Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221612/3/Ga/Fb

Linz, 07.04.1999

 

VwSen-221612/3/Ga/Fb Linz, am 7. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W D, vertreten durch Dr. G F, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Februar 1999, Ge96-217-1998, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Fakten mit der Maßgabe bestätigt, daß in der Anführung der Strafverhängungsnorm zu 1. der Ausdruck "Ziffer 1", zu 2. der Ausdruck "Ziffer 2" zu entfallen hat. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu 1. und 2. je 1.400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung 1. des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.2 und § 142 Abs.1 Z3 GewO und 2. des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 GewO schuldig gesprochen. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe am 10., 11. und am 21. Juli 1998 im Haus "R" im Standort W 19, in der Gemeinde G 1. das gebundene Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" ausgeübt, indem dort Getränke nach freier Wahl zu 200 S verkauft worden seien und weiters Piccolo-Sekt zu einem Preis von 380 S pro Flasche angeboten worden sei, obwohl er die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Gewerbeberechtigung nicht erlangt gehabt habe und 2. eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage betrieben, welche der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, nämlich der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z3 GewO in der Betriebsart "Bar", regelmäßig zu dienen bestimmt sei, obwohl eine gewerberechtliche Genehmigung für das Betreiben dieser Betriebsanlage nicht vorliege und die Genehmigungspflicht dieser Betriebsanlage sich jedoch daraus ergebe, daß diese geeignet sei, unter anderem Nachbarn zumindest durch Lärm zu belästigen.

Über ihn wurde zu 1. gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz Z1 GewO eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) und zu 2. gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz Z2 GewO eine Geldstrafe von gleichfalls 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Hiezu begründend verweist die belangte Behörde auf die rechtskräftig verfügte Schließung des involvierten Gastgewerbebetriebes im Erdgeschoß des Objektes W 19 in G und die zugleich ausgesprochene Untersagung des Ausschanks jeglicher Getränke in diesem Lokal sowie auf den dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Bericht des Gendarmeriepostens E vom 22. Juli 1998 über die festgestellten Verstöße, zu deren Anlastung in seiner Verantwortlichkeit sich der Berufungswerber jedoch verschwiegen habe.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwal- tungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Die belangte Behörde hat auf der Grundlage des zu 1. und 2. angezeigten, nach einem mängelfreien Ermittlungsverfahren - der Beschuldigte, dem rechtliches Gehör zur Wahrung seiner Verteidigungsmöglichkeiten gewährt worden war, hatte die ihm obliegende Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verweigert - als erwiesen anzunehmen gewesenen Sachverhaltes die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit zu Recht als erfüllt angesehen; diesbezüglich schließt sich der Oö. Verwaltungssenat den Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung und der Rechtsbeurteilung an.

Erstmals mit seinem Rechtsmittel hält der Beschuldigte den Tatvorwürfen nun eine, allerdings nur pauschal verneinende und durch substantielles Vorbringen nicht konkretisierte Bestreitung ("diese ... vorgeworfenen Taten liegen nicht vor") entgegen und vermag schon damit nicht durchzudringen.

Soweit er im übrigen jedoch seine verwaltungsstrafrechtliche Haftung mit dem Vorbringen verneint, er sei mit dem Lokal "R" in keinster Weise verbunden, er habe "vorerst" lediglich als Hausmeister fungiert und dabei typische Arbeiten, "wie etwa Rasenmähen, Parkplatzkehren etc" unentgeltlich durchgeführt, jedoch keine Getränke ausgeschenkt, und habe dann aber der belangten Behörde mitgeteilt, seinen Posten als Hausmeister quittiert zu haben, sodaß er für Taten verantwortlich gemacht werde, die nicht "in seinen Bereich" fielen und es ihm unbekannt sei, wer als Betreiber auftritt, verhilft er auch damit der Berufung nicht zum Erfolg.

