Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221614/4/Kl/Ka

Linz, 14.06.1999

VwSen-221614/4/Kl/Ka Linz, am 14. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.12.1998, Ge96-184-1998/Poe, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.12.1998, Ge96-184-1998/Poe, wurden über den Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) zwei Geldstrafen von jeweils 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden, wegen je einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 GewO 1994 verhängt. Das Straferkenntnis wurde am 14.12.1998 abgesendet.

2. Dagegen richtet sich der mit 28.8.1998 datierte Schriftsatz, zur Post gegeben am 8.1.1999, mit welchem die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft wurden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Aus dem Aktenvermerk vom 14.4.1999 geht hervor, daß ein RSb-Rückschein über die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht aufgefunden werden konnte, jedoch von einer Zustellung an den Rechtsvertreter am 15. oder 16. Dezember 1998 ausgegangen werden kann.

4. Dem Bw wurde mit Schreiben vom 15.4.1999, VwSen-221614/2/Kl/Rd, dieser Sachverhalt mitgeteilt und er wurde auf die Fristversäumnis zur Berufungseinbringung aufmerksam gemacht. Vom eingeräumten Stellungnahmerecht hat der Bw bis zur Bescheiderlassung nicht Gebrauch gemacht.

Weil ersichtlich ist, daß die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt die mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche Bestimmung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Im angefochtenen Straferkenntnis ist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Es steht weiters fest, daß das angefochtene Straferkenntnis am 14.12.1998 abgesendet wurde und zufolge der Nähe des Zustellortes zum Sitz der Behörde von einer Zustellung binnen drei Tagen auszugehen ist. Es endete daher die 14-tägige Berufungsfrist spätestens am 31.12.1998. Die am 8.1.1999 zur Post gegebene Berufung ist daher verspätet eingebracht.

Weil die Berufungsfrist eine im Sinne des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Postaufgabe nach Ablauf der Berufungsfrist.

 

 

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