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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221601/2/KON/Pr

Linz, 19.03.1999

VwSen-221601/2/KON/Pr Linz, am 19. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H.-P. L., vertreten durch RA Dr. K. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde festgestellt, daß die von Herrn A. B., entsprechend den vorgelegten Planunterlagen geplante Gaststättenbetriebsanlage in der Betriebsart Nachtclub im Standort der Bestimmung des § 359 b GewO. 1994 entspricht und wurde unter anderem folgender Auftrag erteilt:

Die vom Lokal in den Wintergarten führende Tür ist in Fluchtrichtung anzuschlagen (Auftrag Punkt 6).

Nunmehr konnte anläßlich einer Überprüfung durch einen Sachverständigen des Bezirksbauamtes Ried im Innkreis am 08.09.1998 festgestellt werden, daß die L. KEG. als Betreiber der ggst. Betriebsanlage ihrer bescheidmäßigen Verpflichtung zur Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom vorgeschriebenen Aufträge insofern nicht nachgekommen ist, da die Tür vom Lokal in den Wintergarten nicht in Fluchtrichtung angeschlagen worden ist (Auftrag Punkt 6).

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L. KEG. sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.2 GewO. 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Zi. 25 und § 370 Abs.2 GewO. 1994 idgF. i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.09.1995, Ge20-74-1995, Spruchabschnitt I Auftrag Punkt 6." Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß im Zuge einer Überprüfung durch einen Sachverständigen des Bezirksbauamtes Ried im Innkreis festgestellt wurde, daß die L. KEG als nunmehrige Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage ihrer bescheidmäßigen Verpflichtung zur Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgeschriebenen Aufträge insofern nicht nachgekommen sei, da die Tür vom Lokal in den Wintergarten nicht in Fluchtrichtung angeschlagen worden sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom sei festgestellt worden, daß die vormaligen Betreiber der gastgewerblichen Betriebsanlage, Herrn A. B. entsprechend den vorgelegten Planunterlagen geplante Gaststättenbetriebsanlage der Betriebsart Nachtclub im gegenständlichen Standort der Bestimmung des § 359b GewO 1994 entspreche und sei unter anderem folgender Auftrag erteilt worden:

"Die vom Lokal in den Wintergarten führende Tür ist in Fluchtrichtung anzuschlagen" (Auftrag Punkt 6).

Da trotz der Tatsache, daß die gegenständliche Gaststättenbetriebsanlage betrieben worden sei, der vorgeschriebene Auftrag Punkt 6 noch nicht erfüllt gewesen wäre, hätte gegen den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als gewerberechtlichen Geschäftsführer der L. KEG und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müssen und war ihm die im Spruch dargelegte Verwaltungsübertretung zur Last zu legen. Aufgrund des Überprüfungsberichtes des gewerbetechnischen Sachverständigen Herrn J. B. vom 8.9.1998 sehe es die Behörde in objektiver Hinsicht als erwiesen an, daß die Tür vom Lokal in den Wintergarten nicht gemäß Auftrag Punkt 6 des Bescheides vom 15.9.1995 in Fluchtrichtung angeschlagen worden gewesen sei. Wenn der Beschuldigte nun behaupte, daß mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.10.1998 die Frist für die Erfüllung dieses Auftrages bis 30.10.1998 verlängert worden wäre und daher die Strafe zu Unrecht verhängt worden sei, sei hiezu folgendes festzuhalten: Mit dem erwähnten Schreiben vom 1.10.1998 sei dem Beschuldigten lediglich mitgeteilt worden, daß aufgrund der Nichterfüllung des Auftragpunktes 6 einen gegen ihn als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden mußte und sei die L. KEG weiters aufgefordert worden, diesem Auftrag bis längstens 31.10.1998 zu erfüllen. Dies bedeute jedoch keinesfalls, daß erst nach dem 31.10.1998 ein strafbares Verhalten vorgelegen wäre, sondern wäre dieses bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung am 8.9.1998 gegeben gewesen.

