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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221611/2/Ga/Fb

Linz, 23.08.1999

VwSen-221611/2/Ga/Fb Linz, am 23. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Mag. A E in W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11. Februar 1999, Ge-470/98, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Zu Faktum 1. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 100 S zu leisten.

Zu Faktum 2. wird die Berufung hingegen als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

zu 1.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

zu 2.: § 63 Abs.3 AVG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 11. Februar 1999 wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 370 Abs.2 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer näher bezeichneten Gesellschaft (GesmbH & Co KG) mit Sitz in W zu vertreten, daß

  1. diese Gesellschaft zumindest im Zeitraum vom 12. bis zum 13. März 1998 innerhalb eines Umkreises von 50 m einer Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs in der Stadt S, nämlich am Bahnhof im Bereich der Überdachung des Wartebereiches der Busdrehscheiben-Haltestellen, sechs Automaten mit Zuckerl- und Kaugummiwaren (Süßwaren) aufgestellt und somit dort eine gewerbliche Tätigkeit mittels Automaten ausgeübt habe, obwohl gemäß der auf § 52 Abs.4 GewO gestützten Verordnung "des Gemeinderates der Stadt S" (gemeint: Verordnung des Bürgermeisters der Stadt S) vom 28. September 1982 idgF die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten innerhalb eines Umkreises von 50 m (auch) der gegenständlichen Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs untersagt worden sei;

2. die genannte Gesellschaft zumindest im Zeitraum vom 12. bis zum 13. März 1998 innerhalb eines Umkreises von 50 m einer Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs in der Stadt S, nämlich am Bahnhof im Bereich der Überdachung des Wartebereiches der Busdrehscheiben-Haltestellen, sechs Automaten mit Zuckerl- und Kaugummiwaren (Süßwaren) aufgestellt und somit dort eine gewerbliche Tätigkeit mittels Automaten ausgeübt habe, ohne die Aufstellung dieser Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer Betriebsstätte dem Magistrat der Stadt S als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt zu haben.

Dadurch habe der Berufungswerber 1. § 52 Abs.4 Z2 GewO iVm § 1 Z2 und § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt S (gemeint: Verordnung des Bürgermeisters der Stadt S) vom 28. September 1982 idgF (das ist idFd Novelle vom 13. Oktober 1997) iVm § 367 Z15 GewO; 2. § 52 Abs.1 iVm § 368 Z14 GewO verletzt.

Über den Berufungswerber wurden zu 1. gemäß § 367 Einleitung GewO und zu 2. gemäß § 368 Einleitung GewO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 500 S (je zwölf Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Aufhebung beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den von der belangten Behörde zugleich vorgelegten Strafakt, erwogen:

Zu Faktum 1.

Mit der Berufungserklärung seines Schriftsatzes vom 22. Februar 1999 hat der Berufungswerber zwar das ganze Straferkenntnis - beide Fakten umfassend - angefochten, Berufungsgründe hat er jedoch ausdrücklich nur zu Punkt 1. vorgetragen. Unter dieser Einschränkung macht er näherhin geltend, es sei die F E GesmbH und Co KG als Nachfolgefirma zweier anderer, näher angegebener, Gesellschaften in die schon seit Jahrzehnten mit den ÖBB bestehenden Bestandsverträge eingetreten. Die von ihm vertretene Gesellschaft habe die insgesamt 2.500 (mit je unterschiedlichen Handelswaren bestückten) Automaten im Bereich der ÖBB österreichweit am jeweiligen Standort übernommen. Es sei ihm daher aus verständlichen Gründen nicht bekannt, ob eine der Vorgängerfirmen die "dazumal 20 Jahre vor der Verabschiedung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt S vom 28. September 1982" geltenden Auflagen eingehalten habe. Es könne doch der seit 1963 bzw schon vorher durch eine der angeführten Vorgängerfirmen betriebene Verkauf bestimmter Süßwaren in Zeiten des gemeinsamen europäischen Marktes nicht auf einmal einen strafbaren Tatbestand darstellen, dies in einer Zeit, wo noch dazu der Verkauf diverser Produkte sogar an Schulen vom Bund liberalisiert worden sei. Darüber hinaus werde demnächst schon, auch am Bahnhof in S, wie dies schon an den meisten niederösterreichischen Bahnhöfen bis hin nach Amstetten geschehen sei, das EU-Zeitalter in Form vollelektronischer Snack-Automaten, mit 45 verschiedenen Produkten des täglichen Bedarfs, zu welchen auch Süßwaren gehörten, anbrechen und würden diese Automaten von einer international tätigen Gesellschaft aufgestellt werden, sodaß die in Österreich gefertigten Automaten seiner Firma demnächst "sowieso auf´s Abstellgleis" gedrängt werden würden.

