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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221606/2/LE/FB

Linz, 30.06.1999

VwSen-221606/2/LE/FB Linz, am 30. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. Jänner 1999, Ge-1143/98, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 7.500 S herabgesetzt; die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 750 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. Jänner 1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 152 Abs.1 und Abs.3 und 368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO 1994) iVm § 1 Abs.1 lit.f und § 3 Abs.1 lit.c Oö. Sperrzeitenverordnung eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber des Lokales "Café H" in S, zu vertreten, daß zu näher bestimmten Zeiten im Zeitraum von 25.10.1998 bis zum 12.11.1998 Gästen das Verweilen im Lokal und die Konsumation von Getränken gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde des Lokales mit 24.00 Uhr festgesetzt war.

Im einzelnen wurde für den 25.10.1998 die Tatzeit von 0.50 Uhr bis 2.15 Uhr, für den 9.11.1998 mit zumindest um 3.15 Uhr und für den 12.11.1998 zumindest um 0.35 Uhr festgesetzt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26. Jänner 1999, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, daß er seine Gäste zum Verlassen des Lokales bis 24.00 Uhr ersuche, doch sei es ihm manchmal unmöglich, diese hinauszubringen. Hinzu kämen auch Bedrohungen von diversen Gästen. Es werde immer härter im Kleingastgewerbe und er möchte überleben. Daher nütze er es natürlich aus, noch etwas Umsatz zu machen.

Zu seinem Einkommen führte er aus, daß sich die Erstbehörde diesbezüglich verschätzt hätte: "20.000 S Nettoeinkommen wären ein Traum." Er würde für Miete monatlich 7.200 S und weiters 1.000 S für Strom, Radio und Fernsehgebühr sowie 7.000 S an Rückzahlung an die RAIKA S leisten. Außerdem sei er verwitwet und habe eine 13jährige Tochter zu versorgen. Den festgesetzten Betrag könne er unmöglich bezahlen.

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite brachte er zunächst vor, daß er seine Gäste bis 24.00 Uhr zum Verlassen des Lokales ersuche, daß es ihm jedoch manchmal unmöglich wäre, diese hinauszubringen. Später räumte er dann ein, daß er es natürlich ausnutze, noch etwas Umsatz zu machen, weil er nicht wisse, wie er selber über die Runden kommen könne.

Damit aber hat der Berufungswerber nicht nur nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, sondern er hat vielmehr damit indirekt zugegeben, daß er es sogar ausnützt, wenn Gäste noch länger bleiben wollen.

Damit aber ist dem Berufungswerber kein Schuldentlastungsbeweis gelungen, sodaß Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit offensichtlich vorliegt. Damit aber hat er das ihm angelastete (fortgesetzte) Delikt verwirklicht, weshalb die Berufung dem Grunde nach abzuweisen war.

4.3. Bei der Strafbemessung ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S sowie dem Fehlen von Sorgepflichten aus.

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung nicht angegeben, welches Nettoeinkommen er tatsächlich hat. Er gab lediglich an, wieviel er an monatlicher Rückzahlung sowie für Miete, sowie Strom, Radio- und Fernsehgebühr zu zahlen hat. Da diese Kosten jedoch nicht vom Einkommen abzuziehen sind, um zum Nettoeinkommen zu gelangen, sind diese Angaben unbeachtlich. Der Berufungswerber hat es verabsäumt, sein monatliches Nettoeinkommen genau und detailliert bekanntzugeben, wobei ihn gerade in dieser Frage eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Der nunmehrige Berufungswerber hat es auch unterlassen, trotz der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.1998 dargestellten Kostenschätzung eine Stellungnahme abzugeben.

Berücksichtigt wurde von der Berufungsbehörde jedoch das Berufungsvorbringen für eine 13jährige Tochter sorgepflichtig zu sein. Da diese Sorgepflicht von der Erstbehörde - mangels Bekanntgabe durch den Berufungswerber - nicht berücksichtigt werden konnte, wurde sie nunmehr von der Berufungsbehörde erstmals iSd § 19 Abs.2 VStG wahrgenommen und dementsprechend die verhängte Geldstrafe um 25 % verringert. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers sowie der langen Dauer der einzelnen Sperrstundenüberschreitungen nicht in Betracht. Dies auch unter Berücksichtigung des in § 368 Einleitungssatz GewO vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 15.000 S.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Sperrstunde, Strafbemessung

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