Hinsichtlich des Verschuldens verweist die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG und hält fest, daß die dem Beschuldigten gemäß der zitierten Gesetzesstelle obliegende Glaubhaftmachung, daß ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer hätte er sich nämlich vielmehr vergewissern müssen, ob sämtliche Aufträge des Genehmigungsbescheides vom 15.9.1995 erfüllt worden seien und ob die Betriebsanlage entsprechend den gewerblichen Vorschriften geführt werde. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mit nachstehendem Wortlaut Berufung erhoben:

"Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die BH Braunau hat mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 die L. KEG aufgefordert, die gem. Punkt 6 Spruchabschnitt I festgestellten Auflagen bis längstens 30. Oktober 1998 zu erfüllen.

Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß gegen den verwaltungsrechtlich Verantwortlichen bei Nichterfüllung der Auflagen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden muß.

Bereits im Einspruch wurde darauf hingewiesen, daß die vorliegende Strafverfügung vor Ablauf der zu gesetzten Frist, sohin vor dem 30. Oktober 1998 erlassen wurde.

Im nunmehrigen Straferkenntnis wird bekanntgegeben, daß der gewerbetechnische Sachverständige J. P. am 8. September 1998 eine Überprüfung vornahm, aufgrund welcher in objektiver Hinsicht es als erwiesen gilt, daß die Tür vom Lokal in den Wintergarten nicht gem. Auftrag Punkt 6 des Bescheides vom 15. September 1995 in Flugrichtung angeschlagen ist.

Ein strafrechtlicher Tatbestand ist erst dann erfüllt, wenn sämtliche objektiven als auch subjektiv notwendigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind.

Da die BH Braunau der L.KEG die Möglichkeit einräumte, bis 30. Oktober 1998 die gem. Punkt 6 normierten Auflagen zu erfüllen, war sie nicht berechtigt, vor Ablauf dieser Frist eine Strafverfügung gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer der L. KEG zu erlassen.

Zum Zeitpunkt der vom gewerbetechnischen Sachverständigen J. P. am 8. September 1998 vorgenommenen Überprüfung war die Verwaltungsübertretung gem. § 367 Z 25 GewO lediglich in objektiver Sicht erfüllt.

Die subjektive Tatseite war aber schon allein deshalb nicht gegeben, weil für die L. KEG zum Überprüfungszeitpunkt immer noch die Möglichkeit bestand, die normierten Auflagen zu erfüllen.

Eine Verwaltungsübertretung ist mangels Vorliegen der subjektiven Tatseite nicht gegeben, weshalb die BH Braunau am Inn in Verkennung der Sach- und Rechtslage mit vorliegendem Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt hat." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Strafbehörde hat mit der vorerwähnten Strafverfügung vom 1.10.1998 den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 iVm Auftragpunkt 6 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.9.1995, eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S im NEF eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt. Aufgrund des rechtzeitig erhobenen Einspruches ist diese Strafverfügung, die der Aktenlage nach als zu Recht ergangen anzusehen wäre, gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten. Gleichzeitig mit dieser Strafverfügung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Gewerbebehörde mit dem unter GZ: ebenfalls am 1.10.1998 ergangenem Schreiben dem Beschuldigten die Erfüllungsfrist für die Auftragpunkte 6 und 7 des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 15.9.1995, bis längstens 31.10.1998 erstreckt. Durch dieses Schreiben wurde die durch den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 15.9.1995 geschaffene Rechtslage insoferne geändert, als hinsichtlich der Auftragspunkte 6 und 7 dieses Bescheides sich deren Erfüllungsfrist änderte. Zum Zeitpunkt der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist durch das erwähnte Schreiben der Gewerbebehörde vom 1.10.1998, beinhaltend den Auftrag die Auftragpunkte 6 und 7 des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 15.9.1995, bis längstens 31.10.1998 zu erfüllen, im Sinne des § 1 Abs.2 VStG für den Beschuldigten insoweit eine günstigere Rechtslage eingetreten, als er durch die Nichterfüllung der Auftragpunkte 6 und 7 des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vor dem 31.10.1998 nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 367 Z25 GewO 1994 gehandelt hat. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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