Mit diesen Einwänden vermag jedoch der Berufungswerber den Schuldspruch zu 1. nicht abzuwenden.

Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der hier als Gewerbeinhaberin involvierten Gesellschaft & Co KG ist unstrittig. Darüber hinaus bestreitet er nicht - wie schon auch nicht im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde -, daß die in Rede stehenden, am angegebenen Ort von der zit. Verordnung des Bürgermeisters der Stadt S erfaßten Automaten von jener Gesellschaft, für die er als bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, zur spruchgemäß angegebenen Tatzeit betrieben wurden und auch tatsächlich, nämlich durch Befüllung mit bestimmten Süßwaren, betriebsbereit waren.

Darauf allein aber kommt es nach den hier maßgeblichen und vom angefochtenen Straferkenntnis als verletzt zugrunde gelegten Rechtsvorschriften an. Daß, wie der Berufungswerber ausführt, Automaten dieser Art, die mit der im Schuldspruch beschriebenen Befüllung (auch) am angegebenen Ort in Zeiträumen vor der Wirksamkeit des § 52 Abs.4 GewO und darauf gestützter Verordnungen in befugter Weise zur Ausübung des Handelsgewerbes aufgestellt werden konnten, ist vor dem Hintergrund der hier als verletzt herangezogenen Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt des Straftatbestandes gemäß § 367 Z15 GewO ohne Belang.

Die vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Faktum 1. als Aufstellungsort der Automaten genannte und näher umschriebene Haltestelle "am Bahnhof" in S ist von der mehrfach, zuletzt durch Novelle vom 13. Oktober 1997 geänderten, auf § 52 Abs.4 GewO gestützten Verordnung des Bürgermeisters der Stadt S erfaßt; auch diesen Umstand hat der Berufungswerber konkret nicht bestritten. Daß diese, vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Verordnung von der belangten Behörde als "Verordnung des Gemeinderates der Stadt S" bezeichnet wurde, ist ein offenkundiges Versehen der Strafbehörde und bewirkt für sich noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schuldspruchs.

Im Ergebnis kann der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in diesem Fall nicht entgegengetreten werden und war der Schuldspruch aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.

Gegen die wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn verhängte Strafe hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Eine ermessensmißbräuchliche Handhabung der Strafzumessungskriterien gemäß § 19 VStG liegt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates nicht vor, sodaß auch der Strafausspruch zu 1. zu bestätigen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 1. der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Zu Faktum 2.

Obzwar der Berufungswerber das Straferkenntnis als Ganzes angefochten hat, hat er Berufungsgründe dennoch nur zu Faktum 1. vorgetragen. Dies bewirkte, daß die antragsgemäß auch auf Faktum 2. erstreckte Berufung insoweit unbegründet geblieben ist. Daß eine schriftlich eingebrachte Berufung von Gesetzes wegen jedoch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, war in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses als Hinweis ausdrücklich enthalten.

Unterläßt es aber ein Berufungswerber, so wie hier, anzugeben, aus welchen Gründen er ein wider ihn erlassenes Straferkenntnis für rechtswidrig hält bzw was er an der gegen ihn ausgesprochenen Strafe sonst auszusetzen hat, so liegt ein inhaltlicher, dh nicht verbesserbarer Mangel des Rechtsmittels vor, weshalb die Berufung zu Faktum 2. - ohne auf diesen Schuldspruch eingehen zu können - als unbegründet zurückzuweisen war.

Kosten des Berufungsverfahrens waren in diesem Fall jedoch nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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