Diesen vagen Behauptungen des Berufungswerbers zur Verneinung der ihm von der belangten Behörde zugesonnenen Verantwortlichkeit für die angelasteten Übertretungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde als Gewerbebehörde schon in dem wider ihn gemäß § 360 Abs.3 GewO geführten Schließungsverfahren betreffend den in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb seine Eigenschaft als Betreiber eben dieses Lokales grundgelegt hat und der Verwaltungsgerichtshof mit dem nach Beschwerde des Berufungswerbers gegen den im Rechtszug bestätigten Schließungsbescheid gefällten Erkenntnis (vgl VwGH vom 9.9.1998, 98/04/0087) die dem Schließungsbescheid grundgelegt gewesene Annahme der Betreibereigenschaft des Berufungswerbers und somit seine Verantwortlichkeit für die in jenem Verfahren festgestellt gewesenen Gesetzesverstöße mit Bezug auf das fragliche Lokal als rechtens erkannt hat. In Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofes hat der Berufungswerber seine ihm auch für die vorliegend angelasteten Übertretungen zugesonnene Betreibereigenschaft im Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde trotz Aufforderung zur Rechtfertigung jedoch nicht bestritten. Dazu kommt, daß auch das Bezirksgericht W im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. März 1998 und im gerichtlichen Durchsuchungsprotokoll vom 2. April 1998 W D jeweils ausdrücklich in dessen Eigenschaft als für den Gastgewerbebetrieb Verantwortlichen beamtshandelt hatte und ein Widerspruch des W D gegen die vom Bezirksgericht - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als Gewerbebehörde - angenommene strafrechtliche Haftbarkeit nach der Aktenlage nicht erfolgte. Und schließlich ist aus dem vorgelegten Strafverfahrensakt ersichtlich, daß die belangte Behörde als Gewerbebehörde, ausgehend vom Schließungsbescheid vom 10. Februar 1998, Ge20-63-1994, gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Verantwortlichen für die verfügte und sofort wirksam gewesene Schließung des nämlichen Lokals mit Schreiben vom 11. Mai 1998 eine Zwangsstrafe von 8.000 S unter letztmaliger Fristsetzung angedroht hatte.

Auf Grund dieser Umstände kann insgesamt der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - mangels irgendwelcher gegenteiliger Hinweise oder Fakten - auch für die vorliegend angelasteten, noch in zeitlicher Nähe zu den geschilderten Vorfällen liegenden Verstöße von der nach wie vor aufrechten Haftung des Berufungswerbers ausgegangen ist.

Vor diesem Hintergrund setzt nun der Berufungswerber dieser für den spruchgemäßen Tatzeitraum zu seinen Lasten angenommenen Betreibereigenschaft keinerlei konkreten Widerspruch entgegen. Die völlig unbescheinigte und mit keinem Beweisangebot untermauerte und auch mit konkreten Zeitbezügen nicht versehene Behauptung der Hausmeistertätigkeit (bzw der Beendigung dieser Hausmeistertätigkeit) wertet der Oö. Verwaltungssenat als daher unglaubwürdige Schutzbehauptung, die auch nicht glaubwürdiger oder konkreter wird durch die ebenso unbescheinigt gebliebene, vage Angabe der Unentgeltlichkeit der angeblich verrichteten Arbeiten und der Freundschaft zu "einem der Mädchen" (wohl: einem der im "R" beschäftigten und/oder dort wohnenden Mädchen), in dessen Nähe er habe sein wollen.

Aus allen diesen Gründen war daher der Schuldspruch zu beiden Fakten zu bestätigen.

Was hingegen die - vom Berufungswerber nicht bekämpfte - Strafbemessung angeht, hat die belangte Behörde die nach den Umständen dieses Falles zu Recht angenommene Vorsatzschuld sowie drei einschlägige Vortaten als erschwerend gewertet, ohne daß gleichzeitig mildernde Umstände zu berücksichtigen gewesen seien. Tatsächlich durfte nach der Aktenlage zu 1. und 2. nur je eine einschlägige und rechtskräftige Vorstrafe als erschwerend angerechnet werden. Der Vorsatz wiederum ist schon durch das Tatbild der hier verwirklichten fortgesetzten Delikte konsumiert; seiner zusätzlichen Hervorhebung als erschwerend steht das Doppelverwertungsverbot entgegen. Auf Grund dieser Richtigstellungen nun aber eine Herabsetzung der - mit nur rund einem Siebentel des Strafrahmens ausgewiesenen - Geldstrafen vorzunehmen, sieht sich der Oö. Verwaltungssenat nicht veranlaßt, weil die zufolge Aktenlage für die Anrechnung verbleibenden einschlägigen Verfehlungen gleichwohl die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes iSd § 33 Z2 StGB rechtfertigen und im übrigen die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung an den Kriterien des § 19 VStG ausgerichtet und nachvollziehbar, wie erwähnt vom Berufungswerber unbeeinsprucht, begründet hat.

Die zu verfügen gewesene Sanierung der Spruchteile gemäß § 44a Z3 VStG ist ohne Einfluß auf die Abspruchsgegenstände.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber die Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlich bestimmten Höhe (20 % der je bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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