Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221596/2/Ga/Fb

Linz, 11.11.1999

VwSen-221596/2/Ga/Fb Linz, am 11. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G B in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. September 1998, Ge96-70-1998/Poe, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt; dies mit der Maßgabe, dass das Zitat des (die Auflage 08 vorschreibenden) gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat: "Ge20-6770-21-1996-BMa/Sk vom 22.3.1996".

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Berufungsverfahren 1.200 S (87,21 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 8. September 1998 wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß § 367 Z25 GewO iVm dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land "vom 3.7.1995, Ge20-6770-21-1995, Auflagenpunkt 08" für schuldig befunden.

Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen, er habe "als gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer für das 'Handelsgewerbe' im Standort S, U, der -Drogerie Markt Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in S, zu vertreten, dass, wie von Organen der BH Linz-Land anlässlich zweier gewerbebehördlicher Überprüfungen am 2.9.1997 und am 24.2.1998 festgestellt wurde, in der Betriebsanlage in E, F, der Auflagenpunkt 08. des ha. Genehmigungsbescheides Ge20-6770-21-1995 vom 3.7.1995 für die Erweiterung des Verteilzentrums E - wonach der Büro- und Personaltrakt gegenüber der Halle als eigener Brandabschnitt herzustellen und, sollte eine Brandabschnittbildung nicht erfolgen, so der gesamte Trakt in den Sprinklerschutz einzubeziehen ist - nicht erfüllt wurde, indem zumindest vom 2.9.1997 bis zum 24.2.1998 weder ein Brandabschnitt hergestellt (die Brandabschnittsbildung ist durch Fensteröffnungen unterbrochen, in diesen Fensteröffnungen sind Verglasungen in G-30-Wertigkeit eingebaut, ebenso sind außerhalb an der Nordseite Fensteröffnungen im einspringenden Eckbereich zur Lagerhalle vorhanden, bei einem Brand in den Büro- und Personalräumlichkeiten wäre mit einer Übertragung auf die Lagerhalle über die o.a. Öffnungen zu rechnen) noch der Trakt in den Sprinklerschutz miteinbezogen wurde."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei der Berufungswerber gemäß § 367 Einleitung GewO mit einer Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht den dem Schuldspruch zugrunde gelegten maßgebenden Sachverhalt und auch nicht seine grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als zur Tatzeit bestellt gewesener gewerberechtlicher Geschäftsführer. Vielmehr bekämpft er einen, freilich wesentlichen Teilaspekt der Rechtsbeurteilung und bringt hiezu - auf den Punkt gebracht - vor, dass die Auflage 08, deren Nichterfüllung Anlass und Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens war, unbestimmt sei, weil "nicht so klar gefasst, dass sie mir jederzeit die Grenzen meines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen hätte lassen können".

Mit diesem Einwand verhilft er der Berufung nicht zum Erfolg. Wenn er ausführt, es würden die im Schuldspruch angeführten "Fensteröffnungen im einspringenden Eckbereich" nicht direkt an die Halle angrenzen und sei dies mit der Auflage 08 auch keinesfalls vorgeschrieben worden, so übersieht der Berufungswerber, dass die in Rede stehende Auflage den Büro- und Personaltrakt der involvierten Betriebsanlage als Ganzes erfasst (arg: "..., so ist der gesamte Trakt ..."); auf den Umstand, dass irgendein Teilbereich des Traktes als Eckbereich gestaltet ist oder nur indirekt an die Halle angrenzt, kommt es nicht an, sodass sich daraus (allein) eine Unbestimmtheit der Auflage (im Sinne der vom Berufungswerber offensichtlich ins Auge gefassten einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) nicht ableiten lässt.

Soweit der Berufungswerber - erkennbar - entschuldigend vorbringt, er (bzw der Bauleiter und Bauausführende) sei der Meinung gewesen, dass beim Bürotrakt eine Verglasung in der (unstrittig die Brandschutzanforderungen nicht erfüllenden) Ausführung "G 30" genüge, hat schon die belangte Behörde mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, dargelegt, dass der Beschuldigte damit nicht durchzudringen vermochte. Ergänzend hält der Oö. Verwaltungssenat fest, dass die Projektbeschreibung im Spruch des hier zugrunde gelegenen Anlagen-Genehmigungsbescheides vom 22. März 1996, Ge20-6770-21-1996-BMa/Sk, im hier maßgeblichen Zusammenhang die unmissverständliche Festlegung enthält (Seite 3 oben): "Die Wareneingangsbüros werden mit brandbeständigen Wänden zur Halle abgeschlossen. Sollten Fenster in der Brandmauer eingebaut werden, so ist deren Ausführung in Brandschutzverglasung vorzusehen." Auch vor diesem Hintergrund - der in den vorliegenden Text der Auflage 08 hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat - muss sich der Berufungswerber die Auffassung, es habe beim Bürotrakt eine Verglasung in "G 30" genügt, als ein die subjektive Tatbestandsmäßigkeit erfüllender Sorgfaltsmangel zurechnen lassen. Dass die Formulierung der Auflage dem Berufungswerber nicht hätte eindeutig erkennen lassen, worin der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gelegen wäre, ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht ersichtlich, war doch damit klar ausgedrückt, dass dann, wenn vor Betriebsaufnahme ein eigener, den ganzen Büro- und Personaltrakt schützender Brandabschnitt - aus welchen Gründen immer - nicht hergestellt wird, eben statt dessen (als einzige Alternative) der Sprinklerschutz auf diesen ganzen Trakt ausgedehnt werden muss.

Aber weder das eine noch das andere war nach der Tatannahme des Schuldspruchs verwirklicht worden.

Zu Recht allerdings rügte der Berufungswerber, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannte Genehmigungsbescheid falsch (nämlich mit den Daten der zugehörigen Verhandlungsschrift) zitiert ist. Für den verständigen, den ganzen Verfahrensakt einbeziehenden Leser konnte jedoch nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein schlichtes Vergreifen der belangten Behörde bei der Bescheidbezeichnung handelte; im Interesse der Rechtssicherheit war daher die Richtigstellung des Bescheidzitats zu verfügen.

Im Ergebnis leidet die hier als nicht erfüllt vorgeworfene Auflage 08 nicht an der vom Berufungswerber behaupteten Unbestimmtheit und kann der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in diesem Fall nicht entgegengetreten werden; der Schuldspruch war aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.

Gegen die Strafbemessung hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat das festgesetzte Strafausmaß ausreichend und nachvollziehbar begründet; eine ermessensmissbräuchliche Handhabung der Strafzumessungskriterien gemäß § 19 VStG liegt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates im Berufungsfall nicht vor, sodass auch der Strafausspruch zu bestätigen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Tribunal in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum