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VwSen-221598/2/Kl/Rd

Linz, 08.09.1999

VwSen-221598/2/Kl/Rd Linz, am 8. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Monika S, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.11.1998, Ge96-104-1998-Pa, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß

- die Einleitung des Bescheides (1. und 2. Absatz) Inhalt des Spruchabschnittes I werden und

- der Spruchabschnitt II zu entfallen hat.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 39 und 51 VStG sowie § 369 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.11.1998, Ge96-104-1998-Pa, wurde die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen, nämlich von 4 Garnituren Allergiedecken, 4 Stk. Polster, 2 Stk. Gesundheitsmatratzen, 3 Garnituren Bettwäsche und 4 Stk. Spannleintücher, gemäß § 39 Abs.1 VStG iVm § 369 GewO 1994 angeordnet und gleichzeitig einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 39 Abs.6 VStG aberkannt. Es wurde vorgeworfen, die Bw habe am 6.11.1998 um ca. 9.45 Uhr in Z 14 und 17, Decken, Polster, Matratzen, Bettwäsche sowie Spannleintücher zum Kauf angeboten und dadurch unbefugterweise das Handelsgewerbe in Form des Feilbietens im Umherziehen ausgeübt, sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 124 Z10 iVm 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begangen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) erhoben und ausgeführt, daß keine Verwaltungsübertretung der unbefugten Ausübung des Handelsgewerbe begangen wurde, weil nicht diverse Textilien angeboten wurden, sondern nur eine bestellte Ware geliefert werden sollte. Das Haus Z 14 wurde nicht betreten. Es werde daher um die Aufhebung der Beschlagnahme ersucht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat am 15.12.1998 Frau Leopoldine D als Zeugin einvernommen. Diese sagte aus, daß es sich keinesfalls um die Zustellung von bestellter Ware gehandelt habe, sondern daß die Bw unaufgefordert zu ihr gekommen sei und ihr diese Waren zum Kauf angeboten habe. Die Bw habe mit ihr ein Verkaufsgespräch geführt, ihr Gatte hat im Auto gewartet. Weder von ihr noch von ihrem Mann sei eine Bestellung erfolgt.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat daraufhin die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (die Anordnung einer Beschlagnahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid: Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S.954 Anm.4) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs.1 GewO 1994 dürfen, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Gemäß § 124 Z10 GewO 1994 zählt das Handelsgewerbe zu den nichtbewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 369 GewO 1994 kann die Strafe des Verfalls von Waren ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 in Zusammenhang stehen.

Aus der Anzeige des Meldungslegers vom 6.11.1998 geht eindeutig hervor, daß der Bw zum Vorwurf gemacht wird, zu näher bestimmtem Tatzeitpunkt und Tatort näher genannte Waren an Fr. Leopoldine D zum Kauf angeboten zu haben, wobei diese Waren nach ihren Angaben ihr gehörten. Die Bw besitzt keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes. Es ist daher zum Zeitpunkt der Betretung der Verdacht der Verwaltungsübertretung gemäß § 124 Z10 und § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 gegeben.

4.2. Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein. Der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung muß im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein. Weiters ist Voraussetzung, daß für diese Verwaltungsübertretung der Verfall als Strafe vorgesehen ist und ist rechtserhebliches Merkmal, daß eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist (vgl. Hauer-Leukauf, S. 954 und 955 E1, 5a und 5b).

Sowohl zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme durch die Exekutivorgane als auch zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung der Beschlagnahme durch die belangte Behörde, war der Verdacht einer Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 gegeben, für welches Delikt auch der Verfall als Strafe gemäß § 369 GewO vorgesehen ist.

Im Gegensatz zu den Berufungsausführungen ist aber nicht erforderlich, daß die Verwaltungsübertretung bereits erwiesen ist. Dies ist erst im durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren festzustellen und gegebenenfalls dann der Verfall der beschlagnahmten Gegenstände auszusprechen. Ansonsten sind die Gegenstände zurückzustellen. Wesentliches Merkmal für die Beschlagnahme ist jedoch, daß diese zur Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist.

Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, daß ein weiteres strafbares Verhalten mit den genannten Gegenständen nicht ausgeschlossen ist, dh daß die genannten Gegenstände weiter zum Kauf angeboten werden könnten und so einerseits das strafbare Verhalten fortgesetzt, andererseits die Strafe des Verfalls vereitelt werden könnte. Es war daher zur Sicherung der Verfallsstrafe die Beschlagnahme der Gegenstände durch die belangte Behörde berechtigt.

4.3. Die Spruchkorrektur war insofern erforderlich, als der Verdacht einer Verwaltungsübertretung eine wesentliche Voraussetzung der bescheidmäßigen Beschlagnahme ist und als solches Teil des Spruches ist.

Gemäß § 39 Abs.6 VStG ist gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig. Dies bedeutet, daß schon aufgrund des Gesetzes einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen ist, also noch vor Erlassung des Berufungsbescheides der Bescheid volle Rechtswirkung erhält, ohne daß es eines weiteren bescheidmäßigen Abspruches bedarf. Es war daher im Grunde dieser Bestimmung der Spruchabschnitt II zu streichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Beschlagnahme, Verdacht genügt, Erforderlichkeit

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