebundene Handelsgewerbe ausgeübt zu haben, könnte rechtens nur auf die in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren gewonnenen Sachverhaltsgrundlage gestützt werden, wonach die von der Berufungswerberin verkaufte bzw zum Verkauf angebotene Ware (Kartensortimente) von ihr zu dem Zweck erworben wurde, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben (vgl VwGH 5.11.1991, 91/04/0154, mit Vorjudikatur, zit. bei KINSCHER/SEDLAK, GewO 6.A [MSA 1996] 503 unter E 57; vgl auch E 58 aaO). Die - auch weder dem Schuldspruch noch seiner Begründung ausdrücklich, sondern allenfalls konkludent und insofern in ungenügender Weise zugrunde gelegte - Annahme eines solchen Warenerwerbs durch die Berufungswerberin konnte die belangte Behörde nach der Aktenlage auf kein ausreichendes Feststellungsergebnis stützen. Vielmehr scheint der dem Strafakt einliegende "Verkaufs-Ausweis" (in Kopie; OZ 2) zu belegen, daß die Berufungswerberin nicht eigene, somit von ihr (selbst) zum Zwecke des Verkaufs erworbene Waren, sondern nur "Artikel des Herstellers" verkaufte bzw zum Verkauf anbot. Auch aus der Niederschrift vom 24. Juni 1998 und aus der Anzeige vom 25. Juni 1998 geht nicht hervor, daß die Berufungswerberin die in Rede stehende Ware vor der ihr angelasteten Tätigkeit zu eben dem Zweck des - ihr selbst (auf ihr kaufmännisches Risiko) einen wirtschaftlichen Vorteil einbringenden - Verkaufs erworben hätte. Den vom angefochtenen Straferkenntnis nicht erhobenen Vorwurf des hier wesentlichen Tatmerkmals eines auf den Zweck der Weitergabe an andere Wirtschaftsmitglieder stattgefundenen Warenerwerbs - gestützt auf eigene Ermittlungen - neu anzulasten, ist dem Oö. Verwaltungssenat schon im Hinblick auf die eingetretene Verfolgungsverjährung verwehrt. Davon abgesehen ist der Oö. Verwaltungssenat als verfassungsmäßiges Kontrollorgan nicht berufen, zum Zwecke der Erhärtung eines Tatverdachtes die erstmalige Feststellung wesentlicher Lebenssachverhalte an Stelle der Strafbehörde durchzuführen. Aus diesen Gründen war, weil das spruchgemäß angelastete Verhalten die Tatbestandsmäßigkeit der unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes schon objektiv nicht herstellen konnte, auf Aufhebung und Einstellung zu erkennen. Dieses Verfahrensergebnis bewirkt zugleich die Entlastung der Berufungswerberin von der Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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